Scheidung & Trennung

Versorgungsausgleich abtrennen: Ist die Scheidung vorab möglich?

Fehlende Rentenauskünfte können die Scheidung verzögern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht über die Ehe schon entscheiden und die Rententeilung später weiterbearbeiten.

Zwei Tassen, getrennt durch einen geschwungenen Weg mit einem Schlüssel

Ja, das Familiengericht kann den Versorgungsausgleich unter den Voraussetzungen des § 140 FamFG vom Scheidungsverbund abtrennen und die Scheidung vorab aussprechen. Bei übereinstimmendem Antrag müssen grundsätzlich drei Monate seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vergangen sein und beide Ehegatten ihre erforderlichen Mitwirkungshandlungen erledigt haben. Fehlt die Zustimmung, kommt insbesondere eine außergewöhnliche Verzögerung mit unzumutbarer Härte in Betracht. Eine Abtrennung ist kein Verzicht auf Rentenanrechte und erfolgt nicht automatisch, sobald Unterlagen fehlen.

Kurzantwort

Klären Sie zuerst, was die Rententeilung aufhält: fehlende Angaben eines Ehegatten, eine noch offene Kontenklärung oder ein anderer Rechtsstreit. Dokumentieren Sie Ihre eigene Mitwirkung und die bisherigen Bearbeitungsschritte. Prüfen Sie dann den passenden Abtrennungsgrund, die besondere Zeitberechnung nach § 140 Abs. 4 FamFG und die Auswirkungen auf das weitere Verfahren. Die Voraussetzungen der Scheidung müssen unabhängig davon vorliegen.

Was bedeutet die Abtrennung des Versorgungsausgleichs?

Grundsätzlich werden Scheidung und Folgesachen nach § 137 Abs. 1 FamFG gemeinsam verhandelt und entschieden. § 142 FamFG verlangt dafür einen einheitlichen Beschluss. Ist die Ermittlung der Versorgungsanrechte noch offen, kann dies deshalb auch die Entscheidung über die Ehe aufhalten. Eine zulässige Abtrennung ermöglicht die vorgezogene Entscheidung über die Scheidung.

BegriffWas passiert?Was folgt daraus nicht?
Abtrennung nach § 140 FamFGDie Rentenfolgesache wird für eine spätere Bearbeitung aus der gemeinsamen Entscheidung herausgenommenKein automatischer Verlust von Rentenanrechten
Vereinbarung über den VersorgungsausgleichDie Ehegatten regeln den Ausgleich inhaltlich unter gesetzlichen Form- und WirksamkeitsanforderungenEine reine Abtrennungserklärung enthält noch keinen wirksamen Verzicht
Kurze Ehezeit nach § 3 Abs. 3 VersAusglGBei bis zu drei Jahren gesetzlicher Ehezeit erfolgt der Ausgleich nur auf AntragKeine Drei-Monats-Regel für die Abtrennung

Abtrennung, inhaltlicher Ausschluss und kurze Ehe sind verschiedene Fragen.

Die Scheidung muss dennoch entscheidungsreif sein. Die materiellen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 1565 BGB. Eine Abtrennung ersetzt weder den erforderlichen Scheidungsantrag noch die Prüfung des Scheiterns der Ehe. Den allgemeinen Ablauf erklärt der Ratgeber zur Scheidung.

Beide wollen die Abtrennung: Welche Voraussetzungen gelten?

§ 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG nennt drei zusammen erforderliche Voraussetzungen:

  • Seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen.
  • Beide Ehegatten haben die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen.
  • Beide beantragen übereinstimmend die Abtrennung dieser Folgesache.

Rechtshängigkeit entsteht regelmäßig durch Zustellung des Scheidungsantrags. Das folgt aus § 113 FamFG in Verbindung mit § 253 und § 261 ZPO. Der Tag des ersten Kanzleigesprächs oder der bloßen Einreichung ist damit nicht gleichzusetzen.

Mitwirkung bedeutet nicht zwingend, dass bereits jede Auskunft des Versorgungsträgers fertig vorliegen muss. Entscheidend ist zunächst, ob die Ehegatten ihre jeweils erforderlichen Handlungen erledigt haben. Nach § 220 FamFG sind etwa angeforderte Formulare und notwendige Mitwirkung bei der Ermittlung der Anrechte zu beachten. Ein bloß teilweise ausgefüllter Fragebogen genügt nicht allein deshalb, weil beide schneller geschieden werden möchten.

Das OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2020 – 9 UF 19/20, Gründe I.1.a, hielt die Abtrennung des Versorgungsausgleichs nach Nr. 4 für zulässig, weil die Voraussetzungen erfüllt waren und beide Seiten zugestimmt hatten. Die ebenfalls behandelte Abtrennung des Zugewinns wurde gesondert beurteilt. Das Gericht muss über die Abtrennung entscheiden; der gemeinsame Wunsch allein ersetzt den Beschluss nicht.

Was geht ohne Zustimmung oder bei fehlender Mitwirkung?

Wenn der andere Ehegatte die erforderliche Mitwirkung verweigert oder keinen gemeinsamen Abtrennungsantrag stellt, ist der Weg nach Nr. 4 nicht einfach erfüllt. Nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG kann ein Ehegatte die Abtrennung beantragen, wenn sich die Scheidung so außergewöhnlich verzögern würde, dass weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte wäre.

Dafür sollten der bisherige Verfahrensverlauf, die noch ausstehenden Schritte, die absehbare weitere Verzögerung und die konkrete Belastung dargestellt werden. Es gibt im Gesetz keine allgemeine Regel, nach der eine bestimmte Zahl von Monaten Wartezeit allein stets genügt. Gewöhnliche Bearbeitungsdauer und eine nachweisbare, erheblich verzögernde Verweigerung sind unterschiedlich zu beurteilen. Auch die Zeitregel des Abs. 4 ist zu beachten.

Im Beschluss vom 3. Februar 2021 – 13 UF 67/20, Gründe II, bestätigte das OLG Brandenburg eine Abtrennung nach Nr. 5. Es berücksichtigte die sehr lange Verfahrensdauer und eine über Jahre verweigerte Mitwirkung beim Versorgungsausgleich. Die Beschwerde des anderen Ehegatten blieb erfolglos. Daraus folgt weder ein allgemeines Recht auf sofortige Abtrennung bei einem versäumten Formular noch eine starre Wartefrist für alle Verfahren.

§ 140 Abs. 2 enthält außerdem besondere Gründe, etwa wenn eine Entscheidung vor Auflösung der Ehe nicht möglich ist oder das Versorgungsausgleichsverfahren wegen eines anderweitigen Rechtsstreits über ein Anrecht ausgesetzt ist. Eine beliebige Verzögerung ist damit nicht gleichzusetzen. Lassen Sie den tatsächlich passenden Grund prüfen.

Wie stellen Sie den Antrag und was gehört hinein?

Für den Antrag auf Abtrennung einer Folgesache sieht § 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG eine Ausnahme vom Anwaltszwang vor. Nach § 140 Abs. 5 FamFG kann er zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden. Diese Ausnahme gilt für den Abtrennungsantrag; daraus folgt kein allgemeines Recht, das gesamte Scheidungsverfahren ohne anwaltliche Vertretung zu betreiben.

  1. Verfahren zuordnen: Familiengericht, Aktenzeichen und die konkrete Folgesache Versorgungsausgleich benennen.
  2. Ziel klarstellen: Vorabentscheidung über die Scheidung bei späterer Weiterbearbeitung des Versorgungsausgleichs erklären; keinen unbeabsichtigten Verzicht formulieren.
  3. Rechtsgrundlage zuordnen: Bei Nr. 4 gemeinsame Anträge, erforderliche Mitwirkung und Zeitvoraussetzungen darlegen; bei Nr. 5 Verzögerung und Härte konkret begründen.
  4. Verlauf belegen: Eingereichte Fragebögen, Nachweise, gerichtliche Anforderungen und Antworten zeitlich ordnen.
  5. Offene Punkte erläutern: Welcher Versorgungsträger oder welche Handlung fehlt noch, wer bearbeitet den Punkt und weshalb hält er die Entscheidung auf?
  6. Entscheidung und Fortgang verfolgen: Den gerichtlichen Beschluss und die weitere Bearbeitung der abgetrennten Folgesache kontrollieren.

Nach § 140 Abs. 6 entscheidet das Gericht durch gesonderten Beschluss; dieser ist nicht selbständig anfechtbar. Wenn Sie mit der Abtrennung oder ihrem Unterbleiben nicht einverstanden sind, sollte die konkrete Verfahrens- und Rechtsmittellage rechtzeitig geprüft werden. Ein informeller Protest ersetzt keinen passenden Rechtsbehelf.

Was passiert nach der vorgezogenen Scheidung mit der Rente?

Nach § 137 Abs. 5 FamFG bleibt eine abgetrennte Versorgungsausgleichssache Folgesache. Werden mehrere Folgesachen nach Absatz 2 abgetrennt, bleibt der Verbund unter ihnen bestehen. Die Rententeilung ist also weder erledigt noch allein durch die Abtrennung ein beliebiges neues selbständiges Verfahren. Erforderliche Angaben und Auskünfte müssen weiterhin bearbeitet werden.

Die Abtrennung verschiebt auch nicht automatisch die gesetzliche Ehezeit. Deren Ende richtet sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG weiterhin nach dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Eine spätere Entscheidung über die Anrechte verlängert diesen Zeitraum nicht einfach bis zu ihrem Entscheidungsdatum.

Endentscheidungen zum Versorgungsausgleich werden nach § 224 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam. Der Stand der Scheidung und der Stand der Rentenfolgesache müssen deshalb getrennt erfasst werden. Beschlussformel und Abtrennungsumfang sind wichtig, wenn nur bestimmte Anrechte offengehalten wurden. Bei einem möglicherweise übersehenen Anrecht hilft der Ratgeber Betriebsrente bei Scheidung vergessen.

Was bedeutet die Abtrennung für die Kosten?

Eine pauschale Zusage, die Abtrennung sei immer kostenneutral oder verdoppele stets alle Gebühren, ist keine verlässliche Grundlage. Lassen Sie die Folgen anhand des verbleibenden Verfahrens, der Werte, der bisherigen Gebühren und Ihrer Vertretung erklären. Abtrennung bedeutet insbesondere nicht, dass die noch offene Rentenfolgesache kostenrechtlich schon endgültig erledigt wäre.

Das OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 13 WF 2/22, Gründe II.2, hob die endgültige Teilverfahrenswertfestsetzung für einen abgetrennten, noch nicht abgeschlossenen Versorgungsausgleich auf. Die Abtrennung war keine Sachentscheidung oder anderweitige Erledigung. Maßgeblich war § 55 Abs. 2 FamGKG; der Wert sollte bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen später hinzukommen.

Der Beschluss betraf eine konkrete Wertfestsetzung, keine allgemeine Gebührenbefreiung für die Abtrennung. Historische Eurobeträge daraus sagen nichts über Ihre heutige Rechnung aus. Prüfen Sie Kosten und möglichen Zeitgewinn gemeinsam, statt allein aus dem Wort Abtrennung auf einen festen Preis zu schließen.

Checkliste für das Gespräch mit Gericht oder Kanzlei

  • Trennungsbeginn und Nachweis der Zustellung des Scheidungsantrags bereithalten.
  • Eine chronologische Übersicht mit Anforderungen, Antworten und offenen Unterlagen erstellen.
  • Die eigene Mitwirkung und gegebenenfalls die Mitwirkung des anderen Ehegatten belegen.
  • Bei gemeinsamer Antragstellung beide Erklärungen und die Zeitberechnung einschließlich § 140 Abs. 4 prüfen.
  • Bei einseitigem Antrag die erwartete weitere Verzögerung und die konkrete unzumutbare Belastung beschreiben.
  • Vor einer Erklärung zwischen Abtrennung, Verzicht, kurzer Ehe und späteren Ausgleichsansprüchen unterscheiden.
  • Nach der Scheidung das verbleibende Verfahren und den genauen Entscheidungsumfang weiterverfolgen.

Die allgemeine Ermittlung und Teilung der Anrechte erklärt der Überblick zum Versorgungsausgleich. Eine Abtrennung kann eine vorgezogene Scheidung ermöglichen; sie garantiert weder einen bestimmten Gerichtstermin noch den Abschluss aller wirtschaftlichen Fragen.

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Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2020 – 9 UF 19/20

Gründe I.1.a: Abtrennung des Versorgungsausgleichs bei erfüllten Voraussetzungen und beiderseitigem Antrag nach § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG. Andere Folgesachen sind gesondert zu prüfen.

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OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2021 – 13 UF 67/20

Gründe II: Abtrennung nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 bei außergewöhnlicher Verfahrensdauer und langjährig verweigerter Mitwirkung bestätigt; Beschwerde erfolglos. Keine starre allgemeine Wartefrist.

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OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2022 – 13 WF 2/22

Gründe II.2: Abtrennung ist keine Erledigung des Versorgungsausgleichs. Eine verfrühte endgültige Teilverfahrenswertfestsetzung wurde aufgehoben; keine allgemeine Kostenfreiheit.

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Häufige Fragen

Kann ich vor dem Versorgungsausgleich geschieden werden?

Ja, wenn das Gericht die Folgesache nach § 140 FamFG zulässig abtrennt und die Scheidung im Übrigen entscheidungsreif ist. Fehlende Rentenunterlagen allein bewirken das nicht automatisch.

Reichen drei Monate nach Einreichung des Scheidungsantrags?

Nein. Nr. 4 knüpft an die Rechtshängigkeit, regelmäßig die Zustellung, an. Außerdem müssen beide die erforderliche Mitwirkung erledigt haben und übereinstimmend die Abtrennung beantragen. Die besondere Berechnung nach § 140 Abs. 4 ist zu beachten.

Müssen schon alle Rentenauskünfte fertig sein?

Nicht zwingend. Nr. 4 verlangt die erforderlichen Mitwirkungshandlungen beider Ehegatten. Ob diese erfüllt sind oder noch Angaben fehlen, muss anhand der gerichtlichen Anforderungen und der Unterlagen geklärt werden.

Kann ich die Abtrennung ohne Zustimmung verlangen?

Ein einseitiger Antrag kann insbesondere nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 in Betracht kommen. Er setzt eine außergewöhnliche Verzögerung und unzumutbare Härte unter Berücksichtigung der Folgesache voraus. Ein allgemeiner Wunsch nach einer schnelleren Scheidung genügt dafür nicht.

Brauche ich für den Abtrennungsantrag einen Anwalt?

§ 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG nimmt diesen Antrag vom Anwaltszwang aus. § 140 Abs. 5 erlaubt die Antragstellung zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder des Gerichts im Termin. Die Vertretungsregeln für das übrige Scheidungsverfahren bleiben davon zu unterscheiden.

Verliere ich durch die Abtrennung meine Rentenansprüche?

Nicht allein dadurch. Die Rentenfolgesache bleibt nach § 137 Abs. 5 FamFG anhängig zu bearbeiten. Ein inhaltlicher Verzicht wäre eine andere Erklärung mit eigenen Form- und Wirksamkeitsanforderungen.

Werden Rentenanrechte bis zur späteren Entscheidung weiter einbezogen?

Die spätere Entscheidung verschiebt das gesetzliche Ehezeitende nicht automatisch. Maßgeblich bleibt nach § 3 Abs. 1 VersAusglG der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Ist die Abtrennung immer kostenlos?

Eine solche pauschale Zusage lässt sich daraus nicht ableiten. Die noch offene Folgesache ist durch Abtrennung nicht endgültig erledigt. Gebühren und Wertfestsetzung müssen anhand des konkreten Verfahrens geprüft werden.

Quellen