Unterhalt

Krankenversicherung beim Kindesunterhalt: Wer zahlt extra?

Versicherungsbeitrag, ungedeckte Arztrechnung und eigene Vorsorge eines Elternteils gehören in unterschiedliche Rechenschritte.

Rechner, geordnete Rechensteine und ein Holzsymbol für ein Kind

Angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes sind in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Ist das Kind nicht beitragsfrei familienversichert, können notwendige Beiträge deshalb zusätzlich zum Tabellenunterhalt geschuldet sein. Bei einem minderjährigen Kind, das überwiegend von einem Elternteil betreut wird, trägt sie im Regelfall der barunterhaltspflichtige Elternteil. Es gilt nicht automatisch eine hälftige Teilung wie bei manchem anderen Zusatzbedarf. Die Beiträge müssen aber richtig in die Einkommensberechnung eingeordnet und bereits erbrachte Zahlungen berücksichtigt werden. Bei Volljährigen und beiderseitiger Barunterhaltspflicht ist die Verteilung gesondert zu berechnen.

Kurzantwort

Prüfen Sie zuerst den tatsächlichen Versicherungsschutz und den eigenen Beitragsbedarf des Kindes. Trennen Sie den Kinderbeitrag von den Beiträgen der Eltern, klären Sie eine mögliche Familienversicherung und legen Sie die Angemessenheit eines privaten Tarifs dar. Der Beitrag darf nicht gleichzeitig als schon bezahlt und als noch offen verlangt werden. Eine neue Versicherungsrechnung erlaubt keine eigenmächtige Kürzung des titulierten Tabellenunterhalts.

Welche Versicherungskosten sind gemeint?

KostenpositionErste EinordnungWorauf Sie achten sollten
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des KindesAngemessene Absicherung gehört zum Lebensbedarf des KindesKindbezogenen Beitrag gesondert ausweisen; Tabellenbeträge enthalten ihn nicht.
Eigene Krankenversicherung eines ElternteilsMögliche Position bei dessen EinkommensbereinigungNicht als zusätzlichen Versicherungsbedarf des Kindes verlangen.
Ungedeckte Behandlung, Zuzahlung oder SelbstbeteiligungNotwendigkeit, Erstattung und Einordnung gesondert prüfenNicht mit dem laufenden Versicherungsbeitrag gleichsetzen.
Zusatz- oder KomforttarifAngemessenheit und tatsächlichen Bedarf prüfenEin Vertragsabschluss macht jede zusätzliche Leistung noch nicht unterhaltsrechtlich notwendig.

Der Beitrag für die Absicherung und die Kosten einer konkreten Behandlung sind verschiedene Positionen.

Nach § 1610 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten angemessenen Lebensbedarf. Die Leitlinien NRW 2026, Nr. 11.1 Abs. 1, ordnen die Krankenversicherungskosten des nicht gesetzlich familienversicherten Kindes dem Grundbedarf zu: Sie sind zusätzlich vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen; dessen Nettoeinkommen wird um diese Kosten bereinigt. Die Tabellensätze enthalten auch keine Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes.

Damit ist die Aussage zu pauschal, jede zusätzliche Rechnung werde automatisch nach der allgemeinen Mehrbedarfsquote auf beide Eltern verteilt. Umgekehrt ist nicht jede private Zusatzleistung unabhängig von Kosten, Lebensstellung und Leistungsfähigkeit zu finanzieren. Die folgenden Abschnitte betreffen den Beitrag zur angemessenen Absicherung des Kindes.

Minderjähriges Kind: Zahlt der Vater oder die Mutter den ganzen Beitrag?

Lebt das minderjährige Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Regel durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt. Zu diesem kann neben dem Tabellenunterhalt der angemessene Versicherungsbeitrag gehören. Entscheidend ist die Rolle in der Unterhaltsberechnung, nicht das Geschlecht und nicht allein die Frage, wessen Name auf dem Versicherungsvertrag steht.

Der BGH, Beschluss vom 07.02.2018 – XII ZB 338/17, Rn. 28, bestätigte für die dortigen minderjährigen Kinder, dass die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung zu ihrem Lebensbedarf gehört und ihre privaten Krankenversicherungsbeiträge vom barunterhaltspflichtigen Vater allein zu tragen waren. Die Kinder waren über die betreuende Mutter versichert. Das war kein Grund, die Beiträge einfach bei ihr zu belassen oder zwingend zu halbieren.

Die Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB bleibt zu prüfen. Bei erheblich unterschiedlichen Einkünften der Eltern können Ausnahmen von der üblichen Verteilung des Barunterhalts in Betracht kommen; die Leitlinien behandeln dies in Nr. 12.1. Ein bloßes Gegenüberstellen der beiden Nettogehälter ersetzt diese Prüfung nicht. Beim Wechselmodell oder einer anderen beiderseitigen Barunterhaltspflicht darf die Regel des einfachen Betreuungsmodells nicht unverändert übernommen werden.

Wie wird der Kinderbeitrag in die Berechnung eingebaut?

Zuerst muss feststehen, welcher Betrag allein für das Kind angemessen und tatsächlich zu tragen ist. Nr. 11.1 der Leitlinien NRW sieht vor, das Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils um diese Versicherungskosten zu bereinigen. Auf dieser Grundlage wird der Tabellenunterhalt ermittelt; der gesonderte Beitragsbedarf wird zusätzlich ausgewiesen. Der Aufwand darf nicht schon in einer früheren Nettosumme enthalten sein und danach ein zweites Mal abgezogen werden.

Vereinfachter RechenschrittFrei gewähltes Beispiel
Unterhaltsrechtliches Nettoeinkommen vor dem Kinderbeitrag3.000 €
Angemessener, noch nicht abgezogener Kinderbeitrag120 €
Rechenbasis nach diesem einen Abzug2.880 €
Nächster SchrittTabellenunterhalt auf dieser Basis bestimmen und Beitragsbedarf gesondert ausweisen.

Nur ein Beispiel für die Einordnung eines Rechnungspostens, keine Unterhaltsberechnung oder Beitragspauschale für 2026. Weitere Abzüge, Berechtigte, Altersstufe und Leistungsfähigkeit sind hier nicht berechnet.

Eine Veränderung der Rechenbasis führt nicht zwingend zu einer anderen Einkommensgruppe. Ebenso darf der Verpflichtete nicht einfach den Versicherungsbeitrag vom bisherigen titulierten Zahlbetrag abziehen. Dafür braucht es die vollständige Neuberechnung und gegebenenfalls eine Anpassung des Titels. Die allgemeinen Schritte erklärt die Unterhaltsberechnung.

Halten Sie außerdem fest, ob ein Beitrag an das Kind beziehungsweise dessen Vertretung erstattet oder im vereinbarten Zahlungsweg bereits unmittelbar an den Versicherer geleistet wird. Unterhalt ist nach § 1612 BGB grundsätzlich als Geldrente zu leisten. Daraus folgt kein allgemeines Recht, gegen den Willen der Beteiligten auf einen eigenen Versicherungsvertrag umzustellen. Die Erfüllung eines konkreten Beitragsbedarfs und eine Vertragsänderung müssen gesondert geklärt werden.

Ist eine kostenlose gesetzliche Familienversicherung möglich?

Ob für das Kind Familienversicherung besteht, richtet sich nach § 10 SGB V. Zu prüfen sind unter anderem die Mitgliedschaft eines Elternteils, die persönlichen Voraussetzungen des Kindes, sein eigener Versicherungsstatus, Alter und Einkommen. Die Regeln enthalten außerdem einen Ausschluss bei bestimmten Einkommens- und Versicherungskonstellationen des mit dem Kind verwandten Ehegatten oder Lebenspartners des Mitglieds. Ein gesetzlich versicherter Elternteil allein garantiert deshalb noch keine kostenlose Mitversicherung.

Lassen Sie die Voraussetzungen für den konkreten Zeitraum von der Krankenkasse klären. Relevante Änderungen sind nach § 10 Abs. 6 SGB V mitzuteilen. Trennung, Scheidung, ein geänderter Aufenthalt oder eine Erwerbstätigkeit des Kindes sollten Anlass sein, den Status erneut zu prüfen. Bei einer Einkommensänderung sollten Sie die für den jeweiligen Zeitraum geltenden Grenzen von der Krankenkasse prüfen lassen.

Die Versicherungsberechtigung und die unterhaltsrechtliche Angemessenheit sind zwei Prüfungen. Selbst wenn eine günstigere Möglichkeit im Raum steht, folgt daraus nicht in jedem Fall, dass ein bisher angemessener privater Schutz sofort aufgegeben werden muss. Beenden Sie einen bestehenden Vertrag erst, wenn Anschlussversicherung, Beginn und Vertragsfolgen geklärt sind.

Muss ein bisher privat versichertes Kind nach der Trennung wechseln?

Es gibt keine allgemeine Regel, dass nach der Trennung stets der billigste Tarif gewählt werden muss. Die bisherige Absicherung und die Lebensstellung des Kindes gehören zur Angemessenheitsprüfung. Ein anderer privater Tarif oder ein freiwilliger Wechsel kann sinnvoll sein, muss aber anhand der tatsächlichen Voraussetzungen beurteilt werden.

Im Beschluss des OLG Hamm vom 04.07.2024 – 4 UF 35/24, Rn. 88–90, wurden die Beiträge für den Vater und die Kinder sowie die Selbstbeteiligung in einer Trennungsunterhaltsberechnung berücksichtigt. Den Einwand, die Kinder könnten günstiger über die Mutter gesetzlich mitversichert werden, ließ das Gericht dort nicht durchgreifen: Sie waren schon während der intakten Ehe privat versichert; die Fortführung wurde als angemessen angesehen.

Das Beschwerdeverfahren betraf an dieser Stelle den Trennungsunterhalt der Ehefrau, keinen allgemeinen sozialrechtlichen Anspruch auf Aufnahme in eine Krankenkasse. Die Entscheidung macht weder jeden privaten Komforttarif dauerhaft verbindlich noch legt sie heutige Pauschalbeiträge fest. Sie zeigt, weshalb die bisherige Absicherung bei der Kostenprüfung nicht ausgeblendet werden darf.

Beihilfe: Kinderbeitrag und Ersparnis des betreuenden Elternteils trennen

Bei Beamtenfamilien sollten Sie den verbleibenden Versicherungsbeitrag des Kindes und eine mögliche Ersparnis bei der eigenen Versicherung eines Elternteils getrennt dokumentieren. Der BGH unterschied in XII ZB 338/17 zwischen dem Beitragsbedarf der Kinder und dem Vorteil der Mutter aus ihrem erhöhten Beihilfebemessungssatz.

Diesen eigenen Vorteil behandelte er als Einkommen der Mutter; ein zusätzlicher Ausgleich zwischen den Eltern wie beim Kindergeld war nicht geboten. Der isolierte Gegenantrag gegen die Mutter war im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig. Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Versicherungsbeiträge wurde wiederhergestellt. Daraus lässt sich keine pauschale Regel ableiten, die Mutter müsse den Kinderbeitrag zuerst aus ihrer eigenen Beitragsersparnis finanzieren.

Welche Beihilfe dem Kind tatsächlich zusteht und welche Restkosten versichert werden müssen, richtet sich nach den einschlägigen Beihilfe- und Vertragsregeln. Hier werden weder historische Beihilfeprozentsätze aus dem Verfahren auf alle Familien übertragen noch aktuelle landesrechtliche Sätze ohne gesonderte Prüfung angegeben.

Was ändert sich bei Volljährigkeit und bei Behandlungskosten?

Mit Eintritt der Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Eltern nach ihren Verhältnissen barunterhaltspflichtig. Bei bestehendem Unterhaltsanspruch wird ein erforderlicher Versicherungsbeitrag in den Gesamtbedarf eingeordnet und die Haftung beider Eltern geprüft. Auch der in Nr. 13.1 Abs. 2 der Leitlinien NRW beschriebene Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Haushalt enthält keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Einzelheiten finden Sie unter Kindesunterhalt ab 18.

Ein Ende der Familienversicherung und ein Ende des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs sind nicht dasselbe. Eine eigene Versicherungspflicht, eine Ausbildung oder anrechenbare Einkünfte des Kindes können die Rechnung beeinflussen. Prüfen Sie Versicherungsstatus, Bedarf und Bedürftigkeit deshalb zusammen.

Bei einer ungedeckten Arztrechnung oder Selbstbeteiligung geht es dagegen nicht um denselben laufenden Beitrag. Notwendigkeit, Versicherungserstattung, Beihilfe und verbleibender Aufwand sind gesondert zu prüfen. Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt eines Elternteils ist wiederum etwas anderes als die vertragliche Selbstbeteiligung beim Versicherer. Die Abgrenzung zu Mehrbedarf und Sonderbedarf sowie die Beteiligungsquote dürfen nicht durch eine pauschale Halbierung ersetzt werden.

Checkliste: Welche Nachweise verhindern eine doppelte Forderung?

  • Versicherungsbescheinigung mit Beginn, Art und versicherter Person; bei Familienversicherung die Bestätigung der Krankenkasse.
  • Aktueller Beitragsbescheid mit getrennten Beträgen für jedes Kind und jeden Elternteil.
  • Tarifunterlagen und bisherige Absicherung, soweit für die Angemessenheit erforderlich.
  • Beihilfebescheid und tatsächlich verbleibender Versicherungsbedarf des Kindes bei entsprechender Konstellation.
  • Nachweise bisheriger Zahlungen und eine eindeutige Vereinbarung über den Zahlungsweg.
  • Bisherige Unterhaltsberechnung, Einkommensnachweise und der vollständige Unterhaltstitel.

Die notwendige Auskunft für die Unterhaltsberechnung folgt aus § 1605 BGB. Verlangen Sie die für die Beitrags- und Leistungsfähigkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen. Vollständige medizinische Behandlungsakten sind nicht schon deshalb erforderlich, weil ein Beitrag verlangt wird. Mehr dazu unter Auskunft beim Kindesunterhalt.

So gehen Sie bei erstmals verlangten oder gestiegenen Beiträgen vor

  1. Den tatsächlichen Schutz und eine mögliche beitragsfreie Familienversicherung für den betroffenen Zeitraum klären.
  2. Den angemessenen Kinderbeitrag von Elternbeiträgen und einzelnen Behandlungskosten trennen.
  3. Bereits geleistete Beiträge und bisherige Abzüge in der Berechnung markieren.
  4. Betreuungsmodell, Minderjährigkeit oder Volljährigkeit und die passende Haftungsverteilung prüfen.
  5. Den gesonderten Beitragsbedarf mit Betrag, Beginn und Nachweisen rechtzeitig geltend machen.
  6. Bei Streit den vorhandenen Titel und den geeigneten Weg zur Ergänzung oder Änderung prüfen lassen.

Für vergangene Zeiträume ist § 1613 BGB zu beachten. Eine regelmäßig fällige Versicherungsprämie wird nicht allein deshalb zu Sonderbedarf, weil sie erst später verlangt wird. Die rückwirkende Geltendmachung von Kindesunterhalt und ein möglicher Einwand der Verwirkung sind gesonderte Fragen.

Aus einem Titel über Tabellenunterhalt folgt nicht automatisch ein Vollstreckungstitel für jede zusätzliche Prämie. Ob ein ergänzender Antrag oder eine Abänderung nötig ist, hängt vom Inhalt der bisherigen Regelung ab. § 238 und § 239 FamFG unterscheiden gerichtliche Entscheidungen von vollstreckbaren Urkunden und Vergleichen. Im BGH-Fall waren die einseitig erstellten Jugendamtsurkunden keine materiell-rechtliche Bindung für die zusätzlich verlangten Beiträge (Rn. 15). Das ist keine Aussage, dass jeder bestehende Titel beliebig übergangen werden kann.

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Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 07.02.2018 – XII ZB 338/17

Rn. 28: angemessene Kranken- und Pflegeversicherung als Lebensbedarf; private Kinderbeiträge im entschiedenen Minderjährigenfall vom Barunterhaltspflichtigen zu tragen. Eigene Beihilfeersparnis des betreuenden Elternteils nicht zusätzlich wie Kindergeld aufzuteilen; Amtsgerichtsentscheidung wiederhergestellt.

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OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2024 – 4 UF 35/24

Rn. 88–90: In der Trennungsunterhaltsberechnung wurde die Fortführung der schon während der Ehe bestehenden privaten Absicherung der Kinder als angemessen angesehen. Kein allgemeines Urteil über einen GKV-Aufnahmeanspruch.

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Häufige Fragen

Ist die private Krankenversicherung des Kindes im Tabellenunterhalt enthalten?

Angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes sind in den Tabellensätzen nicht enthalten. Besteht keine beitragsfreie Familienversicherung, ist der erforderliche Beitragsbedarf zusätzlich zu prüfen.

Müssen Eltern die Versicherungsprämie immer zur Hälfte teilen?

Nein. Beim minderjährigen Kind im üblichen Betreuungsmodell trägt grundsätzlich der barunterhaltspflichtige Elternteil den angemessenen Beitrag. Bei Volljährigen oder beiderseitiger Barunterhaltspflicht ist die anteilige Haftung gesondert zu berechnen.

Was gilt, wenn der Vertrag über den betreuenden Elternteil läuft?

Der Name im Versicherungsvertrag entscheidet nicht allein über die unterhaltsrechtliche Kostenlast. Auch dann kann der barunterhaltspflichtige Elternteil den angemessenen Kinderbeitrag schulden. Die vertragliche Zahlungspflicht gegenüber dem Versicherer muss davon getrennt betrachtet werden.

Darf ich den Kinderbeitrag einfach vom bisherigen Zahlbetrag abziehen?

Nein. Er kann die Einkommensbereinigung beeinflussen, aber das erfordert eine vollständige Berechnung. Ein bestehender Titel wird durch den neuen Beitragsbescheid nicht automatisch geändert.

Ist Familienversicherung immer möglich, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist?

Nein. Die weiteren Voraussetzungen und Ausschlüsse des § 10 SGB V sind zu prüfen. Lassen Sie den konkreten Status und Zeitraum von der Krankenkasse bestätigen.

Muss ein privat versichertes Kind nach der Trennung sofort in die gesetzliche Versicherung?

Eine solche allgemeine Wechselpflicht besteht nicht. Die bisherige Absicherung und die Lebensstellung gehören zur Prüfung der Angemessenheit. Versicherungsberechtigung, Kostenpflicht und Vertragsänderung sind getrennte Fragen.

Ist eine Arztrechnung dasselbe wie der monatliche Versicherungsbeitrag?

Nein. Bei einer ungedeckten Behandlung oder Selbstbeteiligung müssen Notwendigkeit, Erstattungen und der verbleibende Aufwand gesondert geprüft werden. Daraus folgt nicht automatisch dieselbe Kostenverteilung wie für den laufenden Kinderbeitrag.

Kann ich mehrere Jahre alter Versicherungsbeiträge ohne Weiteres nachfordern?

Nicht allein aufgrund der damaligen Rechnungen. Voraussetzungen für Unterhalt in der Vergangenheit, Inhalt eines bestehenden Titels und mögliche Einwendungen sind gesondert zu prüfen. Machen Sie einen laufenden Beitragsbedarf frühzeitig und nachweisbar geltend.

Quellen