
Zusätzliche private Altersvorsorge kann bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich betrieben wird und der Aufwand angemessen ist. Für die sekundäre Vorsorge nennen die NRW-Leitlinien 2026 regelmäßig 4 Prozent des Bruttoeinkommens. Das ist kein automatischer Freibetrag: Bei gesteigerter Unterhaltspflicht darf der Abzug nicht dazu führen, dass der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes nicht aufgebracht werden kann.
Kurzantwort
Prüfen Sie drei Punkte getrennt: Handelt es sich um Grundversorgung oder zusätzliche Vorsorge? Welche Beiträge wurden im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich gezahlt? Bleibt der Mindestbedarf der betroffenen Kinder gesichert? Ein Vertrag oder die bloße Absicht zu sparen genügt nicht. Ein vorhandener Unterhaltstitel muss außerdem gesondert angepasst werden.
Welche Altersvorsorge ist hier gemeint?
Dieser Ratgeber behandelt die eigene zusätzliche Altersvorsorge des zahlenden Elternteils als möglichen Abzug bei der Einkommensermittlung. Gesetzliche Grundlage der Leistungsfähigkeit ist § 1603 BGB. Die Frage ist, welche Mittel der Elternteil für den Unterhalt einsetzen muss und welche Belastungen berücksichtigt werden können.
| Position | Einordnung |
|---|---|
| Primäre Altersvorsorge | Grundabsicherung, etwa über die gesetzliche Rentenversicherung. Sie wird von zusätzlicher Vorsorge getrennt geprüft. |
| Sekundäre Altersvorsorge | Zusätzlicher Aufbau einer Altersabsicherung. Tatsächlicher Aufwand, Angemessenheit und der Vorrang des Kindesminimums sind zu prüfen. |
| Altersvorsorgeunterhalt des Ehegatten | Ein anderer Anspruch: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte verlangt Geld zum Aufbau seiner eigenen Absicherung. |
| Versorgungsausgleich | Teilung von Versorgungsanrechten bei Scheidung; keine gleichbedeutende laufende Einkommensbereinigung. |
Wer einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt des Ehegatten prüft, benötigt daher eine andere Rechnung. Auch eine Zahlung in einen Sparvertrag des Kindes ist nicht schon deshalb ein Abzug für die eigene Altersversorgung des zahlenden Elternteils.
Sind 4 Prozent ein pauschaler Freibetrag?
Nein. Nr. 10.1.2 Abs. 1 der NRW-Leitlinien 2026 lässt zusätzliche private Altersvorsorge in angemessenem Umfang nur bei tatsächlich geleisteten Zahlungen zu. Absatz 3 nennt für die sekundäre Vorsorge beim Kindesunterhalt regelmäßig 4 Prozent des Bruttoeinkommens, wenn der dort bezeichnete Mindestbedarf gedeckt ist. Die Leitlinien sind eine regionale Orientierung ohne bindende Gesetzeskraft.
Im Urteil vom 30. Januar 2013 – XII ZR 158/10, Rn. 16 beschreibt der BGH grundsätzlich berücksichtigungsfähige zusätzliche Vorsorge bis zu 4 Prozent des Gesamtbruttoeinkommens. Der Rahmen ist weder eine Aufforderung, diesen Betrag immer auszuschöpfen, noch ein Nachweis, dass jede als „Vorsorge“ bezeichnete Anlage passt.
- Ohne tatsächliche Zahlung entsteht kein fiktiver Abzug allein aus der Prozentgrenze.
- Bei geringeren tatsächlichen Aufwendungen kann nicht trotzdem der volle rechnerische Rahmen angesetzt werden.
- Mehrere zusätzlich geltend gemachte Vorsorgepositionen müssen zusammen betrachtet werden; nicht jeder Vertrag eröffnet nochmals einen eigenen 4-Prozent-Rahmen.
- Der maßgebliche Einkommens- und Zahlungszeitraum muss zur Berechnung passen. Eine beliebige Mischung aus Jahresbrutto und einer einzelnen besonders hohen Monatsrate ist nicht nachvollziehbar.
Welches Bruttoeinkommen für den konkreten Zeitraum zugrunde zu legen ist, muss aus der Rechnung hervorgehen. Die BGH-Entscheidung von 2013 spricht in Rn. 16 vom Gesamtbrutto des Vorjahres; die hier geprüften NRW-Leitlinien 2026 formulieren allgemein „Bruttoeinkommen“. Daraus wird hier keine starre Regel abgeleitet, unabhängig vom Unterhaltszeitraum immer ein beliebiges Vorjahr zu verwenden.
Rechenbeispiel: 60.000 Euro Jahresbrutto und 120 Euro Beitrag
Vereinfachte Annahme: Für den zu prüfenden Zeitraum steht eine Bemessungsgrundlage von 60.000 Euro Jahresbrutto fest. Es handelt sich um die zusätzliche Vorsorge eines rentenversicherungspflichtigen Elternteils. Die Anlage ist dem Grunde nach geeignet, alle Beiträge sind nachgewiesen und der Mindestunterhalt bleibt nach der vollständigen Rechnung gesichert.
| Rechenschritt | Rechnerischer Betrag |
|---|---|
| 4 Prozent von 60.000 Euro Jahresbrutto | 2.400 € pro Jahr |
| Auf zwölf Monate umgerechnet | 200 € monatlicher Rahmen |
| Tatsächlich für zusätzliche Altersvorsorge gezahlt | 120 € pro Monat |
| In dieser vereinfachten Prüfung allenfalls anzusetzender Beitrag | 120 € pro Monat; nicht automatisch 200 € |
Eigenes Rechenbeispiel mit angenommenem Einkommen und angenommener Zahlung. Die 4-Prozent-Orientierung folgt aus den geprüften Leitlinien NRW 2026. Kein festgelegter Unterhaltszahlbetrag und keine jährliche staatliche Sparförderung.
Wer stattdessen 180 Euro in einen Vertrag und weitere 100 Euro in eine zweite zusätzliche Vorsorge einzahlt, leistet zusammen 280 Euro. Aus zwei Verträgen folgt kein doppelter Rahmen. Bei den angenommenen 60.000 Euro sind nicht allein aufgrund der 4-Prozent-Orientierung sämtliche 280 Euro abziehbar. Die Einordnung der einzelnen Positionen bleibt zu prüfen.
Ein anerkannter Beitrag mindert zunächst das unterhaltsrechtliche Einkommen. Er wird nicht unmittelbar Euro für Euro vom bisherigen Kindesunterhalt abgezogen. Einkommensgruppe, Altersstufe, Kindergeld, weitere Berechtigte und Leistungsfähigkeit bestimmen anschließend den Zahlbetrag. Die Schritte erläutert die Unterhaltsberechnung.
Was gilt, wenn der Mindestunterhalt nicht gesichert ist?
Bei minderjährigen unverheirateten Kindern verlangt § 1603 Abs. 2 BGB unter seinen Voraussetzungen einen besonders weitgehenden Einsatz verfügbarer Mittel. Der BGH entschied in XII ZR 158/10, Rn. 17–20, dass zusätzliche Altersvorsorge nicht als Abzug anerkannt werden kann, wenn der gesteigert verpflichtete Elternteil andernfalls den Mindestunterhalt seines minderjährigen Kindes nicht aufbringen kann.
Der Fall betraf einen erwerbstätigen Vater mit begrenztem Einkommen, der zusätzliche Vorsorgebeiträge geltend machte. Seine Revision blieb erfolglos. Der BGH hielt es im konkreten Fall für zumutbar, eine kapitalbildende Lebensversicherung vorübergehend ruhend zu stellen; entgegenstehende Schwierigkeiten waren nicht festgestellt. Das Urteil bestätigt eine Abwägung zugunsten des Kindesminimums, keine allgemeine Pflicht, jeden Vorsorgevertrag sofort zu kündigen.
Nach Nr. 10.1.2 Abs. 3 der NRW-Leitlinien 2026 gilt die Mindestbedarfsgrenze auch bei den nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Volljährigen. Ob ein volljähriges Kind tatsächlich privilegiert ist, muss gesondert geprüft werden; Alter unter 21 allein genügt nicht.
Bei mehreren Kindern sind die jeweiligen Ansprüche und die Rangfolge nach § 1609 BGB einzubeziehen. Die Bezeichnung „Mangelfall“ beweist für sich weder vollständige Zahlungsunfähigkeit noch, dass alle sonstigen Abzüge entfallen. Eine zusätzliche Sparrate darf aber nicht einfach eingesetzt werden, um den Fehlbetrag erst herbeizuführen oder zu vergrößern. Die anschließende Verteilung erläutert der Ratgeber zum Mangelfall.
Die damaligen Unterhalts-, Kindergeld- und Selbstbehaltsbeträge im Urteil betreffen frühere Jahre. Für heutige Ansprüche sind aktuelle Bedarfssätze und die konkrete Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB zu prüfen. Hier werden die historischen Eurobeträge nicht als Werte für 2026 übernommen.
Welche Nachweise sind für den Vorsorgeabzug nötig?
Nach § 1605 BGB können die erforderliche Auskunft und Einkommensbelege verlangt werden. Stellen Sie die Vorsorgepositionen getrennt dar. Eine schwer nachvollziehbare Nettosumme, in der mehrere Versicherungen schon unsichtbar abgezogen wurden, erschwert die Prüfung.
- Die maßgeblichen Bruttoeinkünfte und den Berechnungszeitraum vollständig belegen.
- Grundversorgung und zusätzliche Vorsorge voneinander trennen.
- Vertrag oder Unterlagen zur Ausgestaltung und zum Vorsorgezweck vorlegen.
- Tatsächliche Beiträge anhand von Kontoauszügen, Beitragsbescheinigungen oder der Gehaltsabrechnung für den betreffenden Zeitraum nachweisen.
- Weitere gleichzeitig geltend gemachte Vorsorgepositionen und bereits in der Abrechnung erfasste Beiträge offenlegen.
- Die Höhe des möglichen Abzugs und die Sicherung des Mindestbedarfs der Kinder in einer Gesamtberechnung prüfen.
Wird ein Beitrag bereits bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens berücksichtigt, darf er nicht ohne Abgleich noch einmal als zusätzlicher persönlicher Abzug erscheinen. Bei einer Gehaltsumwandlung oder einer betrieblichen Versorgung muss deshalb die gesamte Abrechnung betrachtet werden. Die tatsächliche Bezeichnung auf dem Lohnzettel ersetzt nicht die unterhaltsrechtliche Einordnung.
Die Entscheidung von 2013 betrifft die dortige private zusätzliche Vorsorge. Sie rechtfertigt keine pauschale Übertragung auf jede zwingende berufsständische oder vom Arbeitgeber mitfinanzierte Versorgung. Klären Sie insbesondere Verpflichtungsgrund, Zahlungsanteile und tatsächliche Auswirkung auf das Einkommen. Weitere Unterlagen nennt die Checkliste zur Unterhaltsauskunft.
Sind Hauskredit und Selbstständigkeit genauso zu behandeln?
Die Grundversorgung eines Selbstständigen oder einer Person ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht ist von der bloßen Zusatzvorsorge eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu unterscheiden. Nr. 10.1.2 Abs. 2 der NRW-Leitlinien enthält dafür eine eigene Regelung. Der 4-Prozent-Rahmen bedeutet nicht, dass in jeder Konstellation sämtliche Altersvorsorge auf diesen Prozentsatz begrenzt wäre. Einzelheiten zur Einkommensermittlung erläutert Unterhalt bei Selbstständigen.
Bei einer selbstgenutzten Immobilie kommen zusätzlich Wohnvorteil, Zinsen und Tilgung zusammen. Eine Kreditrate darf nicht allein wegen des Wortes „Altersvorsorge“ wie ein weiterer freier Sparbeitrag eingesetzt werden. Die besondere Berechnung und die Berücksichtigung einer Tilgung erklärt Wohnvorteil beim Unterhalt. Dieselbe Belastung darf nicht doppelt berücksichtigt werden.
Auch bestehendes Vorsorgevermögen und neue laufende Beiträge sind verschiedene Fragen. Daraus, dass eine Anlage einer Altersabsicherung dienen soll, folgt nicht automatisch, dass jeder neu dorthin überwiesene Euro das für Kindesunterhalt verfügbare Einkommen mindert.
Muss ich einen Vertrag kündigen oder den Unterhalt einfach reduzieren?
Die Nichtanerkennung eines Beitrags als unterhaltsrechtlicher Abzug beendet den Vertrag nicht. Sie bedeutet zunächst, dass die Zahlung bei der Unterhaltsrechnung nicht in der behaupteten Weise einkommensmindernd wirkt. Ob Beitragsfreistellung, Verringerung oder eine andere vertragliche Anpassung möglich ist und welche Folgen dies hat, muss anhand des konkreten Vertrags geklärt werden.
Ein vorhandener Unterhaltstitel wird durch den Abschluss oder die Änderung eines Vorsorgevertrags ebenfalls nicht automatisch angepasst. Gerichtliche Unterhaltsentscheidungen richten sich bei der Abänderung nach § 238 FamFG, Vergleiche und vollstreckbare Urkunden nach § 239 FamFG. Titelart, bisherige Berechnungsgrundlagen und Änderungsgrund bleiben entscheidend.
Kürzen Sie einen titulierten Zahlbetrag daher nicht einfach um Ihre neue Sparrate. Lassen Sie die vollständige Neuberechnung und die erforderliche Anpassung klären. Für die Unterschiede der Titelarten hilft Unterhaltstitel und Änderung.
Checkliste vor der nächsten Unterhaltsberechnung
- Ist die geltend gemachte Vorsorge Grundabsicherung oder zusätzliche Vorsorge?
- Sind der passende Einkommenszeitraum und das maßgebliche Brutto belegt?
- Wurde der Beitrag tatsächlich gezahlt und nicht bereits an anderer Stelle abgezogen?
- Werden mehrere zusätzliche Vorsorgepositionen im Zusammenhang geprüft?
- Bleibt nach dem geltend gemachten Abzug der Mindestbedarf aller betroffenen erstrangigen Kinder gesichert?
- Sind Besonderheiten einer Immobilie, Selbstständigkeit oder betrieblichen Versorgung gesondert eingeordnet?
- Muss ein bestehender Titel angepasst werden, bevor sich die Zahlung ändert?
Der angemessene Unterhalt nach § 1610 BGB und die Leistungsfähigkeit des Elternteils müssen zusammen geprüft werden. Weder „private Vorsorge geht immer vor“ noch „Eltern dürfen nie zusätzlich sparen“ beschreibt die Rechtslage zutreffend. Entscheidend sind tatsächlicher Aufwand, Angemessenheit und der Schutz des Kindesminimums.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- BGB§ 1601 – Unterhaltspflicht
- BGB§ 1602 – Bedürftigkeit
- BGB§ 1603 – Leistungsfähigkeit und gesteigerte Verpflichtung
- BGB§ 1605 – Auskunft und Belege
- BGB§ 1606 – Haftungsanteile und Betreuung
- BGB§ 1609 – Rangfolge
- BGB§ 1610 – Angemessener Unterhalt
- BGB§ 1612a – Mindestunterhalt
- BGB§ 1612b – Kindergeldanrechnung
- FamFG§ 238 – Abänderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen
- FamFG§ 239 – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
Rechtsprechung
Rn. 15–20: zusätzliche Altersvorsorge und Vorrang des Mindestunterhalts bei gesteigerter Verpflichtung; Revision zurückgewiesen. Die historischen Beträge und die konkrete Lebensversicherung sind keine pauschalen Vorgaben für heutige Verträge.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Kann ich ohne Sparvertrag pauschal 4 Prozent abziehen?
Ein fiktiver Abzug ohne tatsächlich betriebene Vorsorge ist nach den NRW-Leitlinien nicht vorgesehen. Entscheidend sind tatsächliche Zahlungen und deren unterhaltsrechtliche Anerkennung; ein Vertrag allein ohne Zahlung genügt ebenfalls nicht.
Sind 4 Prozent vom Brutto oder vom Netto gemeint?
Die geprüften NRW-Leitlinien 2026 beziehen die Orientierung für die sekundäre Altersvorsorge auf das Bruttoeinkommen. Der maßgebliche Zeitraum und die Bemessungsgrundlage müssen in der Rechnung nachvollziehbar bestimmt sein.
Darf ich 200 Euro abziehen, wenn ich nur 120 Euro einzahle?
Ein rechnerischer Rahmen von 200 Euro begründet keinen Abzug über tatsächlich geleistete 120 Euro hinaus. Auch diese 120 Euro müssen geeignet und angemessen sein; der Mindestbedarf der Kinder ist zu beachten.
Wird jeder Vertrag einzeln mit 4 Prozent berücksichtigt?
Nein. Mehrere zusätzliche Vorsorgepositionen müssen zusammen betrachtet werden. Zwei Verträge eröffnen nicht automatisch zwei getrennte Prozentrahmen.
Was passiert im Mangelfall mit der privaten Zusatzvorsorge?
Kann der gesteigert verpflichtete Elternteil sonst den Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes nicht aufbringen, kann die zusätzliche Vorsorge nach BGH XII ZR 158/10 nicht als Abzug anerkannt werden. Die gesamte Leistungsfähigkeitsrechnung bleibt erforderlich.
Entfallen dann auch die gesetzlichen Rentenbeiträge als Abzug?
Die Grundversorgung ist von der zusätzlichen privaten Vorsorge zu unterscheiden. Der Ausschluss des zusätzlichen Vorsorgeabzugs bedeutet nicht, dass sämtliche notwendigen Versicherungsbeiträge pauschal unberücksichtigt bleiben.
Sinkt mein Kindesunterhalt genau um den anerkannten Beitrag?
Nein. Ein anerkannter Beitrag verändert zunächst das bereinigte Einkommen. Der Unterhaltszahlbetrag wird danach unter Berücksichtigung von Bedarf, Kindergeld, Berechtigten und Leistungsfähigkeit bestimmt.
Muss ich meine Lebensversicherung sofort kündigen?
Das folgt aus der unterhaltsrechtlichen Nichtanerkennung nicht automatisch. Die Möglichkeit einer Beitragsanpassung oder Freistellung und ihre Folgen sind vertragsbezogen zu klären. Ein bestehender Unterhaltstitel ist gesondert zu beachten.
Quellen
- Leitlinien NRW 2026 – insbesondere Nr. 10.1.2
- BGH – Originalurteil vom 30. Januar 2013, XII ZR 158/10
- BGB § 1601 – Unterhaltspflicht
- BGB § 1602 – Bedürftigkeit
- BGB § 1603 – Leistungsfähigkeit und gesteigerte Verpflichtung
- BGB § 1605 – Auskunft und Belege
- BGB § 1606 – Haftungsanteile und Betreuung
- BGB § 1609 – Rangfolge
- BGB § 1610 – Angemessener Unterhalt
- BGB § 1612a – Mindestunterhalt
- BGB § 1612b – Kindergeldanrechnung
- FamFG § 238 – Abänderung gerichtlicher Unterhaltsentscheidungen
- FamFG § 239 – Abänderung von Vergleichen und Urkunden
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.