
Ja, auch ausländische Rentenanrechte können in einen Versorgungsausgleich nach deutschem Recht einbezogen sein. Besteht das Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, wird es nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG jedoch nicht im Wertausgleich bei der Scheidung geteilt. Es ist deshalb nicht wertlos oder automatisch endgültig vom Ausgleich ausgeschlossen. Später können insbesondere eine schuldrechtliche Ausgleichsrente oder unter zusätzlichen Voraussetzungen eine zweckgebundene Abfindung in Betracht kommen. Zugleich muss das Gericht prüfen, ob die sofortige Teilung anderer Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
Kurzantwort
Geben Sie ausländische Versorgungen vollständig an und lassen Sie Ehezeitanteil, Leistungsbedingungen und Wert feststellen. Entscheidend sind der Versorgungsträger und der Inhalt des Anrechts. Ein Wohnsitz im Ausland allein genügt nicht für § 19 Abs. 2 Nr. 4. Dieser Ratgeber setzt voraus, dass der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen ist; eine Scheidung im Ausland und die Frage des anwendbaren Rechts sind vorgelagert gesondert zu prüfen.
Was bedeutet „ausländische Rente“ rechtlich?
§ 2 VersAusglG erfasst grundsätzlich sowohl Anwartschaften als auch laufende Versorgungen im In- und Ausland. Das Anrecht muss die gesetzlichen Merkmale erfüllen, insbesondere der Alters- oder Invaliditätsversorgung dienen. Ein beliebiges ausländisches Sparguthaben wird durch die Bezeichnung „Vorsorge“ noch nicht zum Rentenanrecht. Für betriebliche Altersversorgung und bestimmte zertifizierte Verträge enthält § 2 Besonderheiten zur Leistungsform.
| Situation | Entscheidende Frage | Folge für die Prüfung |
|---|---|---|
| Rentenanrecht bei einem ausländischen Versorgungsträger | Welcher Träger schuldet welche Versorgung? | § 19 Abs. 2 Nr. 4 verhindert die Teilung dieses Anrechts im Wertausgleich bei der Scheidung. |
| Deutsches Rentenanrecht bei Wohnsitz im Ausland | Wo besteht das Anrecht rechtlich? | Auslandswohnsitz allein macht den deutschen Träger nicht zum ausländischen Versorgungsträger. |
| Ausländischer Pass oder Scheidung im Ausland | Welches Recht gilt für den Versorgungsausgleich? | Diese Vorfrage ist von der Behandlung eines konkreten ausländischen Rentenanrechts zu trennen. |
Staatsangehörigkeit, Wohnort, Scheidungsstaat und Versorgungsträger können auseinanderfallen.
Für internationale Fälle enthält Art. 17 Abs. 4 EGBGB besondere Regeln zum anwendbaren Recht und zu einem Versorgungsausgleich auf Antrag. Aus einem ausländischen Scheidungsurteil folgt deshalb weder automatisch ein deutscher Ausgleich noch dessen genereller Ausschluss. Zuständigkeit, anwendbares Recht und bereits entschiedene Fragen müssen zuerst geklärt werden. Die folgenden Schritte betreffen anschließend die Behandlung der Rentenanrechte nach dem VersAusglG.
Warum wird das ausländische Anrecht bei der Scheidung nicht geteilt?
§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG ordnet für Anrechte bei ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern fehlende Ausgleichsreife an. Das gilt für diesen unmittelbaren Wertausgleich auch dann, wenn ein Auslandsanrecht bereits sicher besteht. Ein im Ausland vorhandener Rentenanspruch wird also nicht einfach durch den deutschen Scheidungsbeschluss in zwei selbstständige Ansprüche beim ausländischen Anbieter aufgeteilt.
Die Folge ist eine andere Ausgleichsform, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. § 19 Abs. 4 lässt Ansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 ausdrücklich unberührt. Das ist jedoch keine Zusage, dass später in jedem Fall Geld fließt. Leistungsbeginn, Anspruchsvoraussetzungen, Sicherung und tatsächliche Durchsetzung bleiben zu prüfen.
Nach § 224 Abs. 4 FamFG benennt das Gericht in der Begründung die Anrechte, die für einen Ausgleich nach der Scheidung verbleiben. Prüfen Sie, ob der ausländische Träger und das Anrecht dort richtig bezeichnet sind. Dieser Hinweis ist noch kein bezifferter Titel auf künftige monatliche Zahlung.
Erfasst wird grundsätzlich der in der gesetzlichen Ehezeit erworbene Anteil, nicht die gesamte spätere Auslandsrente. Nach § 3 endet diese Ehezeit mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags; die Trennung allein beendet sie nicht. Die Grundbegriffe erklärt der Überblick zum Versorgungsausgleich.
Wird meine deutsche Rente trotzdem sofort geteilt?
Das ist nicht allein mit dem Hinweis zu beantworten, dass deutsche Anrechte grundsätzlich teilbar sind. Nach § 19 Abs. 3 ist bei ausländischen Anrechten zusätzlich zu prüfen, ob der Wertausgleich der sonstigen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig wäre. In diesem Umfang kann auch deren Teilung bei der Scheidung unterbleiben. Es gibt aber keine automatische Sperre für sämtliche Rentenanrechte beider Seiten.
Der BGH, Beschluss vom 05.05.2021 – XII ZB 381/20, verlangt eine Betrachtung der Ausgleichsformen und ihrer Risiken: Wer jetzt ein eigenständiges deutsches Anrecht abgibt, soll nicht ohne Prüfung für ein bedeutendes Gegenanrecht allein auf eine unsicherere spätere Zahlung angewiesen sein. Dafür muss das Gericht grundsätzlich auch den Wert des ausländischen Anrechts zumindest überschlägig zu ermitteln versuchen. Die bloße Tatsache, dass dessen Inhaber zusätzlich deutsche Anrechte besitzt, erledigt diese Prüfung nicht.
Eine Person hat eine deutsche Versorgung, die andere eine bedeutende ausländische Versorgung und zusätzlich eine deutsche Versicherung. Die deutsche Versicherung der zweiten Person kann teilbar sein. Daraus folgt noch nicht, dass auch die deutsche Versorgung der ersten Person zwingend sofort geteilt werden muss. Ihr Verhältnis zum ausländischen Gegenanrecht und die unterschiedlichen Risiken sind gesondert zu beurteilen.
Im entschiedenen Fall blieb die Versorgung der Ehefrau einem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Der BGH hob die anderslautende Teilungsentscheidung insoweit auf und entschied selbst. Das ist keine allgemeine Befreiung vom Versorgungsausgleich; die Entscheidung zeigt, warum ein ausländisches Anrecht weder verschwiegen noch mit einem Wert von null behandelt werden sollte.
Wann kann eine schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden?
Der Anspruch nach § 20 VersAusglG richtet sich grundsätzlich gegen die ausgleichspflichtige frühere Eheperson. Voraussetzung ist zunächst, dass diese aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht eine laufende Versorgung bezieht. Zusätzlich muss auf Ihrer Seite mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Sie beziehen selbst eine laufende Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG.
- Sie haben die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
- Sie erfüllen die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität.
Die Aussage „Beide müssen schon Rentner sein“ ist deshalb zu grob. Ebenso genügt es nicht, dass nur Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, während die andere Person noch keine laufende Versorgung aus diesem Anrecht erhält. Prüfen Sie beide Seiten anhand aktueller Bescheide und der Bedingungen des ausländischen Systems.
Ausgangspunkt ist der Ausgleichswert des ehezeitlichen Anrechts. Auf diesen entfallende Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen sind nach § 20 Abs. 1 abzuziehen; auch § 18 gilt entsprechend. Die Hälfte der gesamten ausländischen Bruttorente ist daher keine verlässliche Berechnungsformel. Für frühere Monate verweist § 20 Abs. 3 auf besondere Regeln zur Vergangenheit. Gehen Sie nicht davon aus, dass eine jahrelang unterlassene Geltendmachung vollständig nachgeholt werden kann.
§ 21 sieht außerdem unter seinen Voraussetzungen einen Anspruch auf Abtretung in Höhe der Ausgleichsrente vor; für Rückstände kann diese Abtretung nicht verlangt werden. Ob eine solche Sicherung gegenüber dem konkreten ausländischen Träger tatsächlich umgesetzt werden kann, muss anhand des betroffenen Systems geprüft werden. Ein deutscher Zahlungsanspruch ist nicht mit einer bereits eingerichteten Direktzahlung des ausländischen Anbieters gleichzusetzen.
Kann ich stattdessen schon jetzt eine Abfindung verlangen?
§ 23 VersAusglG eröffnet einen Anspruch auf eine zweckgebundene Abfindung für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht. Nach dem BGH-Beschluss XII ZB 381/20 kann sie grundsätzlich bereits im Scheidungsverfahren in Betracht kommen. Die bloße Herkunft des Anrechts aus dem Ausland genügt aber nicht: Es muss dem Grund und der Höhe nach gesichert sein. Hinzu kommt die Zumutbarkeit der Zahlung für die verpflichtete Person.
Im BGH-Fall scheiterte die verlangte Abfindung daran, dass die zugesagten ausländischen Altersbezüge der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt waren. Nicht jede theoretische Kürzungsmöglichkeit macht eine Versorgung ungesichert; die konkreten Vertragsbedingungen sind entscheidend. Eine aktuelle Rentenprognose ersetzt diese Prüfung nicht.
| Gestaltung | Worum geht es? | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Abfindung nach §§ 23, 24 | Zahlung durch die verpflichtete Person zum Ausbau oder Aufbau einer Zielversorgung | An den Zielversorgungsträger zu zahlen; kein frei verfügbares Geld. Zumutbarkeit, gesichertes Anrecht und Bewertung prüfen. |
| Kapitalzahlung aus dem bisherigen Anrecht nach § 22 | Die verpflichtete Person erhält tatsächlich eine Kapitalleistung aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht | Eigenständiger Ausgleichstatbestand; §§ 20 und 21 gelten im Übrigen entsprechend. |
Eine Auszahlung durch den ausländischen Anbieter und eine vom früheren Ehegatten finanzierte Abfindung sind unterschiedliche Vorgänge.
Für die Höhe der Abfindung ist nach § 24 der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. Würde eine Einmalzahlung die verpflichtete Person unbillig belasten, kann sie nach § 23 Abs. 3 Ratenzahlung verlangen. Ohne geklärte Werte, Bedingungen und eine geeignete Zielversorgung lässt sich deshalb kein belastbarer pauschaler Auszahlungsbetrag nennen.
Was lässt sich vereinbaren und was gilt bei einem Todesfall?
Nach §§ 6 bis 8 VersAusglG können Ehegatten den Ausgleich vertraglich gestalten, etwa teilweise regeln oder Ansprüchen nach der Scheidung vorbehalten. Eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung; gesetzlich vorgesehene gerichtliche Formmöglichkeiten sind gesondert zu beachten. Sie muss außerdem der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
Eine Klausel zwischen den Ehegatten verpflichtet einen ausländischen Versorgungsträger nicht automatisch, neue Anrechte einzurichten oder bestehende zu übertragen. § 8 Abs. 2 verlangt für eine solche Übertragung oder Begründung zulassende Regelungen und die Zustimmung der betroffenen Träger. Eine zusätzliche Geld- oder Sicherungsvereinbarung muss zu diesem tatsächlichen Umsetzungsspielraum passen. Mehr zur Gesamtgestaltung: Scheidungsfolgenvereinbarung.
Stirbt die ausgleichspflichtige Person, ist eine ausländische Versorgung besonders zu prüfen. § 26 richtet einen Anspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegen deren Witwe oder Witwer, soweit der ausländische Träger an diese Person eine Hinterbliebenenversorgung leistet. Die Grenzen des § 25 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Daraus folgt weder eine garantierte Zahlung in jedem Todesfall noch ein automatischer Direktanspruch gegen den ausländischen Träger.
Das ist von einer Anpassung bereits geteilter Anrechte wegen Todes der berechtigten Person zu unterscheiden. Die dortigen Voraussetzungen erläutert Versorgungsausgleich nach dem Tod; sie dürfen nicht pauschal auf ein noch ungeteiltes Auslandsanrecht übertragen werden.
Welche Unterlagen sollten Sie jetzt zusammenstellen?
- Träger und Anrecht bestimmen: Staat, genaue Bezeichnung und Anschrift des Versorgungsträgers, Vertrags- oder Versicherungsnummer und Leistungsart erfassen.
- Ehezeit abgrenzen: Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags belegen; Beschäftigungs- und Beitragszeiten vor, während und nach der Ehe getrennt ausweisen lassen.
- Bedingungen belegen: Versorgungsordnung, Vertragsänderungen, Beginn der Leistung, Verfall- und Kürzungsklauseln sowie Möglichkeiten einer Kapitalleistung sammeln.
- Wert nachvollziehen: Ehezeitanteil, Bewertungszeitpunkt, Währung und Berechnungsgrundlagen klären. Eine aktuelle Gesamtprognose nicht ungeprüft als Ehezeitwert übernehmen.
- Deutsche Gegenanrechte mitprüfen: Auskünfte beider Seiten nebeneinanderlegen und eine mögliche Unbilligkeit nach § 19 Abs. 3 vor der Entscheidung ansprechen.
- Verbleibende Ansprüche dokumentieren: Beschluss mit Gründen auf richtige Benennung der noch nicht ausgeglichenen Anrechte prüfen; Unterlagen für eine spätere Geltendmachung aufbewahren.
- Bei Leistungsbeginn erneut prüfen: Tatsächlichen Renten- oder Kapitalbescheid, eigene Voraussetzungen, mögliche Sicherung und rechtzeitige Geltendmachung klären.
§ 4 VersAusglG enthält gegenseitige Auskunftspflichten; § 220 FamFG regelt die Auskunft im gerichtlichen Verfahren. Benennen Sie auch frühere Arbeitgeber und ruhende Verträge. Fehlende Unterlagen machen ein Anrecht nicht gegenstandslos. Teilen Sie dem Gericht konkret mit, welche Auskunft noch fehlt, statt den ausländischen Baustein aus dem Fragebogen wegzulassen.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- VersAusglG§ 2 – Anrechte im In- und Ausland
- VersAusglG§ 3 – Ehezeit
- VersAusglG§ 4 – Auskunftsansprüche
- VersAusglG§§ 6 bis 8 – Vereinbarungen und Wirksamkeit
- VersAusglG§ 19 – Fehlende Ausgleichsreife und Billigkeitsprüfung
- VersAusglG§ 20 – Schuldrechtliche Ausgleichsrente
- VersAusglG§ 21 – Abtretung
- VersAusglG§ 22 – Kapitalzahlungen
- VersAusglG§§ 23 und 24 – Zweckgebundene Abfindung
- VersAusglG§§ 25 und 26 – Tod der verpflichteten Person
- FamFG§ 220 – Auskunft
- FamFG§ 224 – Entscheidung und verbleibende Anrechte
- EGBGBArt. 17 Abs. 4 – Anwendbares Recht
Rechtsprechung
Ausländische Anrechte lösen keine allgemeine Teilungssperre aus. Für § 19 Abs. 3 sind Ausgleichsformen und Risiken zu vergleichen. Eine Abfindung nach § 23 setzt ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht voraus. Im Fall blieb die Abfindung versagt; die sofortige Teilung des Anrechts der Ehefrau wurde dagegen aufgehoben und dieses einem späteren Ausgleich vorbehalten.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Muss ich eine ausländische Rente im Scheidungsverfahren angeben?
Ja, geben Sie bestehende Versorgungen und Anwartschaften vollständig an. Auch ein noch nicht ausgleichsreifes ausländisches Anrecht kann für spätere Ansprüche und die Behandlung deutscher Gegenanrechte wichtig sein. Ob es § 2 VersAusglG unterfällt, richtet sich nach seinem Inhalt.
Wird eine ausländische Rente bei der Scheidung einfach halbiert?
Nein. Ein Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Träger wird nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 nicht im Wertausgleich bei der Scheidung geteilt. Spätere Ansprüche sind gesondert zu prüfen; maßgeblich ist grundsätzlich der Ehezeitanteil.
Gilt die Ausnahme auch für meine deutsche Rente, wenn ich im Ausland wohne?
Der Wohnsitz allein macht einen deutschen Versorgungsträger nicht zu einem ausländischen Träger. Die Zuordnung des Anrechts und das anwendbare Recht sind getrennt zu prüfen.
Bleiben bei einer ausländischen Rente alle deutschen Anrechte ungeteilt?
Nein. § 19 Abs. 3 verlangt eine Prüfung, soweit die sofortige Teilung für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Nach dem BGH sind dabei Wert, Ausgleichsform und Risiken zu betrachten. Eine pauschale Sperre für sämtliche Anrechte besteht nicht.
Müssen für die schuldrechtliche Ausgleichsrente beide bereits Rente beziehen?
Die verpflichtete Person muss aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht eine laufende Versorgung beziehen. Auf berechtigter Seite genügt alternativ eine eigene laufende Versorgung, das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze oder das Erfüllen der gesundheitlichen Voraussetzungen einer Invaliditätsversorgung.
Kann ich eine Abfindung aus der ausländischen Rente frei verwenden?
Die gesetzliche Abfindung nach § 23 ist zweckgebunden und an einen Zielversorgungsträger zu zahlen. Außerdem sind ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht und die Zumutbarkeit der Zahlung erforderlich. Eine tatsächliche Kapitalzahlung aus dem bisherigen Anrecht fällt unter die gesonderte Regelung des § 22.
Sichert der Hinweis im Scheidungsbeschluss schon meine spätere Zahlung?
Die Benennung verbleibender Anrechte nach § 224 Abs. 4 FamFG dokumentiert den noch offenen Ausgleich. Sie ist noch kein bezifferter Zahlungstitel und ersetzt weder die späteren Anspruchsvoraussetzungen noch deren rechtzeitige Geltendmachung.
Zahlt nach dem Tod der verpflichteten Person automatisch der ausländische Träger?
Das folgt aus § 26 VersAusglG nicht. Die Vorschrift richtet einen Anspruch unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegen die Witwe oder den Witwer, soweit diese Person eine Hinterbliebenenversorgung vom ausländischen Träger erhält. Weitere Grenzen ergeben sich aus § 25 Abs. 2 bis 4.
Quellen
- § 19 VersAusglG – Auslandsanrechte und sonstige Anrechte
- § 20 VersAusglG – Voraussetzungen der Ausgleichsrente
- § 23 VersAusglG – Abfindung und Zumutbarkeit
- § 24 VersAusglG – Höhe und Zweckbindung
- § 7 VersAusglG – Form von Vereinbarungen
- § 8 VersAusglG – Inhalt und Zustimmung der Träger
- § 25 VersAusglG – Voraussetzungen im Todesfall
- § 26 VersAusglG – Ausländische Hinterbliebenenversorgung
- § 224 FamFG – Entscheidung über den Versorgungsausgleich
- Art. 17 EGBGB – Sonderregelungen zur Scheidung
- BGH, 05.05.2021 – XII ZB 381/20, amtlicher Volltext
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.