
Ja, der Wechsel vom Arbeitslohn ins Krankengeld kann zu geringerem Kindesunterhalt führen. Das geschieht aber nicht automatisch: Krankengeld ist unterhaltsrechtliches Einkommen. Maßgeblich sind alle verfügbaren Mittel, zulässige Abzüge, der passende Selbstbehalt und die konkret nachgewiesenen gesundheitlichen Erwerbsgrenzen. Ein vorhandener Unterhaltstitel bleibt trotz Krankschreibung zunächst bestehen. Eine notwendige Neuberechnung und die Änderung des Titels müssen deshalb getrennt geklärt werden.
Kurzantwort
Sichern Sie den Krankengeldbescheid mit Tagessatz, Abzügen und Leistungsbeginn, die bisherigen Lohnabrechnungen, den Unterhaltstitel und aussagekräftige Nachweise zur Arbeitsfähigkeit. Prüfen Sie auch, welche früheren Berufskosten tatsächlich entfallen und wie lange die Einkommensänderung voraussichtlich wirkt. Es gibt keine allgemeine Regel, dass erst nach drei oder sechs Monaten Krankheit gehandelt werden dürfte. Für eine Herabsetzung zählen Titelart, rechtliche Voraussetzungen und rechtzeitiges Vorgehen.
Zuerst klären: Wer zahlt während der Erkrankung?
| Phase | Was sich verändert | Was für den Unterhalt zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber | Unter den Voraussetzungen des § 3 EntgFG wird das Arbeitsentgelt grundsätzlich bis zu sechs Wochen fortgezahlt. | Eine Krankschreibung allein bedeutet noch keinen entsprechenden Einkommensverlust. |
| Gesetzliches Krankengeld | Die Krankenkasse zahlt bei bestehendem Anspruch nach §§ 44 und 47 SGB V eine Entgeltersatzleistung. | Bescheid, tatsächliche Höhe, Abzüge und Zeitraum anstelle des bisherigen Lohns erfassen. |
| Privates Krankentagegeld oder weitere Leistungen | Zusätzliche oder andere Einkünfte können vorhanden sein. | Alle einschlägigen Bescheide und Vertragsleistungen offenlegen; nicht nur den kleinsten Zahlungseingang betrachten. |
| Späterer Wechsel in eine Erwerbsminderungsrente | Andere Leistung und andere sozialrechtliche Voraussetzungen. | Rentenhöhe und bescheinigte Erwerbsgrenzen erneut prüfen; Krankengeld und Rente nicht gleichsetzen. |
Die Tabelle beschreibt typische Stationen. Die Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung und des jeweiligen Leistungsanspruchs sind im Einzelfall gesondert zu prüfen.
Bei Arbeitnehmern sieht § 3 EntgFG die Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor. Für den Beginn des Anspruchs und wiederholte Erkrankungen enthält die Vorschrift zusätzliche Voraussetzungen. Deshalb sollte zuerst die tatsächliche Zahlungsänderung und nicht nur das Datum der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ermittelt werden.
Dieser Beitrag betrifft die Erkrankung des unterhaltspflichtigen Elternteils. Wird dagegen der geschiedene Ehegatte krank und verlangt selbst Unterhalt, gelten andere Anspruchsregeln; dazu gibt es den Beitrag zum nachehelichen Unterhalt bei Krankheit. Auch eine Erkrankung des Kindes ist eine eigene Fragestellung.
Zählt Krankengeld als Einkommen für den Kindesunterhalt?
Ja. Die offiziellen Unterhaltsleitlinien NRW 2026 nennen Krankengeld ausdrücklich als Einkommen (Nr. 2.1). Auch privates Krankentagegeld wird in Nr. 1.8 als Einkommen erfasst. Die Leitlinien der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln sind eine Orientierung für die Einzelfallprüfung und haben keine bindende Gesetzeskraft.
Das gesetzliche Krankengeld wird nach § 47 SGB V berechnet. Für Arbeitnehmer nennt die Vorschrift grundsätzlich 70 Prozent des beitragspflichtigen Regelentgelts, begrenzt insbesondere auf 90 Prozent des entsprechend berechneten Nettoarbeitsentgelts. Daraus lässt sich der spätere Unterhalt nicht einfach als gleicher Prozentsatz des bisherigen Zahlbetrags ableiten. Entscheidend ist die unterhaltsrechtliche Berechnung anhand des konkreten Bescheids und sämtlicher relevanter Einkünfte.
Bei einem vollen Kalendermonat setzt § 47 Abs. 1 SGB V für das Krankengeld dreißig Tage an. Bei Teilmonaten müssen Leistungszeitraum und Abrechnung nachvollziehbar zugeordnet werden. Prüfen Sie den Tagessatz, die ausgewiesenen Abzüge und die tatsächlich ausgezahlten Beträge. Schon beim Auszahlungsbetrag berücksichtigte Abzüge dürfen nicht ohne Prüfung nochmals abgezogen werden.
Zusätzliche Renten, Mieteinkünfte oder andere anrechenbare Mittel können das Ergebnis verändern. Umgekehrt müssen notwendige, rechtlich berücksichtigungsfähige Belastungen anhand von Belegen beurteilt werden. Die allgemeine Auskunft beim Kindesunterhalt hilft, die erforderlichen Finanzunterlagen zu ordnen.
Welche Berufskosten fallen während der Krankheit weg?
Wenn keine Fahrten zum Arbeitsplatz stattfinden, dürfen bisherige Fahrtkosten nicht ungeprüft fortgeschrieben werden. Die Leitlinien NRW verlangen für berufsbedingte Aufwendungen grundsätzlich eine konkrete Darlegung und unterscheiden diese von privaten Lebenshaltungskosten (Nr. 10.2). Ein niedrigeres Krankengeld und geringere Berufskosten können sich daher teilweise gegenüberstehen.
Die Höhe der verbleibenden Belastung muss trotzdem konkret geprüft werden: Welche Kosten werden weiterhin tatsächlich getragen, welche entfallen nur vorübergehend und welche gehören bereits zur allgemeinen Lebenshaltung? Notwendige krankheitsbedingte Ausgaben sollten mit Belegen und Angaben zu Erstattungen für die individuelle Prüfung zusammengestellt werden. Nicht jede Ausgabe wird automatisch vollständig einkommensmindernd anerkannt.
Die Differenz zwischen früherem Nettolohn und neuem Krankengeld ist weder automatisch der Kürzungsbetrag beim Unterhalt noch ein Beweis vollständiger Leistungsunfähigkeit. Einkommen, Abzüge, Bedarf und Selbstbehalt müssen zusammen betrachtet werden.
Welcher Selbstbehalt gilt 2026?
Die Düsseldorfer Tabelle 2026, Anmerkung A VII, und Nr. 21.2 der Leitlinien NRW unterscheiden beim notwendigen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Bei reinem Krankengeldbezug ohne ausgeübte Erwerbstätigkeit ist regelmäßig der Richtwert für nicht Erwerbstätige der Ausgangspunkt. Die Einordnung bei fortgezahltem Lohn, stufenweiser Rückkehr oder zusätzlichen Erwerbseinkünften muss gesondert geprüft werden.
| Situation nach den Richtlinien 2026 | Monatlicher Ausgangswert | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Nicht erwerbstätig; minderjähriges oder privilegiertes volljähriges Kind | 1.200 Euro notwendiger Selbstbehalt | Enthält 520 Euro Warmmiete; konkrete Anpassungen bleiben zu prüfen. |
| Erwerbstätig; minderjähriges oder privilegiertes volljähriges Kind | 1.450 Euro notwendiger Selbstbehalt | Nicht allein wegen eines weiter bestehenden Arbeitsvertrags ungeprüft übernehmen. |
| Gegenüber einem nicht privilegierten volljährigen Kind | 1.750 Euro angemessener Selbstbehalt | Enthält 650 Euro Warmmiete; andere Haftungs- und Berechnungsregeln berücksichtigen. |
Offizielle Richtlinien, Stand 1. Januar 2026, am 18. Oktober 2026 geprüft. Keine gesetzlich garantierten Pauschalbeträge und keine Vollstreckungsfreigrenzen.
Angemessene höhere Wohnkosten können nach der Tabelle und Nr. 21.5 der Leitlinien eine Erhöhung rechtfertigen. Auch Haushaltsgemeinschaft und ein möglicher Familienunterhaltsanspruch können für die Einzelfallprüfung bedeutsam sein. Deshalb ist der Selbstbehalt nicht allein aus einer Internetzahl abzulesen.
Ein rein rechnerisches Beispiel: Stehen nach der unterhaltsrechtlichen Bereinigung 1.600 Euro monatlich zur Verfügung und wird ein Selbstbehalt von 1.200 Euro angesetzt, verbleiben zunächst 400 Euro. Das ist kein feststehender Zahlbetrag. Bedarf und Rang der Kinder, weitere Verpflichtungen, zusätzliche Mittel sowie mögliche Anpassungen müssen noch geprüft werden. Bei mehreren gleichrangigen Kindern kann eine Mangelfallberechnung erforderlich sein (§ 1609 BGB).
Der höhere angemessene Selbstbehalt kann auch in besonderen Konstellationen des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Rolle spielen. Die wirtschaftliche Lage des anderen Elternteils oder weiterer unterhaltspflichtiger Verwandter darf deshalb nicht immer ausgeblendet werden. Das ist eine eigenständige Prüfung, keine automatische Verlagerung der Zahlung auf die andere Person.
Welche ärztlichen Nachweise braucht die Unterhaltsprüfung?
Wer eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit geltend macht, muss die dafür maßgeblichen Umstände nachvollziehbar darlegen und im Streitfall beweisen. Benennen Sie für die rechtliche Prüfung insbesondere Zeitraum, konkrete Einschränkungen der Belastbarkeit und die Auswirkungen auf Arbeitszeit und Tätigkeiten. Eine Bescheinigung, dass der bisherige Beruf vorübergehend nicht ausgeübt werden kann, beantwortet nicht zwangsläufig jede Frage nach anderen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Tätigkeiten.
- Zeitlicher Verlauf: Beginn, bisherige Dauer und nachvollziehbare Prognose der Einschränkung.
- Leistungsgrenzen: Welche Aufgaben, Belastungen und Arbeitszeiten sind eingeschränkt oder ausgeschlossen?
- Verbleibende Möglichkeiten: Ob und in welchem Umfang angepasste Tätigkeiten gesundheitlich möglich und realistisch erreichbar sind.
- Belege: Aussagekräftige ärztliche Einschätzungen, relevante Reha- oder Rentenunterlagen und die Leistungsbescheide geordnet zusammenstellen.
Medizinische Unterlagen sollten gezielt und vertraulich mit der eigenen Vertretung beziehungsweise im Verfahren eingesetzt werden. Es geht um belastbare Angaben zur Erwerbsfähigkeit, nicht um eine ungeordnete Weitergabe sämtlicher Gesundheitsunterlagen. Die rechtliche Prüfung verlangt keine Tätigkeit, die gesundheitlich unmöglich oder unzumutbar ist.
Was zeigt der BGH-Beschluss zur Erwerbsminderungsrente?
Der BGH-Beschluss vom 9. November 2016 – XII ZB 227/15 betraf eine unterhaltspflichtige Mutter mit voller Erwerbsminderungsrente. Der BGH stellte klar, dass ein solcher Rentenbezug eine erhebliche Erwerbseinschränkung belegt. Er beweist aber nicht schon, dass keinerlei begrenzte Tätigkeit mehr möglich ist. Dafür sind die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen darzulegen (insbesondere Rn. 21–30).
Die sozialrechtliche volle Erwerbsminderung knüpft nach § 43 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich daran an, dass unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mindestens drei Stunden täglich gearbeitet werden kann. Daraus folgt weder eine automatische Pflicht für jeden Erkrankten, drei Stunden zu arbeiten, noch die automatische Unfähigkeit zu jeder stundenweisen Beschäftigung. Im konkreten Fall hielt der BGH die Feststellungen zur verbleibenden Erwerbsmöglichkeit für tragfähig.
Die Rechtsbeschwerde führte trotzdem zur Aufhebung und Zurückverweisung: Die Behandlung gepfändeter Beträge als mögliche Abzugsposition war nicht hinreichend begründet (Rn. 33–38). Der BGH erließ damit keinen allgemeinen Zahlungsbefehl an alle Erkrankten und setzte auch keinen pauschalen Unterhaltsbetrag für Krankengeldbezieher fest.
Der Beschluss betrifft Erwerbsminderungsrente und nicht die Berechnung von Krankengeld. Er verdeutlicht die Anforderungen an den Vortrag zur gesundheitlichen Erwerbseinschränkung. Historische Renten-, Minijob- und Selbstbehaltsbeträge aus dem Verfahren sind keine Werte für 2026. Auch fiktives Einkommen darf nur aus einer tatsächlich möglichen, zumutbaren und realistisch erreichbaren Tätigkeit abgeleitet werden (Rn. 18–19).
Muss man erst mehrere Monate Krankheit abwarten?
§§ 238 und 239 FamFG enthalten keine allgemeine starre Wartezeit von drei oder sechs Monaten für eine krankheitsbedingte Herabsetzung. Bei einer gerichtlichen Entscheidung verlangt § 238 insbesondere eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse. Höhe, Dauer und absehbare Entwicklung des Einkommens sowie die Grundlage des bisherigen Titels sind dafür zu prüfen.
Eine kurze vorübergehende Schwankung und ein längerfristiger Einkommenswechsel sind nicht gleichzusetzen. Es wäre aber ebenso falsch, einen erkennbar nachhaltigen Rückgang monatelang ungeprüft laufen zu lassen. Holen Sie frühzeitig eine belastbare Prognose und rechtlichen Rat ein. Den passenden Beginn einer möglichen Änderung bestimmt nicht allein das Datum der Krankschreibung.
Für die Herabsetzung eines gerichtlichen Titels kann nach § 238 Abs. 3 FamFG bereits ein geeignetes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen mit nachweisbarem Zugang zeitlich wichtig sein. Das Schreiben allein setzt den Titel nicht außer Kraft. Welche Erklärung und welcher Antrag in Ihrer Situation nötig sind, sollte anhand der vollständigen Unterlagen geklärt werden.
Bestehenden Titel prüfen und Vollstreckungsschutz gesondert klären
Ein Unterhaltstitel bleibt durch den Krankengeldbescheid grundsätzlich unverändert. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist § 238 FamFG, bei Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden § 239 FamFG zu beachten. Eine Jugendamtsurkunde, ein Vergleich und ein gerichtlicher Beschluss haben deshalb nicht in jeder Hinsicht dieselben Änderungsvoraussetzungen.
Ein Abänderungsantrag stoppt die Vollstreckung nicht automatisch. § 242 FamFG eröffnet für die dort genannten Situationen die gesonderte Prüfung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den entsprechenden Vorschriften. Bei drohender Vollstreckung sollte dies ausdrücklich mitgeprüft werden; eine bloße Mitteilung an die Krankenkasse ersetzt den Antrag nicht.
Auch ohne vorhandenen Titel ist der laufende Anspruch nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu berechnen. Die Krankheit erlaubt weder eine beliebige Kürzung noch die Forderung eines Betrags unabhängig von jeder Leistungsfähigkeit. Allgemeine Hinweise zum Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit werden relevant, wenn später zusätzlich das Arbeitsverhältnis endet; die Ursachen und Zeiträume sollten klar getrennt bleiben.
Checkliste für zahlende und betreuende Eltern
- Titel: Vollständigen Beschluss, Vergleich oder Jugendamtsurkunde und spätere Änderungen heraussuchen.
- Zahlungsphasen: Lohnfortzahlung, Krankengeld und spätere Leistungen mit Beginn und Ende zeitlich zuordnen.
- Einkommen: Tagessatz, Abzüge, Auszahlungen und weitere relevante Einkünfte belegen.
- Kosten: Entfallene Berufskosten und weiterhin notwendige Belastungen getrennt dokumentieren.
- Gesundheit: Konkrete Tätigkeits- und Zeitgrenzen mit geeigneten Nachweisen für die individuelle Prüfung vorbereiten.
- Berechnung: Alter und Rang der Kinder, passenden Selbstbehalt, weitere Verpflichtungen und mögliche Mittel des anderen Elternteils berücksichtigen.
- Verfahren: Änderungen frühzeitig geltend machen und bei bestehendem Titel Abänderung und möglichen Vollstreckungsschutz getrennt klären.
Betreuende Eltern sollten bei angekündigter Kürzung nachvollziehbare Einkommensnachweise verlangen und die Ansprüche des Kindes gegebenenfalls mit einer Beistandschaft prüfen lassen. Fällt die Zahlung tatsächlich aus, kann zusätzlich die Berechtigung zum Unterhaltsvorschuss geprüft werden. Die Erkrankung allein garantiert diese Leistung nicht; deren eigene Voraussetzungen bleiben maßgeblich.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1601 – Unterhalt zwischen Verwandten
- BGB§ 1602 – Bedürftigkeit
- BGB§ 1603 – Leistungsfähigkeit und gesteigerte Haftung
- BGB§ 1605 – Auskunft und Belege
- BGB§ 1606 – Haftungsanteile und Betreuung
- BGB§ 1609 – Rang mehrerer Berechtigter
- BGB§ 1610 – Maß des Unterhalts
- FamFG§ 238 – Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
- FamFG§ 239 – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- FamFG§ 242 – Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
- SGB V§ 44 – Anspruch auf Krankengeld
- SGB V§ 47 – Berechnung des Krankengelds
- EntgFG§ 3 – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- SGB VI§ 43 – Rente wegen Erwerbsminderung
Rechtsprechung
Die unterhaltspflichtige Person muss gesundheitliche Erwerbsgrenzen konkret darlegen. Eine volle Erwerbsminderungsrente belegt eine erhebliche Einschränkung, schließt aber nicht automatisch jede begrenzte Tätigkeit aus; realistische und zumutbare Erwerbsmöglichkeiten sind entscheidend. Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung gepfändeter Beträge. Die Entscheidung betrifft Rente, keinen pauschalen Unterhaltsbetrag für Krankengeldbezieher.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Muss ich bei Krankengeld überhaupt noch Kindesunterhalt zahlen?
Krankengeld zählt als Einkommen. Ob und in welcher Höhe Unterhalt geleistet werden kann, hängt von allen relevanten Mitteln, zulässigen Abzügen, Bedarf und Selbstbehalt ab. Eine Krankheit beendet die Pflicht nicht automatisch.
Kann ich den bisherigen Unterhalt im gleichen Verhältnis wie meinen Lohnverlust kürzen?
Nein. Die Unterhaltsberechnung ist keine reine Prozentfortschreibung. Unter anderem können Berufskosten entfallen, zusätzliche Einkünfte vorhanden sein und ein anderer Selbstbehalt zu prüfen sein. Ein bestehender Titel wird durch eine eigene Rechnung nicht automatisch geändert.
Welcher Selbstbehalt ist bei reinem Krankengeldbezug 2026 der Ausgangspunkt?
Bei nicht ausgeübter Erwerbstätigkeit nennen die Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien NRW 2026 gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern 1.200 Euro monatlich. Für Erwerbstätige sind 1.450 Euro vorgesehen. Die konkrete Einordnung und notwendige Anpassungen sind gesondert zu prüfen; ein weiter bestehender Arbeitsvertrag allein entscheidet dies nicht.
Beweist die Krankschreibung, dass kein Einkommen zugerechnet werden darf?
Sie ist ein wichtiger Nachweis, beantwortet aber nicht automatisch jede Frage zur verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Entscheidend sind Art, Dauer und konkrete Auswirkungen der Einschränkung. Fiktives Einkommen setzt eine gesundheitlich mögliche, zumutbare und realistisch erreichbare Tätigkeit voraus.
Was bedeutet eine volle Erwerbsminderungsrente für die Unterhaltspflicht?
Sie belegt eine erhebliche Erwerbseinschränkung, schließt aber nicht zwingend jede begrenzte Tätigkeit aus. BGH XII ZB 227/15 verlangt dazu einen konkreten Vortrag. Die Entscheidung betrifft eine Rente und begründet keinen pauschalen Zahlbetrag für Krankengeldbezieher.
Muss ich vor einem Änderungsantrag sechs Monate krank sein?
Eine allgemeine starre Wartezeit von sechs Monaten steht nicht in §§ 238 und 239 FamFG. Zu prüfen sind Titelart, wesentliche Veränderung, Höhe und voraussichtliche Dauer des Einkommensrückgangs. Frühzeitige Prüfung ist sinnvoll, weil auch der Zeitpunkt rechtlicher Schritte wichtig sein kann.
Kann ich alte Fahrtkosten trotz längerer Krankschreibung weiter abziehen?
Nur tatsächlich weiterhin bestehende und berücksichtigungsfähige Aufwendungen dürfen angesetzt werden. Entfallen Fahrten zur Arbeit, sind die bisherigen Kosten nicht automatisch fortzuschreiben. Andere notwendige Belastungen müssen gesondert belegt und geprüft werden.
Stoppt der Abänderungsantrag die Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel?
Nein, nicht automatisch. Ein bestehender Titel und ein möglicher Vollstreckungsschutz müssen gesondert behandelt werden. § 242 FamFG sieht unter seinen Voraussetzungen eine gesonderte Prüfung der einstweiligen Einstellung vor.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.