Scheidung & Trennung

Kapitalwahlrecht beim Versorgungsausgleich: Was ändert die Einmalzahlung?

Eine Rentenversicherung mit Kapitaloption wird nicht allein wegen dieser Option aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen. Entscheidend sind Vertragsart, wirksame Wahl und Verfahrensstand.

Zwei Tassen, getrennt durch einen geschwungenen Weg mit einem Schlüssel

Bei einer gewöhnlichen privaten Rentenversicherung kann die wirksame Wahl einer einmaligen Kapitalleistung dazu führen, dass das Anrecht nicht mehr im Versorgungsausgleich geteilt wird. Nach dem BGH kann das auch bei einer Wahl nach dem Ende der Ehezeit gelten, sofern sie vor der letzten Entscheidung der Tatsacheninstanz erfolgt. Die bloße Möglichkeit, später Kapital zu wählen, genügt nicht. Für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz und nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gilt eine gesetzliche Ausnahme: Sie können unabhängig von der Leistungsform in den Versorgungsausgleich fallen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

Kurzantwort

Lassen Sie zuerst klären, um welche Versorgung es sich handelt. Bei einer gewöhnlichen privaten Police kann die Kapitalwahl eine Prüfung im Zugewinnausgleich auslösen. Das bedeutet weder, dass der andere Ehegatte automatisch die Hälfte der Auszahlung bekommt, noch dass er stets leer ausgeht. Bei Gütertrennung oder ausgeschlossenem Zugewinn kann zusätzlich eine Härteprüfung nach § 27 VersAusglG nötig sein. Vertrag, Finanzierungsverlauf und Erklärung an den Versicherer gehören deshalb frühzeitig in die Beratung und in das laufende Verfahren.

Welche Versicherung und welche Wahl liegen vor?

KonstellationEinordnungWas Sie nachweisen sollten
Gewöhnliche private Rentenversicherung, Kapitaloption nicht ausgeübtDie bloße Option beseitigt den Rentencharakter nicht.Vertrag, Leistungsart und Auskunft des Versicherers.
Gewöhnliche private Rentenversicherung, Kapitalleistung wirksam gewähltNach der BGH-Rechtsprechung kann die Zuordnung zum Versorgungsausgleich entfallen.Erklärung, Zugang beim Versicherer, Wirksamkeit und Stand des Gerichtsverfahrens.
Anrecht im Anwendungsbereich des BetriebsrentengesetzesDie Kapitalform allein nimmt das Anrecht nicht aus dem Versorgungsausgleich.Versorgungszusage, Arbeitgeberfinanzierung, Unverfallbarkeit und etwaige private Fortführung.
Nach dem AltZertG erfasstes AnrechtAuch hier greift die Ausnahme von der erforderlichen Rentenform.Genaue Produktunterlagen und Zertifizierung; die Werbebezeichnung allein reicht nicht.

Die Einordnung folgt § 2 VersAusglG und der konkreten Ausgestaltung. „Privat weiterbezahlt“ und „reine private Rentenversicherung“ sind nicht automatisch dasselbe.

Der allgemeine Versorgungsausgleich betrifft grundsätzlich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Eine einzelne Police ist dabei gesondert einzuordnen. Die Kapitalwahl bei diesem Vertrag entscheidet nicht zugleich über alle gesetzlichen oder betrieblichen Renten beider Ehegatten.

Die Option im Vertrag ist noch keine ausgeübte Kapitalwahl

Viele Policen sehen eine spätere Wahl zwischen laufender Rente und Einmalzahlung vor. Solange ein gewöhnliches privates Anrecht auf eine Rente gerichtet bleibt, genügt diese Wahlmöglichkeit nicht, um es vom Versorgungsausgleich auszunehmen. Prüfen Sie daher nicht nur das Wort „Kapitalwahlrecht“, sondern auch, ob und mit welchem Inhalt bereits eine wirksame Erklärung abgegeben wurde.

Legen Sie dem Versicherer und der anwaltlichen Beratung die vollständigen Bedingungen vor. Lassen Sie sich bestätigen, wann eine Erklärung einging und welche Leistungsform der Versicherer danach zugrunde legt. Die Entscheidung im Scheidungsverfahren sollte nicht auf einer unklaren Aussage wie „Ich lasse mir das irgendwann auszahlen“ beruhen.

Kann die Kapitalwahl noch nach dem Ende der Ehezeit wirken?

Ja, bei der vom BGH behandelten gewöhnlichen privaten Rentenversicherung war das möglich. Im Beschluss vom 18. April 2012, XII ZB 325/11, bestätigte der BGH den Ausschluss eines Anrechts, für das nach Ehezeitende, aber vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung das Kapitalwahlrecht ausgeübt worden war. Er trennte die Frage des Bewertungsstichtags von der Frage, ob überhaupt noch eine auszugleichende Rentenversorgung vorlag (insbesondere Rn. 11–14).

Die gesetzliche Ehezeit läuft vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 VersAusglG). Der Tag der Trennung ist dafür nicht maßgeblich. Nach § 5 Abs. 2 VersAusglG ist das Ehezeitende der Bewertungsstichtag; spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen mit Rückwirkung auf den Ehezeitanteil werden berücksichtigt.

Was geschieht dann beim Zugewinnausgleich?

Entfällt bei einer gewöhnlichen privaten Versicherung die Zuordnung zum Versorgungsausgleich, kann ihr Kapitalwert güterrechtlich zu berücksichtigen sein. Dafür muss zunächst feststehen, dass überhaupt ein Zugewinnausgleich stattfindet. Bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft werden die jeweiligen Vermögenszuwächse verglichen; ein einzelner ausgezahlter Betrag wird nicht einfach für sich halbiert.

Für das Endvermögen bei Scheidung kommt es nach § 1384 BGB auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Dass die Kapitalwahl erst später erfolgt, macht den bereits damals vorhandenen wirtschaftlichen Wert nicht automatisch bedeutungslos. Darauf weist auch der BGH in XII ZB 325/11, Rn. 13, hin. Der Auszahlungsbetrag an einem späteren Tag ersetzt jedoch nicht ohne Prüfung den erforderlichen Stichtagswert.

Benötigt werden insbesondere die Vertragswerte zu den maßgeblichen Zeitpunkten und die weiteren Vermögenspositionen beider Ehegatten. Berechnung, Anfangsvermögen und Schulden erläutert der Beitrag zum Zugewinnausgleich. Solange ein Anrecht dem Versorgungsausgleich unterliegt, verhindert § 2 Abs. 4 VersAusglG dessen zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich.

Betriebsrente: Die Kapitaloption ist kein allgemeiner Ausweg

Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes kommt es nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nicht darauf an, ob später eine Rente oder Kapital gezahlt wird. Eine Kapitalwahl beseitigt diese gesetzliche Ausnahme daher nicht. Auch die Übernahme einer früheren Direktversicherung nach dem Ausscheiden aus einem Betrieb schafft nicht ohne Weiteres eine vollständig gewöhnliche Privatpolice.

Im Beschluss vom 10. Februar 2021, XII ZB 134/19, blieb der unverfallbare, durch Arbeitgeberbeiträge aufgebaute Teil einer Direktversicherung dem Versorgungsausgleich zugeordnet. Das galt trotz Übertragung auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ausgeübtem Kapitalwahlrecht (Rn. 8–18). Der BGH unterschied dabei nach den Finanzierungsanteilen. Daraus folgt keine pauschale Gleichbehandlung sämtlicher späterer privater Einzahlungen.

Lassen Sie frühere Arbeitgeberbeiträge und spätere Eigenbeiträge getrennt ausweisen. Die besonderen Bindungen für den arbeitgeberfinanzierten Teil ergeben sich auch aus § 2 Abs. 2 BetrAVG. Die Frage, welches Teilungsverfahren anwendbar ist, behandelt ergänzend die externe Teilung einer Betriebsrente.

Gütertrennung: Geht der andere Ehegatte dann leer aus?

Eine Kapitalwahl ist nicht schon für sich rechtsmissbräuchlich. Bei einer gewöhnlichen privaten Versicherung kann sie zunächst lediglich den Wechsel vom Versorgungsausgleich zum güterrechtlichen Ausgleich bewirken. Fehlt aber wegen Gütertrennung oder vertraglichen Ausschlusses ein solcher Ausgleich, muss die Gesamtsituation sorgfältig geprüft werden.

Im Beschluss vom 1. April 2015, XII ZB 701/13, bestätigte der BGH eine Beschränkung der Teilhabe an den Anrechten des anderen Ehegatten nach § 27 VersAusglG. Der Ehemann hatte sein eigenes Anrecht durch Kapitalwahl dem Versorgungsausgleich entzogen; zugleich war der Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen. Seine Versorgung war wegen der besonderen Stellung als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer gerade kein vom BetrAVG erfasstes Arbeitnehmeranrecht (Rn. 10–12, 20–24).

Die Härteregel ist eine Ausnahme und verlangt eine grobe Unbilligkeit unter Würdigung aller Umstände. Sie lässt die ausgeschiedene Privatpolice nicht automatisch wieder als Rentenanrecht teilen und garantiert keinen festen Ersatzbetrag. Im entschiedenen Fall ging es um die Begrenzung der Gegenbeteiligung an der Versorgung der Ehefrau. Prüfen Sie deshalb auch den Ehevertrag und die Auswirkungen einer Gütertrennung gemeinsam mit den Rentenunterlagen.

Praktische Checkliste für das laufende Scheidungsverfahren

  • Vertrag vollständig sichern: Versicherungsschein, Bedingungen, Nachträge, frühere Versorgungszusagen und Bescheinigungen über die Einordnung des Produkts.
  • Wahl und Zugang klären: Erklärung zur Kapitalleistung, Zugangsnachweis und Antwort des Versicherers; bloße Absicht von wirksamer Ausübung unterscheiden.
  • Finanzierung aufschlüsseln: Arbeitgeberbeiträge, eigene Beiträge, Übertragung und private Fortführung samt Zeiträumen dokumentieren.
  • Stichtage getrennt notieren: Eheschließung, Zustellung des Scheidungsantrags, Ende der gesetzlichen Ehezeit und Stand des Tatsachenverfahrens.
  • Werte anfordern: Auskünfte zum Ehezeitanteil und zu den für den Zugewinn benötigten Vertragswerten; spätere Auszahlung nicht ungeprüft als Stichtagswert einsetzen.
  • Güterstand und Gegenrechte prüfen: Ehevertrag, Ausschluss des Zugewinns, weitere Anrechte und mögliche erhebliche Ausgleichslücken vorlegen.
  • Gericht rechtzeitig informieren: Vertrag und nachträgliche Änderungen mit Aktenzeichen einreichen; nachvollziehbare neue oder ergänzte Auskunft des Versorgungsträgers anregen.

Das Familiengericht ermittelt den Sachverhalt nach § 26 FamFG und kann Auskünfte über Grund und Höhe der Versorgung nach § 220 FamFG verlangen. Das ersetzt nicht die Mitwirkung: Eine unbekannte Police oder ein späteres Schreiben des Versicherers sollte konkret benannt werden. Scheidungsantrag und Vermögensunterlagen gehören zeitlich abgestimmt in die anwaltliche Beratung.

Lässt sich eine ausgewogene Vereinbarung treffen?

Ehegatten können den Versorgungsausgleich nach §§ 6–8 VersAusglG in eine Gesamtlösung einbeziehen. Dafür sind die Formvorgaben und die gerichtliche Kontrolle zu beachten. Sollen Anrechte übertragen oder begründet werden, müssen die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen. Eine private Absprache „Du behältst deine Versicherung“ ist kein verlässlicher Ersatz dafür.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sollte Renten, Kapitalwerte und Zugewinn rechnerisch zusammenführen. Vereinbarungen vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung benötigen grundsätzlich notarielle Beurkundung; § 7 VersAusglG enthält weitere Formregeln. Lassen Sie sich die Folgen beider Leistungsformen erklären, bevor eine Wahl oder ein Verzicht verbindlich erklärt wird.

Abgrenzung: Bezugsrecht im Todesfall ist eine andere Frage

Bei einer Versicherung kann zusätzlich streitig sein, wer im Todesfall begünstigt bleibt. Das Bezugsrecht beantwortet jedoch nicht, welchem Ausgleichssystem ein Altersvorsorgewert bei Scheidung unterliegt. Dafür gibt es einen eigenen Beitrag zur Lebensversicherung nach Scheidung. Dieser Leitfaden behandelt die Wahl der Altersleistung und ihre Zuordnung im laufenden Scheidungsverfahren.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 18.04.2012 – XII ZB 325/11

Wirksame Kapitalwahl bei gewöhnlicher privater Rentenversicherung nach Ehezeitende, aber vor letzter Tatsachenentscheidung: kein Versorgungsausgleich dieses Anrechts; mögliche güterrechtliche Berücksichtigung bleibt getrennt zu prüfen.

Entscheidung öffnen
BGH, Beschluss vom 01.04.2015 – XII ZB 701/13

Bei fehlendem Zugewinnausgleich kann die Teilhabe an Gegenanrechten nach § 27 VersAusglG beschränkt werden. Betroffen war ein Anrecht eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers außerhalb des persönlichen BetrAVG-Anwendungsbereichs. Die Kapitalwahl selbst war nicht rechtsmissbräuchlich.

Entscheidung öffnen
BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – XII ZB 134/19

Der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Anteil einer Direktversicherung blieb trotz Übertragung, privater Fortführung und Kapitalwahl im Versorgungsausgleich. Unterschiedlich finanzierte Bestandteile sind zu unterscheiden.

Entscheidung öffnen

Häufige Fragen

Fällt jede private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht aus dem Versorgungsausgleich?

Nein. Bei einer gewöhnlichen privaten Rentenversicherung genügt die bloße Option nicht. Entscheidend ist insbesondere eine wirksame Ausübung. Für Anrechte nach dem BetrAVG oder AltZertG gelten außerdem gesetzliche Ausnahmen unabhängig von der Leistungsform.

Kann das Kapitalwahlrecht noch nach dem Ehezeitende ausgeübt werden?

Nach BGH XII ZB 325/11 konnte die wirksame Ausübung bei einer gewöhnlichen privaten Rentenversicherung noch vor der letzten Entscheidung der Tatsacheninstanz berücksichtigt werden. Ehezeitende und letzter Zeitpunkt für diese Einordnung sind daher zu unterscheiden. Bereits rechtskräftige Verfahren erfordern eine gesonderte Prüfung.

Bekommt der Ex-Partner automatisch die Hälfte der Kapitalzahlung?

Nein. Kommt das Kapitalvermögen in den Zugewinnausgleich, werden die Vermögenszuwächse beider Ehegatten nach den dafür geltenden Regeln verglichen. Güterstand, Stichtagswerte, Anfangsvermögen, Schulden und weitere Positionen können das Ergebnis verändern.

Wird eine Direktversicherung durch private Fortführung automatisch zur freien Privatpolice?

Nein. Nach BGH XII ZB 134/19 blieb der unverfallbare, arbeitgeberfinanzierte Teil trotz Übertragung auf den Arbeitnehmer und Kapitalwahl dem Versorgungsausgleich zugeordnet. Spätere Eigenbeiträge und andere Finanzierungsanteile sind gesondert zu prüfen.

Kann die Kapitalwahl bei Gütertrennung folgenlos bleiben?

Darauf sollte man sich nicht verlassen. Fehlt ein anderweitiger Ausgleich, kann nach der BGH-Rechtsprechung unter den engen Voraussetzungen des § 27 VersAusglG eine Begrenzung der Teilhabe an den Anrechten des anderen Ehegatten in Betracht kommen. Das erfordert eine Prüfung der gesamten Umstände.

Ist die Kapitalwahl an sich schon rechtsmissbräuchlich?

Nein. Der BGH unterscheidet die zulässige Wahl der Leistungsform von einer insgesamt grob unbilligen Ausgleichssituation. Allein die Wahl ersetzt daher weder die Vertragsprüfung noch die Prüfung möglicher Folgen für Zugewinn und Gegenanrechte.

Welche Unterlagen sollte ich dem Familiengericht mitteilen?

Benennen Sie den Vertrag, Versorgungsträger, etwaige Arbeitgeberfinanzierung sowie eine bereits erklärte Kapitalwahl und deren Zeitpunkt. Fügen Sie vorhandene Unterlagen bei und lassen Sie erforderliche Auskünfte zum Ehezeitanteil und zu Änderungen ergänzen. Vermögenswerte für den Zugewinn sind zusätzlich zu klären.

Kann ich die Kapitaloption in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?

Ja, Versorgungsausgleich und Vermögensausgleich können aufeinander abgestimmt werden. Dabei müssen insbesondere §§ 6–8 VersAusglG, notarielle Form vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich und gerichtliche Kontrolle beachtet werden. Für eine Übertragung oder Begründung von Anrechten müssen die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

Quellen