Unterhalt

Betreuungsunterhalt für unverheiratete Eltern: Wer zahlt wie lange?

Der Anspruch gehört dem betreuenden Elternteil – zusätzlich zum Kindesunterhalt und unabhängig davon, ob die Eltern zusammengelebt haben.

Unverheiratete Eltern mit Kleinkind, Unterlagen und Waage unter der Frage 3 Jahre – und dann?

Betreut ein nicht mit dem anderen Elternteil verheirateter Elternteil das gemeinsame Kind und kann deshalb nicht oder nicht vollständig arbeiten, kann ihm nach § 1615l BGB Betreuungsunterhalt zustehen. Der Anspruch besteht mindestens für die ersten drei Lebensjahre des Kindes, soweit Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen. Danach ist eine Verlängerung möglich, muss aber anhand der konkreten Kindesbelange und Betreuungsmöglichkeiten begründet werden.

Kurzantwort

In den ersten drei Lebensjahren darf der betreuende Elternteil grundsätzlich selbst entscheiden, ob er das Kind persönlich betreut oder eine Fremdbetreuung nutzt. Ab dem dritten Geburtstag endet der Anspruch nicht zwingend, aber eine weitere Zahlung ist kein Automatismus. Höhe und Dauer hängen unter anderem vom ohne die Betreuung erreichbaren Einkommen, eigenen Einkünften, dem Betreuungsbedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils ab.

Wer kann Betreuungsunterhalt verlangen?

§ 1615l BGB schützt Eltern, die wegen Schwangerschaft, Geburt oder Betreuung eines gemeinsamen Kindes wirtschaftlich nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Der klassische Fall ist die unverheiratete Mutter, die nach der Geburt die Betreuung übernimmt. Betreut stattdessen der Vater das Kind, kann ihm nach Absatz 4 der Anspruch gegen die Mutter zustehen. Entscheidend ist die tatsächliche Betreuung, nicht ein überholtes Rollenbild.

Eine frühere Ehe, eine bestimmte Dauer der Beziehung oder ein gemeinsamer Haushalt sind keine Voraussetzung. Der Anspruch richtet sich gegen den anderen rechtlichen Elternteil und steht dem betreuenden Elternteil selbst zu. Er ist deshalb vom Unterhaltsanspruch des Kindes zu unterscheiden. Für die Durchsetzung gegen den Vater muss dessen rechtliche Vaterschaft feststehen oder in einem dafür vorgesehenen Verfahren geklärt werden.

AnspruchBerechtigte PersonWofür wird gezahlt?
Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGBDer betreuende, nicht verheiratete ElternteilEigener Lebensbedarf, soweit Betreuung eine Erwerbstätigkeit verhindert oder begrenzt
KindesunterhaltDas Kind, vertreten durch den betreuenden ElternteilLebensbedarf des Kindes einschließlich Wohnen, Ernährung, Kleidung und Bildung
Schwangerschafts- und EntbindungskostenGrundsätzlich die MutterBesondere Kosten infolge Schwangerschaft oder Entbindung, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind

Die Ansprüche können nebeneinander bestehen. Eine Zahlung für das Kind erfüllt nicht automatisch den Anspruch des betreuenden Elternteils.

Von wann bis wann kann der Anspruch bestehen?

Rund um die Geburt sieht das Gesetz mehrere Schutzbereiche vor. Der Vater muss der Mutter grundsätzlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt gewähren. Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder Entbindung entstehen, können auch außerhalb dieses Zeitraums erfasst sein. Kann die Mutter wegen Schwangerschaft oder einer dadurch verursachten Krankheit nicht arbeiten, kann der Unterhalt unter den gesetzlichen Voraussetzungen früher beginnen, jedoch höchstens vier Monate vor der Geburt.

Wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes besteht der Anspruch für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Diese Dreijahresregel ist ein zeitlicher Basisschutz, aber keine Garantie für einen bestimmten Zahlbetrag. Hat der betreuende Elternteil ausreichendes eigenes Einkommen oder ist der andere Elternteil nicht leistungsfähig, kann der Zahlbetrag geringer sein oder entfallen.

ZeitraumRechtlicher AusgangspunktTypische Prüfung
Vor der GeburtSechs Wochen Schutzzeit; bei schwangerschaftsbedingter Erwerbsunfähigkeit gegebenenfalls früherUrsache der Erwerbseinschränkung, eigenes Einkommen, voraussichtliche Geburt
Nach der GeburtAcht Wochen geburtsbezogener Schutz und anschließend BetreuungsunterhaltBetreuung, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
Bis zum dritten GeburtstagMindestens drei Jahre Betreuungsunterhalt dem Grunde nachEigene Einkünfte und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Nach dem dritten GeburtstagVerlängerung, solange und soweit sie der Billigkeit entsprichtKindesbelange, Betreuungsangebot, konkrete Arbeitsmöglichkeiten und besondere Umstände

Die Übergänge können sich überschneiden. Maßgeblich ist stets, aus welchem gesetzlichen Grund und für welchen Zeitraum Unterhalt verlangt wird.

Bildliche Zeitleiste von Schwangerschaft und Geburt über die ersten drei Lebensjahre bis zu Betreuung und Beruf
Der gesetzliche Schutz beginnt schon rund um die Geburt. Nach dem dritten Geburtstag kommt es für eine Verlängerung auf die konkrete Betreuungssituation an.

Wann wird über den dritten Geburtstag hinaus gezahlt?

Nach dem dritten Geburtstag muss der betreuende Elternteil die Gründe für eine Verlängerung konkret darlegen. Besonders wichtig sind kindbezogene Gründe: etwa eine Behinderung, eine Erkrankung, ein besonderer Förder- oder Pflegebedarf oder das Fehlen einer verlässlichen und zumutbaren Betreuungsmöglichkeit. Ein bloßer Hinweis auf das Alter des Kindes genügt nicht.

Ein vorhandener Kita- oder Hortplatz beantwortet die Frage ebenfalls nicht allein. Öffnungszeiten, Fahrtwege, Schließzeiten, Eingewöhnung, Ferien, der tatsächliche Betreuungsumfang und die Anforderungen der verfügbaren Arbeitsstelle müssen zusammenpassen. Das Gesetz verlangt keinen abrupten Sprung von vollständiger Betreuung zu einer Vollzeittätigkeit; je nach Fall kann ein stufenweiser Übergang angemessen sein.

Auch elternbezogene Gründe können ausnahmsweise Gewicht haben. Dafür reicht das frühere Zusammenleben allein nicht. Erforderlich ist regelmäßig ein besonderer Vertrauenstatbestand, der aus der gemeinsam gelebten Familien- und Betreuungsplanung fortwirkt. Die gesetzliche Grundregel bleibt, dass eine Verlängerung über drei Jahre nachvollziehbar begründet werden muss.

  • ärztliche oder therapeutische Unterlagen zum besonderen Bedarf des Kindes
  • Betreuungsvertrag mit tatsächlichen Öffnungs-, Ferien- und Schließzeiten
  • Arbeitsvertrag, Schichtplan, Fahrtzeiten und nachweisbare Möglichkeiten zur Stundenanpassung
  • Dokumentation erfolgloser Bemühungen um eine geeignete Betreuung
  • konkrete Darstellung der bisherigen gemeinsamen Betreuungs- und Erwerbsplanung

Wie wird die Höhe des Betreuungsunterhalts berechnet?

Es gibt keine eigene Tabelle mit festen Zahlbeträgen. Ausgangspunkt ist die Lebensstellung der berechtigten Person. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, welches Einkommen der betreuende Elternteil ohne Geburt und Betreuung des gemeinsamen Kindes voraussichtlich erzielen könnte. Dieser Bedarf ist nicht zwingend auf das Einkommen unmittelbar vor der Geburt eingefroren; eine nachvollziehbare berufliche Entwicklung kann berücksichtigt werden.

  1. Bedarf bestimmen: Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Erwerbsbiografie und eine realistische berufliche Entwicklung ohne betreuungsbedingte Unterbrechung werden betrachtet.
  2. Eigene Mittel abziehen: Tatsächliches Erwerbseinkommen und anrechenbare andere Einkünfte mindern den ungedeckten Bedarf. Ob eine Tätigkeit während intensiver Betreuung überobligatorisch ist, wird im Einzelfall bewertet.
  3. Leistungsfähigkeit prüfen: Der andere Elternteil muss nach Abzug vorrangiger Verpflichtungen und des geschützten Eigenbedarfs zur Zahlung in der Lage sein.
  4. Rangfolge beachten: Minderjährige und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder stehen nach § 1609 BGB im ersten Rang; betreuende Elternteile folgen im zweiten Rang.
  5. Zeitraum festlegen: Der Zahlbetrag kann sich ändern, wenn Betreuung ausgeweitet, Arbeit aufgenommen oder Einkommen wesentlich verändert wird.

Das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils bestimmt nicht automatisch den Lebensstandard der berechtigten Person. Umgekehrt genügt eine theoretische Vollzeittätigkeit nicht, wenn sie mit der konkreten Betreuung nicht vereinbar ist. Kindesunterhalt, Krankenversicherung, berufsbedingte Aufwendungen und staatliche Leistungen müssen in einer sauberen Berechnung jeweils rechtlich richtig zugeordnet werden.

Geordnete Einkommensunterlagen beider Eltern, Haushaltsplan, Rechner und Waage
Bedarf, eigenes Einkommen und Leistungsfähigkeit werden getrennt geprüft. Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt dürfen dabei nicht vermischt werden.

Welche Auskünfte und Unterlagen werden benötigt?

Eine belastbare Berechnung braucht Unterlagen beider Seiten. Über die Verweisung in § 1615l Abs. 3 BGB gelten wesentliche Regeln des Verwandtenunterhalts entsprechend. Dazu gehören Auskunft über Einkünfte und Vermögen sowie Belege, soweit sie für die Unterhaltsbemessung erforderlich sind. Die Anfrage sollte den beanspruchten Zeitraum und die benötigten Unterlagen klar bezeichnen.

BereichSinnvolle UnterlagenWorauf achten?
Bedarf der betreuenden PersonArbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Steuerbescheid, Ausbildungs- und BerufsverlaufHypothetisches Einkommen ohne betreuungsbedingte Unterbrechung nachvollziehbar begründen
Eigene EinkünfteLohn, selbstständige Einkünfte, Leistungsbescheide, KrankenversicherungBrutto, Abzüge, Bezugszeitraum und Zweck der Leistung getrennt ausweisen
BetreuungssituationKita- oder Hortvertrag, Öffnungszeiten, Schichtplan, Fahrtwege, ärztliche BescheinigungenTatsächliche und nicht nur theoretische Betreuungskapazität dokumentieren
LeistungsfähigkeitEinkommensnachweise, Steuerunterlagen, Versicherungen und vorrangige UnterhaltspflichtenDurchschnittszeiträume und einmalige Zahlungen transparent machen

Persönliche Daten, die für die Berechnung nicht erforderlich sind, sollten geschwärzt werden. Relevante Beträge und Zeiträume müssen lesbar bleiben.

Wer Unterhalt verlangt, sollte nicht bis zum Abschluss aller Gespräche warten. Für zurückliegende Zeiträume gelten besondere Voraussetzungen. Eine schriftliche, nachweisbar zugegangene Aufforderung zur Auskunft und Zahlung hilft, Beginn und Inhalt der Geltendmachung zu dokumentieren. Die genaue Rückwirkung sollte im Einzelfall geprüft werden.

Wie lässt sich der Anspruch praktisch durchsetzen?

  1. Anspruch trennen: Kindesunterhalt, Betreuungsunterhalt und besondere Schwangerschafts- oder Entbindungskosten jeweils gesondert benennen.
  2. Auskunft verlangen: Einkommen, Steuerunterlagen und weitere berechnungsrelevante Belege mit angemessener Frist anfordern.
  3. Eigenen Bedarf belegen: Erwerbsbiografie, Betreuungssituation und bei einer Verlängerung die konkreten Gründe darstellen.
  4. Berechnung austauschen: Beide Seiten sollten offenlegen, welche Einnahmen, Abzüge, Rangverhältnisse und Zeiträume sie zugrunde legen.
  5. Regelung titulieren: Eine vollstreckbare Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung schafft Sicherheit, wenn Zahlungen nicht verlässlich freiwillig erfolgen.
  6. Änderungen melden: Neue Betreuung, mehr Arbeitsstunden oder deutliche Einkommensänderungen können eine Anpassung erforderlich machen.

Alleinsorgende oder tatsächlich allein betreuende Mütter und Väter haben nach § 18 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung des Jugendamts bei der Geltendmachung ihres Anspruchs aus § 1615l BGB. Das Jugendamt kann informieren und strukturieren; bei streitiger Höhe, schwieriger Erwerbsprognose oder einem gerichtlichen Verfahren kann zusätzliche rechtliche Beratung erforderlich sein.

Eltern bei der Übergabe ihres Vorschulkindes vor einer Kindertagesstätte
Ab dem dritten Geburtstag zählt nicht nur, ob ein Betreuungsplatz vorhanden ist, sondern auch, welche Erwerbstätigkeit neben Betreuung, Wegen und kindbezogenen Belastungen realistisch ist.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 10.06.2015 – XII ZB 251/14

Der BGH erläutert die Verlängerung bei Betreuung eines behinderten Kindes, grenzt kind- und elternbezogene Gründe ab und stellt klar, dass sich die Lebensstellung der berechtigten Person nach dem ohne Geburt und Betreuung erzielbaren Einkommen richtet und nicht auf den Zeitpunkt der Geburt festgeschrieben ist.

Entscheidung öffnen

Häufige Fragen

Gibt es Betreuungsunterhalt auch ohne gemeinsames früheres Zusammenleben?

Ja. Eine Ehe oder ein gemeinsamer Haushalt ist keine Voraussetzung. Entscheidend sind das gemeinsame Kind, die tatsächliche Betreuung, der ungedeckte Bedarf der betreuenden Person und die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils.

Endet Betreuungsunterhalt automatisch am dritten Geburtstag?

Nein. Nach dem dritten Geburtstag ist eine Verlängerung möglich, muss aber konkret begründet werden. Maßgeblich sind insbesondere die Belange des Kindes, tatsächliche Betreuungsmöglichkeiten und die Vereinbarkeit mit einer Erwerbstätigkeit.

Ist Betreuungsunterhalt dasselbe wie Kindesunterhalt?

Nein. Kindesunterhalt steht dem Kind zu. Betreuungsunterhalt deckt den eigenen Lebensbedarf des betreuenden Elternteils, soweit Betreuung eine Erwerbstätigkeit verhindert oder begrenzt.

Kann auch ein unverheirateter Vater Betreuungsunterhalt erhalten?

Ja. Wenn der Vater das gemeinsame Kind betreut, kann ihm der Anspruch wegen Betreuung nach § 1615l Abs. 4 BGB gegen die Mutter zustehen.

Muss der betreuende Elternteil in den ersten drei Jahren arbeiten?

Während der ersten drei Lebensjahre besteht grundsätzlich keine Obliegenheit, wegen vorhandener Fremdbetreuung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Tatsächlich erzieltes Einkommen kann jedoch je nach Umständen ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

Hilft das Jugendamt beim Betreuungsunterhalt?

Alleinsorgende oder tatsächlich allein betreuende Eltern haben nach § 18 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihres Anspruchs nach § 1615l BGB.

Quellen