Unterhalt

Bedarfskontrollbetrag 2026: Wann wird die Gruppe gesenkt?

Auch oberhalb des Selbstbehalts kann eine niedrigere Tabellengruppe angemessen sein. Entscheidend ist die vollständige Unterhaltsberechnung.

Taschenrechner, runde Scheiben und ein Holzhaus mit Kinderfigur auf kariertem Papier

Der Bedarfskontrollbetrag hilft zu prüfen, ob die Verteilung des Einkommens zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und den Kindern ausgewogen ist. Bleibt nach den maßgeblichen Unterhaltspflichten weniger als der Kontrollbetrag der gewählten Gruppe, kommt eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht. Das kann auch gelten, wenn der notwendige Selbstbehalt noch gewahrt ist. Eine automatische Kürzung um den fehlenden Eurobetrag folgt daraus nicht.

Kurzantwort

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 formuliert in Anmerkung A III eine Kann-Regelung. In Gruppe 2 beträgt der Kontrollbetrag 1.750 Euro, in Gruppe 3 1.850 Euro. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern beträgt dagegen grundsätzlich 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit oder 1.200 Euro ohne Erwerbstätigkeit. Ein bestehender Titel muss gesondert geprüft werden.

Was unterscheidet Bedarfskontrollbetrag, Selbstbehalt und Zahlbetrag?

Der Anspruch auf angemessenen Unterhalt folgt aus § 1610 BGB; die Leistungsfähigkeit begrenzt ihn nach § 1603 BGB. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 konkretisiert die Berechnung als Richtlinie ohne Gesetzeskraft. Ihre Kontrollspalte erfüllt eine andere Aufgabe als der Selbstbehalt.

BegriffWofür wird er benötigt?
Tabellenbedarf und ZahlbetragDer Tabellenbedarf richtet sich nach Alter und Einkommensgruppe. Erst Kindergeld und weitere Anrechnungen ergeben den offenen Barbedarf.
BedarfskontrollbetragEr dient der Angemessenheitskontrolle der gewählten Gruppe nach Berücksichtigung der Unterhaltslast. Er ist keine weitere Rechnung oder Ausgabe.
SelbstbehaltEr schützt den eigenen Lebensbedarf des Pflichtigen im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung. Höhe und mögliche Anpassung hängen von der Unterhaltskonstellation ab.

Sie ziehen deshalb nicht zuerst den Kontrollbetrag vom Einkommen ab und verteilen nur den Rest an die Kinder. Ebenso wenig werden Kontrollbetrag und Selbstbehalt zusammengerechnet. Anerkannte Fahrtkosten oder Schulden gehören bereits in die gesonderte Einkommensbereinigung; der Kontrollbetrag ist keine Pauschale für solche Kosten. Die Grundlagen erläutert die Unterhaltsberechnung Schritt für Schritt.

Welche Kontrollbeträge nennt die Tabelle 2026?

Die folgenden Werte stammen aus der offiziellen Tabelle mit Stand 1. Januar 2026. Sie beziehen sich auf monatliche Beträge. Die Einkommensspalte ist zunächst der Ausgangspunkt; Zahl und Belastung durch weitere Berechtigte können die endgültige Einstufung verändern.

GruppeBereinigtes NettoeinkommenBedarfskontrollbetrag
1bis 2.100 €1.200 / 1.450 €
22.101–2.500 €1.750 €
32.501–2.900 €1.850 €
42.901–3.300 €1.950 €
53.301–3.700 €2.050 €
63.701–4.100 €2.150 €
74.101–4.500 €2.250 €
84.501–4.900 €2.350 €
94.901–5.300 €2.450 €
105.301–5.700 €2.550 €
115.701–6.400 €2.850 €
126.401–7.200 €3.250 €
137.201–8.200 €3.750 €
148.201–9.700 €4.350 €
159.701–11.200 €5.050 €

Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2026, Seite 1 und Anmerkung A III. Gruppe 1 weist die notwendigen Eigenbedarfswerte für nicht Erwerbstätige beziehungsweise Erwerbstätige aus. Daraus folgt kein einheitlicher Selbstbehalt für sämtliche Unterhaltsansprüche.

Dass Gruppe 2 mit 1.750 Euro denselben Zahlenwert wie der regelmäßige angemessene Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern hat, macht beide Größen nicht austauschbar. Welcher Eigenbedarf gilt, ist unabhängig von der Kontrollspalte zu bestimmen. Für Tabellenbedarf und Kindergeldanrechnung nutzen Sie die Anleitung zur Düsseldorfer Tabelle.

Wie prüfen Sie eine mögliche Herabstufung?

  1. Das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen anhand vollständiger Einkünfte und anerkannter Abzüge feststellen.
  2. Alle tatsächlich Unterhaltsberechtigten, ihren jeweiligen Bedarf und Rang erfassen. Die Tabelle geht von zwei Berechtigten ohne Rücksicht auf den Rang aus.
  3. Die vorläufige Einkommensgruppe und Altersstufe bestimmen; eine Anpassung wegen mehr oder weniger Berechtigter gesondert prüfen.
  4. Die tatsächlichen Unterhaltslasten berechnen. Bei einem minderjährigen Kind im üblichen Residenzmodell das hälftige Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigen.
  5. Das verbleibende Einkommen mit dem Kontrollbetrag der geprüften Gruppe vergleichen; auch andere bestehende Unterhaltspflichten einbeziehen.
  6. Bei einer Unterschreitung eine niedrigere Gruppe samt deren Zahlbeträgen neu berechnen. Den Vergleich wiederholen, bis der maßgebliche Kontrollbetrag gewahrt ist oder die erste Gruppe erreicht wird.
  7. Das Gesamtergebnis auf Angemessenheit, Leistungsfähigkeit und die Auswirkungen eines bestehenden Titels prüfen.

Anmerkung A III erlaubt die niedrigere Gruppe, deren Kontrollbetrag nicht unterschritten wird. Es ist daher möglich, dass eine einzige Stufe nicht ausreicht. Eine bloße Differenzzahlung, die genau den bisherigen Kontrollbetrag übrig lässt, bildet diesen Gruppenwechsel nicht ab. Die Entscheidung bleibt an die Umstände des Einzelfalls gebunden.

Die Leitlinien NRW 2026, Nr. 11.2 Abs. 3 und 4 behandeln die Anzahl der Berechtigten und die Bedarfskontrolle als Gesichtspunkte der Eingruppierung. Die Berechnung muss erkennen lassen, was bereits berücksichtigt wurde. Derselbe Umstand begründet nicht ohne weitere Prüfung zwei pauschale Abschläge.

Rechenbeispiel 2026: Zwei Kinder und 2.600 Euro Einkommen

Vereinfachte Annahmen: Ein erwerbstätiger Elternteil hat 2.600 Euro bereinigtes monatliches Einkommen. Er schuldet Barunterhalt für zwei Kinder im Alter von vier und neun Jahren, die beim anderen Elternteil leben. Dieser betreut die Kinder und erhält das Kindergeld. Weitere Unterhaltsberechtigte, zusätzliche Bedarfe und anrechenbare Einkünfte der Kinder bestehen nicht. Besondere Abweichungen bei der Elternhaftung sind nicht gegeben. Geprüft wird die nach dem Einkommen des Pflichtigen begrenzte Zahlungspflicht.

Das Einkommen führt zunächst in Gruppe 3. Das Kindergeld beträgt 2026 nach § 66 EStG 259 Euro je Kind; nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB mindern in dieser Betreuungssituation jeweils 129,50 Euro den Barbedarf. Die Zahlbeträge lassen sich mit dem Anhang der offiziellen Tabelle gegenprüfen.

RechenschrittGruppe 3Prüfung mit Gruppe 2
Tabellenbedarf: vierjähriges Kind535,00 €511,00 €
Zahlbetrag nach halbem Kindergeld405,50 €381,50 €
Tabellenbedarf: neunjähriges Kind614,00 €586,00 €
Zahlbetrag nach halbem Kindergeld484,50 €456,50 €
Summe der Zahlbeträge890,00 €838,00 €
Verbleibend aus 2.600,00 €1.710,00 €1.762,00 €
Kontrollbetrag der jeweiligen Gruppe1.850,00 €1.750,00 €
Ergebnis der Gegenprobeunterschrittengewahrt

Eigenes Rechenbeispiel mit Werten der Düsseldorfer Tabelle 2026; rechnerische Beträge vor einer gegebenenfalls anzuwendenden Schlussrundung. Nr. 25 der NRW-Leitlinien sieht die Rundung des Unterhaltsbetrags auf volle Euro vor. Auch dadurch ändert sich hier das Ergebnis der Gegenprobe nicht.

Hier kommt Gruppe 2 in Betracht, obwohl das Einkommen in der Spanne von Gruppe 3 liegt. Dass schon 1.710 Euro über dem regelmäßigen notwendigen Selbstbehalt von 1.450 Euro liegen, erledigt die Bedarfskontrolle nicht. Die Unterschreitung um 140 Euro wird auch nicht einfach von 890 Euro abgezogen: Der Gruppenwechsel ergibt rechnerisch 838 Euro.

Gegenprobe mit anderem Einkommen: Bei sonst gleichen Annahmen und 2.900 Euro bereinigtem Einkommen bleiben in Gruppe 3 nach 890 Euro Kindesunterhalt noch 2.010 Euro. Der Kontrollbetrag von 1.850 Euro wird eingehalten. Allein aus der Bedarfskontrolle ergibt sich dann kein Anlass zur Herabstufung.

Ist die Herabstufung zwingend und gilt sie überall gleich?

Die Tabelle 2026 verwendet in Anmerkung A III ausdrücklich eine Kann-Regelung. Auch die NRW-Leitlinien sehen die Kontrollbeträge als mögliches Hilfsmittel der Angemessenheitsprüfung. Aus einer einzelnen Tabellenunterschreitung folgt deshalb kein bundesweit identischer, automatisch durchsetzbarer Abzug. Maßgeblich sind die einschlägigen Leitlinien und die Begründung für den konkreten Fall.

Der BGH, Urteil vom 19. Juli 2000 – XII ZR 161/98, erläutert in Abschnitt 4 a auf den Seiten 7 bis 9 des Originals, dass Tabellenwerte auf Angemessenheit und Ausgewogenheit zu prüfen sind. Die Wahl einer höheren oder niedrigeren Gruppe und die Verwendung eines Bedarfskontrollbetrags unterliegen der tatrichterlichen Bewertung. Eine abschließende Ergebnisprüfung ohne feste Kontrollbeträge kommt ebenfalls in Betracht.

Im damaligen Verfahren über nachehelichen Unterhalt beanstandete der BGH die niedrige Einstufung des Bedarfs eines weiteren Kindes angesichts der gesamten Unterhaltslast nicht. Die Revision hatte wegen einer anderen Berechnungsfrage teilweise Erfolg; das Urteil wurde entsprechend geändert. Daraus folgt weder eine feste Herabstufung für jede heutige Familie noch ein aktueller Eurobetrag. Die damalige Anzahl der Berechtigten im Tabellenmodell und die historische Kindergeldrechnung werden hier nicht auf 2026 übertragen.

Wann beginnt stattdessen die Mangelfallprüfung?

Eine Herabstufung bei höherem Tabellenbedarf ist nicht schon dasselbe wie ein absoluter Mangelfall. Reicht das Einkommen auch für den notwendigen Eigenbedarf und die maßgeblichen gleichrangigen Mindestunterhaltsansprüche nicht, ist die weitere Berechnung nach Rang und Leistungsfähigkeit vorzunehmen. § 1609 BGB stellt minderjährige und privilegierte volljährige Kinder in den ersten Rang.

Der höhere Kontrollbetrag einer Gruppe ist kein zusätzlicher Schutzbetrag, mit dem der Mindestunterhalt ohne weitere Prüfung gekürzt werden darf. Zu prüfen sind insbesondere die verfügbaren Mittel und die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB. Die anteilige Verteilung erklärt der Ratgeber zum Mangelfall beim Kindesunterhalt.

Auch andere Ansprüche dürfen nicht beliebig als Ausgaben eingetragen werden, nur um eine Gruppe zu senken. Ob ein Ehegatte tatsächlich unterhaltsberechtigt ist und welchen Rang sein Anspruch hat, ist vorher zu klären. Ein weiterer Haushalt allein ist noch kein bezifferter Unterhaltsanspruch.

Welche Besonderheiten gelten bei Wohnkosten und volljährigen Kindern?

Die notwendige Selbstbehaltsgröße von 1.450 beziehungsweise 1.200 Euro enthält 2026 nach Anmerkung A VII bis 520 Euro Warmmiete. Angemessene höhere Wohnkosten können eine Anpassung rechtfertigen. Miete wird nicht zusätzlich zum vollständigen Selbstbehalt ein zweites Mal abgezogen. Die Anpassung des Selbstbehalts ist von der Wahl einer Tabellengruppe zu unterscheiden.

Bei Volljährigen sind regelmäßig beide Eltern entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen barunterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das volle Kindergeld mindert grundsätzlich den Barbedarf. Für nicht privilegierte Volljährige ist zudem der angemessene Selbstbehalt zu beachten. Die Rechnung für zwei minderjährige Kinder darf daher nicht unverändert übernommen werden; Kindesunterhalt ab 18 erklärt die Elternquote.

Für die vorgelagerte Bereinigung finden Sie gesonderte Hinweise zu Fahrtkosten zur Arbeit und Kreditraten beim Kindesunterhalt. Anerkannte Abzüge werden nicht über den Kontrollbetrag noch einmal angesetzt.

Checkliste: Was tun bei einer Forderung oder einem bestehenden Titel?

  • Die vollständige Berechnung mit bereinigtem Einkommen, gewählter Gruppe, Altersstufen und Kindergeldanrechnung anfordern beziehungsweise vorlegen.
  • Alle Unterhaltsberechtigten und weitere Bedarfe benennen; deren tatsächliche Ansprüche und Rang dokumentieren.
  • Den verbleibenden Betrag und den dazugehörigen Kontrollbetrag jeder geprüften Gruppe nachvollziehbar gegenüberstellen.
  • Bei einer verweigerten Herabstufung die Begründung und die herangezogenen aktuellen Leitlinien prüfen lassen.
  • Bestehenden Beschluss, Vergleich oder Jugendamtsurkunde mit der Neuberechnung zusammen prüfen; notwendige Änderung zeitnah klären.

Eine neue eigene Berechnung beseitigt einen vollstreckbaren Titel nicht. Für gerichtliche Entscheidungen regelt § 238 FamFG die Abänderung; für Vergleiche und vollstreckbare Urkunden gilt § 239 FamFG. Ob ein Änderungsgrund vorliegt und für welchen Zeitraum eine Herabsetzung möglich ist, hängt unter anderem von Titelart und Vorgeschichte ab. Allein eine bekannte, unveränderte Kontrollspalte garantiert keine neue Abänderungsmöglichkeit.

Reduzieren Sie titulierte Zahlungen deshalb nicht einfach anhand eines Internetbeispiels. Klären Sie die Anpassung und gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Schritte rechtzeitig. Der Ratgeber Unterhaltstitel und Änderung erläutert die verschiedenen Titelarten.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2000 – XII ZR 161/98

Abschnitt 4 a, Originalseiten 7–9: Angemessenheitskontrolle und tatrichterliche Bewertung der Tabellenstufe; Bedarfskontrollbetrag als mögliches Hilfsmittel. Keine Übernahme historischer DM-Beträge oder Kindergeldrechnungen für 2026.

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Häufige Fragen

Ist der Bedarfskontrollbetrag dasselbe wie der Selbstbehalt?

Nein. Der Kontrollbetrag hilft bei der Angemessenheitsprüfung der Einkommensgruppe. Der Selbstbehalt gehört zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und hängt von der Art des Unterhaltsanspruchs ab. Beide Beträge werden nicht addiert.

Muss bei einer Unterschreitung automatisch weniger Unterhalt gezahlt werden?

Nein. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 enthält eine Kann-Regelung. Eine niedrigere Gruppe ist mit ihren Zahlbeträgen neu zu prüfen; maßgeblich bleiben Einzelfall, Leitlinien und ein bestehender Titel.

Wird die Unterschreitung einfach vom Zahlbetrag abgezogen?

Nein. Bei einer Herabstufung werden die Beträge der niedrigeren Gruppe angesetzt und deren Kontrollbetrag geprüft. Im Beispiel führen 140 Euro Unterschreitung daher nicht zu einem Abzug von 140 Euro.

Welcher Betrag gilt 2026 in Gruppe 2?

Der Bedarfskontrollbetrag der zweiten Einkommensgruppe beträgt monatlich 1.750 Euro. Die Einkommensspanne dieser Gruppe reicht von 2.101 bis 2.500 Euro; eine Herabstufung kann die Gruppe auch bei höherem Einkommen relevant machen.

Wird Kindergeld bei der Gegenprobe berücksichtigt?

Ja. Für die Unterhaltslast ist der offene Barbedarf maßgeblich. Bei minderjährigen Kindern im üblichen Residenzmodell wird grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds berücksichtigt, bei Volljährigen grundsätzlich das volle Kindergeld. Nicht zweimal abziehen.

Darf ich wegen des Kontrollbetrags unter den Mindestunterhalt gehen?

Die Kontrollspalte allein rechtfertigt keine Kürzung des Mindestunterhalts. Reichen die Mittel nach Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht, sind die Voraussetzungen einer Mangelfallberechnung und die Rangfolge gesondert zu prüfen.

Kann ich die Warmmiete zusätzlich vom Kontrollbetrag abziehen?

Der Kontrollbetrag ist keine Ausgabenpauschale. Beim Selbstbehalt sind Wohnkosten bereits enthalten; angemessene höhere Kosten können eine Anpassung rechtfertigen. Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden.

Ändert ein neuer Kontrollbetrag automatisch meinen Unterhaltstitel?

Nein. Ein Beschluss, Vergleich oder eine vollstreckbare Urkunde bleibt gesondert zu prüfen. Eine Änderung setzt die jeweils erforderlichen Voraussetzungen und das passende Vorgehen voraus; eine eigene Neuberechnung genügt nicht.

Quellen