
Eine wegen Versorgungsausgleichs gekürzte Rente kann bei bestehendem Ehegattenunterhalt auf Antrag ganz oder teilweise von der Kürzung ausgenommen werden. Nach § 33 VersAusglG ist der Betrag jedoch begrenzt: durch den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, der ohne die Kürzung bestünde, und durch die maßgebliche Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte. Mehr als die tatsächlich betroffene Kürzung kann nicht ausgesetzt werden. Ein alter Unterhaltstitel oder der monatlich überwiesene Betrag beantwortet diese Rechnung nicht immer. Über die Anpassung entscheidet das Familiengericht; weitere Voraussetzungen und eine Mindestwertgrenze müssen erfüllt sein.
Kurzantwort
Lassen Sie sich vom Versorgungsträger den Kürzungsbetrag und dessen Herkunft erläutern. Stellen Sie daneben die abgegebenen und erhaltenen Anrechte sowie die aktuelle Unterhaltsgrundlage. Dieser Beitrag erklärt vor allem die Höhe und Begrenzung der Anpassung. Zur Wirkung einer neuen Ehe führt der gesonderte Ratgeber zur Wiederheirat; zur ersten Rententeilung der allgemeine Versorgungsausgleich.
Wann kommt eine Anpassung wegen Unterhalts überhaupt in Betracht?
§ 33 Abs. 1 VersAusglG setzt eine laufende, wegen Versorgungsausgleichs gekürzte Versorgung voraus. Die ausgleichsberechtigte Person darf aus dem erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung erhalten können und müsste ohne die Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die andere Person haben. Das ist keine allgemeine Garantie einer ungekürzten Rente, solange der Ex-Partner jünger ist.
Das betroffene Anrecht muss außerdem zu den Versorgungssystemen des § 32 VersAusglG gehören. Eine beliebige Unterhaltszahlung, insbesondere Kindesunterhalt an eine andere berechtigte Person, ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Für geschiedene Ehegatten verlangt § 1569 BGB einen gesetzlichen Unterhaltsgrund; allein die frühere Ehe begründet keine lebenslange Zahlung.
Die Mindestgrenze des § 33 Abs. 2 knüpft an das Ehezeitende an: bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, sonst als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der damaligen monatlichen Bezugsgröße. Welcher Wert zu prüfen ist, ergibt sich aus der ursprünglichen Ausgleichsentscheidung. Verwenden Sie dafür nicht ungeprüft einen heutigen Monatsbetrag. Das gesetzliche Ehezeitende bestimmt § 3 Abs. 1 VersAusglG.
Bei eigenen noch nicht nutzbaren Gegenanrechten wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze geht es um ein anderes Verfahren; siehe Erwerbsminderungsrente und Versorgungsausgleich. Wiederheirat und deren Folgen erläutert Versorgungsausgleich bei Wiederheirat.
Welche Beträge begrenzen die Aussetzung?
Für die Betragsprüfung müssen verschiedene Werte auseinandergehalten werden. § 33 Abs. 3 VersAusglG enthält zwei Obergrenzen. Der BGH, Beschluss vom 21. März 2012 – XII ZB 234/11, Rn. 17–26 betont diese Begrenzung ausdrücklich.
| Vergleichswert | Bedeutung für die Prüfung | Benötigte Grundlage |
|---|---|---|
| Betroffene laufende Kürzung | Die Anpassung kann keine Rente oberhalb des Zustands ohne diese Kürzung schaffen. | Bescheid und Berechnung des Trägers |
| Gesetzlicher Unterhalt ohne Kürzung | Dieser hypothetische Anspruch begrenzt die Aussetzung zusätzlich. | Aktuelle Unterhaltsberechnung mit ungekürzter Versorgung |
| Differenz der maßgeblichen Ausgleichswerte | Auch diese Grenze darf nicht überschritten werden. Es zählen nur die gesetzlich erfassten Anrechte. | Vollständiger Teilungsbeschluss und aktuelle Trägerauskünfte |
Die Werte müssen auf einen vergleichbaren Bezugszeitpunkt und eine sachgerechte Berechnungsgrundlage gebracht werden. Ein früherer Ehezeitanteil, ein übertragener Ausgleichswert und der heutige Rentenabschlag sind nicht dasselbe. Rechnen Sie deshalb nicht einfach „Hälfte der früheren Rente minus bisheriger Unterhalt“. Zum Ausgangsverfahren führt Versorgungsausgleich bei Scheidung.
Welche Anrechte zählen zur Differenz und welche nicht?
§ 33 Abs. 3 erfasst die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Anrechten nach § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Bei mehreren Systemen dürfen Sie weder alle Gegenanrechte ignorieren noch wahllos jede private und betriebliche Versorgung in einen einzigen Saldo aufnehmen.
Der BGH unterschied im Fall XII ZB 234/11 zwischen gesetzlicher Regelversorgung und ergänzender Altersvorsorge. Ein Teil der damaligen Kürzung der gesetzlichen Rente stammte aus dem Ausgleich einer Zusatzversorgung nach altem Recht. Dieser Teil durfte nicht allein deshalb in die Anpassung einbezogen werden, weil die Umsetzung über die gesetzliche Rentenversicherung gelaufen war. Die Herkunft des Anrechts war entscheidend.
Lassen Sie die Träger deshalb zu jeder Position angeben: ursprüngliches Versorgungssystem, Teilungsform, Ausgleichswert, heutiger Kürzungsanteil und bereits laufende Gegenversorgung. Gerade bei älteren Entscheidungen kann eine einzige Zahl im Rentenbescheid mehrere rechtlich verschieden zu behandelnde Bestandteile enthalten. Bei mehreren gekürzten Versorgungen entscheidet das Gericht nach § 33 Abs. 4 nach billigem Ermessen, welche Kürzung ausgesetzt wird.
Welcher Unterhalt zählt und genügt ein alter Titel?
Ausgangspunkt ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch bei einer Versorgung ohne den maßgeblichen Abschlag. Das Gericht muss dafür die relevanten heutigen Verhältnisse beider Seiten kennen. Eine freiwillige Überweisung oder eine frei gewählte Vereinbarung belegt nicht automatisch einen gesetzlichen Anspruch in derselben Höhe. Auch eine wirksame Vereinbarung über einen niedrigeren tatsächlich geschuldeten Unterhalt kann die Anpassung begrenzen.
Ein Titel, der auf der ungekürzten Versorgung und weiterhin passenden Verhältnissen beruht, ist grundsätzlich zu berücksichtigen. Der BGH beanstandete 2012 jedoch, dass ein Titel aus dem früheren Erwerbsleben ungeprüft übernommen wurde, obwohl der Verpflichtete inzwischen Rente bezog. Bei Anhaltspunkten für einen nicht mehr zutreffenden gesetzlichen Anspruch ist neu zu rechnen.
Diese Prüfung im Anpassungsverfahren ersetzt nicht automatisch die Änderung des bestehenden Zahlungstitels. Dafür sind bei gerichtlichen Entscheidungen § 238 FamFG und bei Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden § 239 FamFG zu unterscheiden. Stellen Sie Zahlungen nicht allein aufgrund einer eigenen neuen Rechnung ein; dazu siehe Unterhaltstitel und Abänderung.
Der Rentenabschlag, die unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkünfte und die spätere Auszahlung sind verschiedene Größen. Die DRV-Hinweise, insbesondere Abschnitte 3.3 und 5.2–5.4, erläutern die getrennten Prüfschritte und weisen auf unterschiedliche Ansätze bei der Unterhaltsberechnung hin. Steuer- und Beitragsfolgen dürfen nicht durch eine einfache Addition von Kontobeträgen ersetzt werden.
Drei Beispiele: Warum eine volle Aussetzung nicht immer möglich ist
Die folgenden Zahlen sind frei gewählte monatliche Vergleichswerte. Sie erklären nur die Obergrenzen; sie sind weder gesetzliche Sätze noch eine vollständige Renten- und Unterhaltsberechnung. Unterstellt wird, dass die Werte bereits fachgerecht auf eine vergleichbare Grundlage gebracht wurden.
| Fall | Betroffene Kürzung | Unterhalt ohne Kürzung | Maßgebliche Differenz | Rechnerische Obergrenze |
|---|---|---|---|---|
| A | 350 Euro | 500 Euro | 400 Euro | Höchstens 350 Euro |
| B | 350 Euro | 200 Euro | 400 Euro | Höchstens 200 Euro |
| C | 350 Euro | 500 Euro | 180 Euro | Höchstens 180 Euro |
In Fall B begrenzt der Unterhalt den Betrag, in Fall C die Differenz der Ausgleichswerte. Keiner der Tabellenwerte verspricht eine entsprechende Nettoerhöhung. Ein niedrigerer wirksam vereinbarter Unterhalt und weitere anspruchsrelevante Umstände müssen zusätzlich geprüft werden.
Bleibt die Rente nach einer nur teilweisen Aussetzung weiterhin niedriger als in der hypothetischen Ausgangsrechnung, muss auch geprüft werden, ob mit den tatsächlich verbleibenden Einkünften noch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht. Die DRV erläutert diese zusätzliche Prüfung in Abschnitt 5.4. Das bloße Erreichen einer rechnerischen Obergrenze genügt deshalb nicht für eine Zahlungszusage.
Muss die Entscheidung einen festen Eurobetrag nennen?
Der Aussetzungsumfang muss bestimmt oder aus der Entscheidung eindeutig berechenbar sein. Eine unbeschränkte Formulierung, die nur auf den jeweils vollen Rentenabschlag abstellt und die Unterhaltsgrenze außer Acht lässt, genügt nicht. Die 2012 beanstandete Entscheidung wurde aufgehoben und zur weiteren Prüfung zurückverwiesen; der BGH sprach keinen endgültigen Anpassungsbetrag zu.
Im Beschluss vom 26. Februar 2020 – XII ZB 531/19, Rn. 20–29 billigte der BGH dagegen eine dynamische Berechnungsformel. Die Entgeltpunkte, die maßgeblichen Faktoren und der jeweils aktuelle Rentenwert bestimmten dort den Betrag; zusätzlich enthielt die Entscheidung einen konkret bezifferten Höchstbetrag entsprechend dem gesetzlichen Unterhalt. Die Rechtsbeschwerde des Trägers blieb erfolglos.
Daraus folgt weder, dass jede Anpassung stets mit der Rente steigen muss, noch dass immer nur ein unveränderlicher Eurobetrag zulässig wäre. Entscheidend sind die konkrete Berechnungsformel und ihre Grenzen. Verwenden Sie für einen Antrag keine fremden Entgeltpunkte, Faktoren oder alten Rentenwerte aus einem veröffentlichten Urteil.
Wo wird beantragt und ab wann wirkt die Anpassung?
Nach § 34 Abs. 1–3 VersAusglG entscheidet das Familiengericht. Beide ausgleichsbeteiligten Personen können den Antrag stellen. Die Anpassung wirkt grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rentenantrag allein ist dafür kein Ersatz.
Im BGH-Fall von 2012 genügte ein früherer Antrag beim Versorgungsträger nicht, um die Wirkung vor den maßgeblichen Eingang beim Familiengericht vorzuverlegen. Halten Sie deshalb den richtigen Empfänger und den Eingangsnachweis fest. Die Antragstellung macht die Kürzung nicht eigenmächtig gegenstandslos; die gerichtliche Entscheidung muss anschließend umgesetzt werden.
Ein wirksamer Anpassungsantrag geht im Oktober 2026 beim zuständigen Familiengericht ein. Die gekürzte Versorgung und alle übrigen Voraussetzungen liegen bereits vor. Dann wirkt die Anpassung grundsätzlich ab 1. November 2026. Ein erst im November gestellter Antrag eröffnet nicht allein wegen eines früheren Rentenbeginns dieselbe Rückwirkung.
Das Verfahren über die Kürzung richtet sich nach dem BGH-Beschluss von 2020 gegen den Versorgungsträger. Die andere ausgleichsbeteiligte Person wird dadurch nicht automatisch zum Antragsgegner einer Unterhaltsklage. Der Unterhaltsanspruch ist im Anpassungsverfahren eine zu prüfende Voraussetzung; ein gesonderter Zahlungsstreit ist davon zu unterscheiden.
Checkliste: Diese Unterlagen braucht die Betragsprüfung
- Teilungsentscheidung sichern: Vollständigen Beschluss mit Ehezeit, Ausgleichswerten, Herkunft und Teilungsform jedes Anrechts zusammenstellen.
- Kürzung aufschlüsseln: Aktuelle Bescheide und eine nachvollziehbare Berechnung des betroffenen Abschlags beim jeweiligen Träger anfordern.
- Gegenanrechte erfassen: Eigene erhaltene Rechte, deren Ursprung und daraus bereits mögliche oder laufende Leistungen offenlegen.
- Unterhalt aktuell prüfen: Titel, Vereinbarungen, Einkünfte beider Seiten und die Berechnung mit ungekürzter Versorgung bereithalten.
- Grenzen und Restbedarf abgleichen: Mindestwert, Unterhaltsgrenze, Differenz der Ausgleichswerte und die Auswirkungen einer nur teilweisen Aussetzung prüfen lassen.
- Antrag beim Gericht belegen: Ziel, betroffene Versorgung und gewünschte Anpassung klar benennen; Eingang und späteren Beschluss aufbewahren.
- Änderungen melden: Neue Versorgungs- oder Unterhaltsdaten zeitnah zuordnen und die gesetzlichen Mitteilungspflichten beachten.
§ 34 Abs. 5 verlangt unverzügliche Information des betroffenen Trägers unter anderem bei Änderungen oder Wegfall der Unterhaltszahlungen, bestimmten eigenen Versorgungsbezügen sowie Rentenbezug, Wiederheirat oder Tod der berechtigten Person. Für die Beendigung und für Änderungen gelten die Zuständigkeitsregeln in Abs. 1 und 6. Eine einmal bewilligte Anpassung ist kein dauerhaft feststehender Rentenzuschlag.
Zum Sammeln der Trägerunterlagen hilft Auskunft im Versorgungsausgleich. Die Voraussetzungen des zugrunde liegenden Anspruchs erläutert Ehegattenunterhalt nach Scheidung. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sollte mit den Renten- und Unterhaltsfolgen gemeinsam geprüft werden.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- VersAusglG§ 3 – Maßgebliche Ehezeit
- VersAusglG§ 32 – Anpassungsfähige Anrechte
- VersAusglG§ 33 – Voraussetzungen und Betragsgrenzen
- VersAusglG§ 34 – Antrag, Beginn und Änderungen
- BGB§ 1569 – Eigenverantwortung und Unterhaltsgrund
- FamFG§ 238 – Änderung gerichtlichen Unterhalts
- FamFG§ 239 – Änderung von Vergleichen und Urkunden
Rechtsprechung
Zwei Obergrenzen der Anpassung, Herkunft der Anrechte und Überprüfung eines älteren Unterhaltstitels; Aufhebung und Zurückverweisung, keine abschließende Betragszusage.
Entscheidung öffnenEine hinreichend bestimmte dynamische Berechnung kann mit konkreter Unterhaltsobergrenze zulässig sein. Der Versorgungsträger ist Antragsgegner des Anpassungsverfahrens.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Wird die ganze Rentenkürzung ausgesetzt, sobald ich Unterhalt zahle?
Nicht automatisch. Neben den Anspruchsvoraussetzungen gelten die Unterhaltsgrenze und die Differenz der maßgeblichen Ausgleichswerte. Eine Aussetzung kann zudem nicht über die betroffene Kürzung hinausgehen.
Ist der bisher überwiesene Unterhalt immer der richtige Vergleichsbetrag?
Nein. Zu prüfen ist der gesetzliche Anspruch bei ungekürzter Versorgung. Ein Titel oder eine Vereinbarung und deren heutige Grundlage müssen berücksichtigt werden; freiwillig höhere Zahlungen begründen nicht allein einen entsprechend höheren Anpassungsanspruch.
Reicht mein Unterhaltstitel aus der Zeit vor der Rente?
Wenn er die heutigen gesetzlichen Verhältnisse nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr abbildet, kann eine neue Berechnung nötig sein. Die Prüfung der Anpassung und die Änderung eines bestehenden Zahlungstitels sind getrennte Schritte.
Kann auch ein erworbenes Gegenanrecht die Aussetzung begrenzen?
Ja. § 33 Abs. 3 begrenzt anhand der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus bestimmten Anrechten nach § 32. Welche Gegenrechte und laufenden Leistungen einzubeziehen sind, muss zugeordnet werden.
Sind 200 Euro Aussetzung zugleich 200 Euro mehr netto?
Das lässt sich daraus nicht ableiten. Rentenberechnung, Beiträge, Steuern und die unterhaltsrechtliche Rechnung sind zu unterscheiden. Die Beispiele im Beitrag zeigen Obergrenzen und versprechen keinen bestimmten Auszahlungsgewinn.
Darf die Anpassung mit dem aktuellen Rentenwert steigen?
Eine hinreichend bestimmte dynamische Berechnungsformel kann nach BGH XII ZB 531/19 zulässig sein. Sie muss insbesondere die konkrete Unterhaltsobergrenze wahren. Nicht jeder Beschluss steigt deshalb automatisch mit jeder Rentenanpassung.
Kann ich den Antrag nur bei der Rentenversicherung stellen?
Für die Anpassung wegen Unterhalts nach §§ 33, 34 VersAusglG entscheidet das Familiengericht. Sichern Sie den dort maßgeblichen Antragseingang. Ein früherer Renten- oder Anpassungsantrag beim Träger ersetzt ihn nicht ohne Weiteres.
Erhalte ich Geld für sämtliche Kürzungen seit der Scheidung zurück?
Aus einem neuen Antrag folgt keine pauschale Erstattung aller früheren Abschläge. Die Anpassung wirkt nach § 34 Abs. 3 grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung; auch die übrigen Voraussetzungen müssen vorliegen.
Quellen
- VersAusglG § 3 – Maßgebliche Ehezeit
- VersAusglG § 32 – Anpassungsfähige Anrechte
- VersAusglG § 33 – Voraussetzungen und Betragsgrenzen
- VersAusglG § 34 – Antrag, Beginn und Änderungen
- BGB § 1569 – Eigenverantwortung und Unterhaltsgrund
- FamFG § 238 – Änderung gerichtlichen Unterhalts
- FamFG § 239 – Änderung von Vergleichen und Urkunden
- BGH 21.03.2012 – XII ZB 234/11, offizieller Volltext (PDF)
- BGH 26.02.2020 – XII ZB 531/19, offizieller Volltext (PDF)
- DRV – Anwendungshinweise zu § 33, Dokumentstand 22.09.2020
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.