
Sie können Ihren eigenen Scheidungsantrag grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung zurücknehmen. Die Rücknahme wird durch Ihre anwaltliche Vertretung gegenüber dem Familiengericht erklärt. Hat die Gegenseite bereits wirksam mündlich zur Hauptsache verhandelt, ist ihre Einwilligung erforderlich. Eine bloße persönliche Anhörung oder eine Zustimmung ohne anwaltliche Vertretung genügt dafür nicht. Kosten und Folgesachen müssen vor der Erklärung geprüft werden; ein eigener Scheidungsantrag des anderen Ehegatten wird dadurch nicht beseitigt.
Kurzantwort
Besorgen Sie zunächst Antrag, Zustellungsnachweis und Sitzungsprotokoll. Klären Sie dann, ob Sie das Verfahren beenden oder für einen Versöhnungsversuch nur aussetzen lassen wollen. Bei Rücknahme trägt die antragstellende Person grundsätzlich die Kosten; Ausnahmen und eine Kostenvereinbarung sind möglich. Für bestimmte Folgesachen muss eine Fortführung ausdrücklich vor Wirksamwerden der Rücknahme erklärt werden.
Wer kann den Scheidungsantrag zurücknehmen und in welcher Form?
Zurücknehmen können Sie den Antrag, den Sie selbst gestellt haben. Für die Erklärung gilt in der Scheidung grundsätzlich der Anwaltszwang aus § 114 Abs. 1 FamFG. Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt übermittelt die Rücknahme an das Familiengericht oder erklärt sie im Termin. Eine private Nachricht an den Ehegatten beendet das gerichtliche Verfahren nicht.
Haben beide Ehegatten einen eigenen Scheidungsantrag gestellt, reicht die Rücknahme eines Antrags nicht aus, um die Scheidung insgesamt zu verhindern. Der andere Antrag muss gesondert behandelt werden. Die Zustimmung zum Antrag der Gegenseite ist wiederum kein eigener Scheidungsantrag. Welche Erklärungen tatsächlich vorliegen, ergibt sich aus der Akte.
Nach § 1564 BGB wird die Ehe erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aufgelöst. Solange diese noch nicht eingetreten ist, kann eine wirksame Rücknahme grundsätzlich auch einen bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Scheidungsausspruch gegenstandslos machen. § 269 Abs. 3 ZPO regelt diese Wirkung. Lassen Sie den Rechtskraftstand unverzüglich prüfen, wenn bereits ein Beschluss vorliegt. Eine rechtskräftige Scheidung lässt sich durch eine Rücknahme nicht rückgängig machen.
Ab wann braucht die Rücknahme die Einwilligung des anderen Ehegatten?
Über § 113 Abs. 1 FamFG gilt § 269 Abs. 1 und 2 ZPO. Die entscheidende Grenze ist der Beginn der mündlichen Verhandlung der Gegenseite zur Hauptsache. Es kommt auf den konkreten Inhalt und Ablauf an, nicht allein darauf, ob schon ein Gerichtstermin stattgefunden hat.
| Stand des Verfahrens | Bedeutung für die Rücknahme |
|---|---|
| Noch keine mündliche Verhandlung der Gegenseite zur Hauptsache | Grundsätzlich ohne deren Einwilligung möglich. |
| Nur persönliche Anhörung oder Zustimmung der unvertretenen Gegenseite | Begründet allein noch kein Verhandeln, das die Rücknahme zustimmungsbedürftig macht. |
| Anwaltlich vertretene Gegenseite hat sich inhaltlich zur Scheidung eingelassen | Einwilligung kann erforderlich sein; das Protokoll und auch Erörterungen im Verbund sind zu prüfen. |
| Scheidung bereits rechtskräftig | Rücknahme beendet die Eheauflösung nicht rückwirkend. |
Ein Termin und ein wirksames Verhandeln zur Hauptsache sind verschiedene Prüfmerkmale.
Das OLG Bamberg, Beschluss vom 4. März 2024 – 2 UF 12/23, Rn. 30, hielt eine Rücknahme für wirksam: Vor ihr waren zwar Unterlagen übergeben, Ausweise geprüft und der Antragsteller angehört worden. Ein mündliches Verhandeln der Antragsgegnerin zur Hauptsache war bis dahin aber nicht festzustellen. Das ist eine Prüfung des konkreten Termins, kein allgemeines Recht auf Rücknahme ohne Einwilligung bis zum Ende jedes Scheidungstermins.
Umgekehrt zeigt der BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 – IV ZB 7/25, Rn. 10–14: Auch eine inhaltliche Erörterung von Versorgungsausgleich und Zugewinn im Verbund kann im konkreten Verlauf ein Verhandeln zur Scheidung enthalten. Dass zunächst nur der Ehegatte persönlich der Scheidung zugestimmt hatte und seine Anwältin erst danach erschien, entschied die Frage deshalb nicht allein.
Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird sie gegenüber dem Gericht erklärt. Für die bloße Zustimmung zur Rücknahme besteht nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG kein Anwaltszwang; § 134 Abs. 1 FamFG ermöglicht insbesondere die Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder des Gerichts im Termin. Schweigen zählt nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 269 Abs. 2 ZPO als Einwilligung: Zustellung des Schriftsatzes, vorheriger Hinweis auf diese Folge und kein Widerspruch innerhalb der zweiwöchigen Notfrist. Zwei Wochen ab einer privaten Nachricht genügen nicht.
Kann ich stattdessen nur meine Zustimmung zur Scheidung widerrufen?
Wenn Sie keinen eigenen Antrag gestellt, sondern nur dem Antrag der Gegenseite zugestimmt haben, geht es um einen Widerruf Ihrer Zustimmung. Nach § 134 Abs. 2 FamFG ist das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich, auf die über die Scheidung entschieden wird. Auch hierfür gilt die Ausnahme vom Anwaltszwang in § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG.
Ein solcher Widerruf nimmt den Scheidungsantrag des anderen Ehegatten nicht zurück und gibt Ihnen kein dauerhaftes Vetorecht. Ohne Zustimmung entfällt zwar die darauf gestützte Vermutung nach § 1566 Abs. 1 BGB. Das Scheitern der Ehe kann aber nach § 1565 BGB auf andere Weise festgestellt werden; nach drei Jahren Getrenntleben gilt die Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen erklärt unser Scheidungsratgeber.
Wer bezahlt die Kosten, wenn die Scheidung zurückgezogen wird?
Nach § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG trägt bei Rücknahme grundsätzlich die antragstellende Person die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Das kann neben Gerichtskosten auch die zu erstattenden Anwaltskosten der Gegenseite betreffen. Für die Höhe ist entscheidend, welche Gebühren bereits entstanden sind und welche Sachen einbezogen waren.
| Konstellation | Gesetzlicher Ausgangspunkt |
|---|---|
| Ein Scheidungsantrag wird zurückgenommen | Die antragstellende Person trägt grundsätzlich die Kosten. |
| Beide Ehegatten nehmen ihre Scheidungsanträge zurück | Die Kosten werden grundsätzlich gegeneinander aufgehoben. |
| Besondere Umstände, insbesondere Versöhnung, oder eine Kostenvereinbarung | Das Gericht kann nach § 150 Abs. 4 FamFG anders verteilen; eine Vereinbarung soll ganz oder teilweise zugrunde gelegt werden. |
| Folgesache wird als selbständige Familiensache fortgeführt | Für diese Fortführung gelten die jeweils einschlägigen Kostenvorschriften, § 150 Abs. 5 FamFG. |
Kostenaufhebung bedeutet regelmäßig eigene Anwaltskosten für jede Seite und geteilte Gerichtskosten.
Eine Versöhnung führt nicht automatisch zu Kostenfreiheit oder einer Halbteilung. Beantragen und begründen Sie eine andere Verteilung rechtzeitig und besprechen Sie eine ausdrückliche Kostenvereinbarung. Bereits entstandene Anwaltsgebühren entfallen nach § 15 Abs. 4 RVG grundsätzlich nicht allein dadurch, dass das Verfahren vorzeitig endet.
Lassen Sie sich vor der Rücknahme eine nachvollziehbare Aufstellung geben: eigene Vergütung, mögliche Erstattung an die Gegenseite, Gerichtskosten, Folgesachen und bereits geleistete Vorschüsse. Eine pauschale Rücknahmegebühr gibt darüber keine verlässliche Auskunft. Die Grundlagen finden Sie bei den Scheidungskosten. Ist Verfahrenskostenhilfe beantragt oder bewilligt, müssen deren Stand und Reichweite gesondert geprüft werden; eine Kostenübernahme darf nicht nur wegen eines gestellten Antrags vorausgesetzt werden.
Was passiert mit Versorgungsausgleich, Zugewinn und Unterhalt?
Die Rücknahme wirkt nach § 141 FamFG grundsätzlich auch auf die im Scheidungsverbund geführten Folgesachen. Welche Verfahren überhaupt Folgesachen sind, regelt § 137 FamFG. Eine davon unabhängige Unterhalts- oder Kindschaftssache wird nicht schon deshalb beendet, weil parallel eine Scheidung anhängig war.
Das Gesetz sieht wichtige Ausnahmen vor: Bestimmte Sorgeverfahren wegen Kindeswohlgefährdung werden fortgeführt. Auch eine Folgesache, für die ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich die Fortführung erklärt, wird als selbständige Familiensache weitergeführt. Lassen Sie deshalb für jede Sache klären, ob eine solche Erklärung nötig, möglich und mit dem angestrebten Anspruch vereinbar ist.
Die Fortführung eines Verfahrens ersetzt keine materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Insbesondere darf eine Rücknahme nicht als vertraglicher Verzicht auf sämtliche Renten- oder Unterhaltsansprüche behandelt werden. Soll später erneut geschieden werden, sind auch die zeitlichen Grundlagen neu zu prüfen: § 3 Abs. 1 VersAusglG knüpft das Ende der Ehezeit an die Zustellung des Scheidungsantrags. Welcher Antrag nach Rücknahme und bei mehreren Anträgen maßgeblich bleibt, muss anhand der Akte festgestellt werden.
Im Fall des OLG Bamberg waren nach der wirksamen Rücknahme noch ein anderer Scheidungsantrag und darauf anzupassende zeitliche Grundlagen zu berücksichtigen (Rn. 31–34). Die besondere Frage unterschiedlicher behaupteter Eheschließungsdaten in jenem Verfahren ist kein allgemeines Berechnungsmodell. Weiterführend: Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich.
Ist eine Aussetzung für einen Versöhnungsversuch sinnvoller?
Wenn Sie zunächst versuchen wollen, die Ehe fortzusetzen, kommt statt einer endgültigen Beendigung die Aussetzung nach § 136 FamFG in Betracht. Das Gericht soll aussetzen, wenn nach seiner Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Bei mehr als einem Jahr Getrenntleben darf dies nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten geschehen. Für einen Aussetzungsantrag der antragstellenden Person enthält Abs. 2 einen besonderen Schutz vor einem sofortigen Scheidungsausspruch.
Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden und insgesamt höchstens ein Jahr dauern; bei mehr als dreijähriger Trennung sind es insgesamt höchstens sechs Monate. Diese Grenzen betreffen die Aussetzung nach § 136 FamFG. Sie sind keine allgemeine Höchstdauer jedes Stillstands eines Scheidungsverfahrens. Ein kurzer Versöhnungsversuch unterbricht nach § 1567 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Trennungsfristen nicht. Bei einer tatsächlichen Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ist die Lage anders zu prüfen. Eine starre Dreimonatsgrenze steht dort nicht.
Der BGH hat am 13. Mai 2026 im Verfahren IV ZB 7/25 entschieden, dass selbst ein 18 Jahre ruhendes Scheidungsverfahren allein durch den Zeitablauf nicht als stillschweigend zurückgenommen gilt. Im entschiedenen Erbfall blieb der Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB bestehen. Nicht jedes laufende Scheidungsverfahren schließt automatisch das Erbrecht aus; die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen müssen vorliegen. Entscheiden Sie bewusst über den gerichtlichen Antrag und prüfen Sie bei einer Versöhnung auch vorhandene Nachlassregelungen.
Die im BGH-Fall behandelte Rücknahme war wegen fehlender erforderlicher Einwilligung unwirksam. Das Gericht bestätigte die Ablehnung des begehrten Erbscheins. Daraus folgt weder eine allgemeine 18-Jahres-Frist noch die Aussage, dass jede Rücknahme nach einem Todesfall gleich zu behandeln wäre.
Checkliste: Was vor einer Rücknahme geklärt sein sollte
- Gerichtsaktenzeichen, eigenen Antrag, Zustellung, Sitzungsprotokolle und gegebenenfalls Scheidungsbeschluss zusammentragen.
- Feststellen lassen, welche eigenen Anträge beide Ehegatten gestellt haben und ob bereits Rechtskraft eingetreten ist.
- Ziel festlegen: endgültige Rücknahme, Widerruf einer bloßen Zustimmung oder vorübergehende Aussetzung für eine Versöhnung.
- Prüfen lassen, ob die Gegenseite bereits wirksam zur Hauptsache verhandelt hat und ihre Einwilligung benötigt wird.
- Jede Folgesache und jedes selbständige Verfahren auflisten; erforderliche Fortführungserklärungen vor Wirksamwerden der Rücknahme abstimmen.
- Kostenaufstellung, Vorschüsse, mögliche Erstattung, Kostenvereinbarung und den Stand einer Verfahrenskostenhilfe klären.
- Die anwaltliche Erklärung gegenüber dem Gericht veranlassen und Eingang, Wirksamkeit sowie die anschließende gerichtliche Kostenbehandlung bestätigen lassen.
Wenn später erneut ein Scheidungsantrag gestellt wird, sind Kosten, Fristen und vermögensrechtliche Stichtage erneut zu prüfen. Für die Feststellung der tatsächlichen Trennung hilft der Ratgeber zum Trennungsjahr. Bloßes Nichterscheinen zum Termin oder das Einstellen des Schriftverkehrs ersetzt die bewusste Verfahrensklärung nicht.
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Rechtsgrundlagen
- FamFG§ 113 – Anwendung der ZPO in Ehesachen
- FamFG§ 114 – Anwaltszwang und Ausnahmen
- FamFG§ 134 – Zustimmung und Widerruf
- FamFG§ 136 – Aussetzung für die Fortsetzung der Ehe
- FamFG§ 137 – Scheidungsverbund und Folgesachen
- FamFG§ 141 – Wirkungen der Rücknahme auf Folgesachen
- FamFG§ 150 – Kosten und Billigkeitsentscheidung
- ZPO§ 269 – Rücknahme, Einwilligung und Wirkungen
- BGB§ 1564 – Scheidung und Rechtskraft
- BGB§ 1565 – Scheitern der Ehe
- BGB§ 1566 – Vermutungen bei Getrenntleben
- BGB§ 1567 – Getrenntleben und Versöhnungsversuch
- BGB§ 1933 – Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- VersAusglG§ 3 – Ehezeit und Zustellung
- RVG§ 15 – Bereits entstandene Gebühren
Rechtsprechung
Rn. 30–34: Anhörung und Ausweisprüfung waren im konkreten Ablauf noch kein Verhandeln der Gegenseite zur Hauptsache; der zurückgenommene Antrag war vom fortbestehenden weiteren Antrag zu unterscheiden.
Entscheidung öffnenRn. 10–17 und 21–25: Erörterung der Folgesachen kann ein Verhandeln zur Scheidung enthalten; langes Ruhen ersetzt keine wirksame Rücknahme. Bestätigt wurde im konkreten Nachlassfall der Erbrechtsausschluss.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Kann ich meinen Scheidungsantrag ohne Anwalt zurückziehen?
Für die eigene Rücknahme gilt grundsätzlich der Anwaltszwang in der Ehesache. Die Zustimmung der Gegenseite zur Rücknahme und der Widerruf einer bloßen Zustimmung zur Scheidung sind davon gesetzlich ausgenommen.
Muss mein Ehegatte der Rücknahme immer zustimmen?
Nein. Entscheidend ist, ob die Gegenseite bereits wirksam mündlich zur Hauptsache verhandelt hat. Ein Termin, eine persönliche Anhörung oder die bloße Zustimmung ohne anwaltliche Vertretung reichen dafür allein nicht.
Kann ich den Antrag nach dem Scheidungstermin noch zurücknehmen?
Grundsätzlich kann eine Rücknahme vor Rechtskraft noch möglich sein. Prüfen lassen müssen Sie insbesondere eine erforderliche Einwilligung und den tatsächlichen Rechtskraftstand. Nach rechtskräftiger Scheidung hilft eine Rücknahme nicht mehr.
Beendet die Rücknahme auch den Scheidungsantrag des anderen Ehegatten?
Nein. Ein eigener Antrag der Gegenseite bleibt gesondert zu behandeln. Deshalb sollte anhand der Akte geklärt werden, ob nur Zustimmung oder ein selbständiger Scheidungsantrag erklärt worden ist.
Wer trägt bei der Rücknahme die Kosten?
Bei Rücknahme eines Scheidungsantrags trägt grundsätzlich die antragstellende Person die Kosten. Für beiderseitige Rücknahme, besondere Umstände und Kostenvereinbarungen enthält § 150 FamFG weitere Regeln. Bereits entstandene Anwaltsgebühren entfallen nicht automatisch.
Läuft der Versorgungsausgleich nach der Rücknahme weiter?
Die Rücknahme erstreckt sich grundsätzlich auch auf Folgesachen. § 141 FamFG sieht insbesondere eine Fortführung vor, wenn ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich die Fortführung erklärt hat. Für jede Sache sind Verfahrensstand und materielle Voraussetzungen gesondert zu prüfen.
Kann ich die Scheidung für einen Versöhnungsversuch pausieren?
Eine Aussetzung nach § 136 FamFG kommt in Betracht. Sie ist von der Rücknahme zu unterscheiden und unterliegt gesetzlichen Voraussetzungen sowie einer Gesamtdauer von höchstens einem Jahr, bei mehr als drei Jahren Trennung höchstens sechs Monaten.
Ist ein jahrelang nicht betriebenes Scheidungsverfahren automatisch beendet?
Nein. Der BGH hat 2026 klargestellt, dass langes Ruhen für sich keine stillschweigende Rücknahme begründet. Im konkreten Fall bestanden deshalb auch erhebliche Folgen für das gesetzliche Ehegattenerbrecht fort.
Quellen
- FamFG § 113 – Anwendung der ZPO in Ehesachen
- FamFG § 114 – Anwaltszwang und Ausnahmen
- FamFG § 134 – Zustimmung und Widerruf
- FamFG § 136 – Aussetzung für die Fortsetzung der Ehe
- FamFG § 137 – Scheidungsverbund und Folgesachen
- FamFG § 141 – Wirkungen der Rücknahme auf Folgesachen
- FamFG § 150 – Kosten und Billigkeitsentscheidung
- ZPO § 269 – Rücknahme, Einwilligung und Wirkungen
- BGB § 1564 – Scheidung und Rechtskraft
- BGB § 1565 – Scheitern der Ehe
- BGB § 1566 – Vermutungen bei Getrenntleben
- BGB § 1567 – Getrenntleben und Versöhnungsversuch
- BGB § 1933 – Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- VersAusglG § 3 – Ehezeit und Zustellung
- RVG § 15 – Bereits entstandene Gebühren
- OLG Bamberg 2 UF 12/23 – Originalentscheidung
- BGH IV ZB 7/25 – Originalentscheidung
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.
