
Leben Ehegatten ohne abweichenden Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleibt ihr Vermögen während der Ehe getrennt. Bei der Scheidung wird für jede Person der Zugewinn berechnet: Endvermögen minus Anfangsvermögen. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds als Geldbetrag.
Kurzantwort
Der Zugewinnausgleich ist keine automatische Teilung jedes Kontos, Hauses oder Depots. Verglichen werden zwei rechnerische Vermögensentwicklungen. Maßgeblich sind vollständige Angaben, zutreffende Bewertungen und die gesetzlichen Stichtage; Erbschaften und persönliche Schenkungen werden besonders behandelt.
Was bedeutet Zugewinngemeinschaft wirklich?
Ohne anderslautenden notariellen Ehevertrag gilt regelmäßig die Zugewinngemeinschaft. Sie macht das Vermögen der Ehegatten nicht zu gemeinschaftlichem Eigentum. Ein allein gekauftes Auto, ein eigenes Depot oder ein im Grundbuch nur einer Person zugeordnetes Grundstück bleibt grundsätzlich deren Vermögen. Auch persönliche Schulden werden nicht allein durch die Heirat zu gemeinsamen Schulden.
Erst wenn der Güterstand endet, wird der in der Ehe erzielte Vermögenszuwachs rechnerisch verglichen. Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich durch eine Geldforderung. Das Familiengericht verteilt deshalb nicht automatisch einzelne Gegenstände und überträgt nicht ohne Weiteres die Hälfte eines Hauses. Miteigentum, gemeinsame Kredite und Haushaltsgegenstände müssen daneben gesondert betrachtet werden.
Zugewinngemeinschaft bedeutet Vermögenstrennung während der Ehe mit einem späteren Ausgleich des unterschiedlich hohen Zugewinns. Sie ist keine Gütergemeinschaft.

Welche Stichtage sind entscheidend?
| Zeitpunkt | Bedeutung | Typische Nachweise |
|---|---|---|
| Eheschließung | Bestand des Anfangsvermögens einschließlich Verbindlichkeiten | Konto- und Depotauszüge, Darlehensstände, Kaufverträge, Bewertungen |
| Trennung | Gesonderter Auskunftsanspruch und Vergleichsgröße bei späterem Vermögensrückgang | Kontenübersicht, Steuerunterlagen, Kreditstände, Vermögensverzeichnis |
| Zustellung des Scheidungsantrags | Bei Scheidung grundsätzlich maßgeblicher Endstichtag nach § 1384 BGB | Tagesgenaue Salden, Depotwerte, Immobilien- und Unternehmensbewertung |
Der Tag des Auszugs ist nicht automatisch der Endstichtag der Zugewinnberechnung. Die Zustellung des Scheidungsantrags kann deutlich später liegen.
Der genaue Stichtag ist wichtig, weil Kontostände, Börsenkurse, Restschulden und Unternehmenswerte schwanken. Vermögenswerte werden grundsätzlich zu dem Zeitpunkt bewertet, dem sie gesetzlich zugeordnet sind. Bei länger zurückliegenden Anfangswerten ist außerdem der Kaufkraftausgleich zu beachten; in der Praxis werden Anfangsvermögen und privilegierte Erwerbe deshalb indexiert.
Wer sein Anfangsvermögen nicht belegen kann, trägt ein erhebliches Risiko. Fehlt ein gemeinsam festgestelltes Verzeichnis, wird nach § 1377 Abs. 3 BGB grundsätzlich vermutet, dass das Endvermögen dem Zugewinn entspricht.
Wie wird der Zugewinnausgleich Schritt für Schritt berechnet?
- Anfangsvermögen feststellen: Aktiva und Verbindlichkeiten jeder Person am Tag der Eheschließung werden saldiert. Auch ein negatives Anfangsvermögen ist möglich.
- Hinzurechnungen prüfen: Bestimmte Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen während der Ehe werden nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet.
- Endvermögen bewerten: Vermögensgegenstände und Schulden am maßgeblichen Endstichtag werden vollständig erfasst. Immobilien, Gesellschaftsanteile oder Praxen können ein Gutachten erfordern.
- Zugewinn je Person bilden: Vom Endvermögen wird das indexierte Anfangsvermögen abgezogen.
- Differenz halbieren: Die Hälfte des Unterschieds zwischen beiden Zugewinnen ist grundsätzlich die Ausgleichsforderung der Person mit dem geringeren Zugewinn.
| Vereinfachtes Beispiel | Ehegatte A | Ehegatte B |
|---|---|---|
| Endvermögen | 160.000 € | 80.000 € |
| Indexiertes Anfangsvermögen | 40.000 € | 20.000 € |
| Zugewinn | 120.000 € | 60.000 € |
| Unterschied und Hälfte | 60.000 € Unterschied | 30.000 € Ausgleichsforderung |
Das Beispiel lässt Steuern, Bewertungsfragen, illoyale Vermögensminderungen und weitere Einzelfallpositionen bewusst außen vor.
Die Forderung ist nach § 1378 Abs. 2 BGB grundsätzlich durch das bei Beendigung des Güterstands noch vorhandene Nettovermögen begrenzt. Bei zurechenbaren illoyalen Vermögensminderungen gelten Besonderheiten. Eine rechnerisch richtige Tabelle ersetzt daher nicht die rechtliche Prüfung streitiger Positionen.
Wie werden Erbschaften, Schenkungen und Schulden behandelt?
Vermögen, das eine Person während der Ehe von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erhält, wird nach Abzug damit verbundener Verbindlichkeiten grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dadurch wird der erhaltene Ausgangswert weitgehend aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen. Die während der Ehe eingetretene reale Wertsteigerung kann dagegen Zugewinn sein.
Nicht jede Übertragung ist privilegiert. Laufende Zuwendungen, die wirtschaftlich Einkommen ersetzen, oder Leistungen zwischen Ehegatten können anders einzuordnen sein. Bei Immobilien sind Verkehrswert, Belastungen, Nießbrauch und Gegenleistungen zum Erwerbszeitpunkt sorgfältig zu bewerten.
Verbindlichkeiten mindern sowohl Anfangs- als auch Endvermögen und dürfen auch über den Wert der vorhandenen Aktiva hinaus abgezogen werden. Wer während der Ehe alte Schulden tilgt, kann dadurch Zugewinn erzielen. Eine Schuld darf jedoch nicht zugleich bei der Vermögensbewertung und ein zweites Mal als eigenständige Position abgezogen werden.
Ein Ehegatte erbt während der Ehe eine unbelastete Wohnung im damaligen Wert von 200.000 Euro. Dieser Wert wird grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet und bis zum Endstichtag indexiert. Ist die Wohnung am Endstichtag 280.000 Euro wert, ist nicht automatisch die gesamte Wohnung ausgleichspflichtig; zu prüfen ist vielmehr die reale Wertentwicklung nach den güterrechtlichen Bewertungsregeln.

Was gilt bei fehlenden Angaben oder verschwundenem Vermögen?
Nach § 1379 BGB können Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt sowie über das für Anfangs- und Endvermögen maßgebliche Vermögen verlangen. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Zum Auskunftsanspruch gehören je nach Fall Konten, Depots, Versicherungen, Immobilien, Gesellschaftsanteile, Forderungen, Fahrzeuge und Verbindlichkeiten.
§ 1375 Abs. 2 BGB schützt vor bestimmten illoyalen Vermögensminderungen. Dem Endvermögen können Beträge hinzugerechnet werden, die durch nicht angemessene unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht entzogen wurden. Ist das Endvermögen niedriger als das zuvor mitgeteilte Trennungsvermögen, muss die auskunftspflichtige Person darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf einer solchen Handlung beruht.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich die Auskunftspflicht auch auf illoyale Vermögensminderungen erstrecken kann. Für Vorgänge vor der Trennung müssen allerdings konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die ein solches Handeln nahelegen.

Welche Unterlagen und nächsten Schritte sind sinnvoll?
- Heiratsurkunde sowie Datum der Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags festhalten
- Konto-, Depot- und Darlehensstände zu allen relevanten Stichtagen sichern
- Kaufverträge, Grundbuchauszüge und belastbare Immobilienbewertungen beschaffen
- Erbschaften und Schenkungen mit Wert zum Erwerbszeitpunkt und Belastungen dokumentieren
- Unternehmensbeteiligungen, Versicherungen, Steuerforderungen und private Darlehen erfassen
- Ungewöhnliche Abflüsse nach der Trennung sachlich dokumentieren und Belege anfordern
- Rechenpositionen getrennt von Hausübertragung, Gesamtschuld und Unterhalt verhandeln
Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich im laufenden Scheidungsverfahren muss grundsätzlich notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden. Vor einer Unterschrift sollten Liquidität, Finanzierung, Steuern und die Wechselwirkung mit einer Immobilienübertragung geprüft werden.
Beide Seiten tauschen strukturierte Vermögensverzeichnisse mit Belegen aus, markieren unstreitige Positionen und lassen nur die tatsächlich streitigen Werte begutachten. Anschließend wird die Ausgleichsforderung berechnet und geprüft, ob Zahlung, Stundung oder eine sachgerechte Gesamtlösung vereinbart werden kann.
Rechtsgrundlagen
Rechtsprechung
Die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB kann auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erfassen. Für Vorgänge vor der Trennung sind konkrete Tatsachen erforderlich, die ein solches Handeln nahelegen.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Wird bei der Scheidung jedes Vermögen halbiert?
Nein. Beim Zugewinnausgleich werden die Vermögenszuwächse beider Ehegatten verglichen. Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich als Geldforderung in Höhe der Hälfte des Unterschieds.
Gehört ein Haus automatisch beiden Ehegatten?
Nein. Eigentümer ist, wer im Grundbuch steht. Der Wert einer Immobilie und zugehörige Schulden können aber in der Zugewinnberechnung der jeweiligen Eigentümerperson berücksichtigt werden.
Muss eine Erbschaft mit dem Ehepartner geteilt werden?
Der beim Erwerb vorhandene Nettoausgangswert wird grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet. Eine spätere reale Wertsteigerung kann jedoch Zugewinn darstellen.
Welcher Tag zählt als Endstichtag?
Bei Scheidung ist für die Berechnung des Zugewinns grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird.
Kann Vermögen kurz vor der Scheidung verschenkt werden?
Bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht können dem Endvermögen rechnerisch wieder hinzugerechnet werden. Entscheidend sind Zweck, Zeitpunkt und Nachweis.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.