Scheidung & Trennung

Grundrentenzuschlag bei Scheidung: Wird er geteilt?

Grundrenten-Entgeltpunkte sind ein gesondertes Anrecht. Ihre Teilung bei der Scheidung und die spätere Auszahlung nach Einkommensprüfung sind verschiedene Fragen.

Zwei Tassen, getrennt durch einen geschwungenen Weg mit einem Schlüssel

Ja, ein in der Ehezeit erworbener Grundrentenzuschlag kann grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Die entsprechenden Entgeltpunkte werden gesondert von den übrigen gesetzlichen Rentenpunkten betrachtet. Nach dem BGH sind sie regelmäßig auch vor Rentenbeginn ausgleichsreif. Eine möglicherweise spätere Einkommensanrechnung ist daher kein pauschaler Grund, die Teilung bis nach der Scheidung aufzuschieben. Ob überhaupt ein ehezeitliches Anrecht vorhanden ist, welcher Ausgleichswert gilt und ob ausnahmsweise etwa wegen Geringfügigkeit nicht geteilt wird, muss dennoch konkret geprüft werden. Aus übertragenen Entgeltpunkten folgt kein garantierter zusätzlicher monatlicher Auszahlungsbetrag.

Kurzantwort

Prüfen Sie die Versorgungsauskunft für das Familiengericht: Ist ein Zuschlag für langjährige Versicherung gesondert ausgewiesen? Welche Ehezeit, welche Entgeltpunkte und welcher korrespondierende Kapitalwert wurden zugrunde gelegt? Verwechseln Sie diese Auskunft nicht mit der üblichen jährlichen Renteninformation. Ein fehlender Zuschlag in deren Monatsprognose beweist nicht ohne Weiteres, dass im Scheidungsverfahren kein entsprechendes Anrecht zu berücksichtigen ist.

Welches Anrecht ist mit „Grundrente“ gemeint?

Der Grundrentenzuschlag ist ein individueller Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Rente. § 76g SGB VI regelt den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Dabei geht es unter anderem um mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten sowie die gesetzlich bestimmte Bewertung der Versicherungsbiografie. Eine niedrige Rentenprognose allein beweist deshalb noch keinen Anspruch auf den Zuschlag.

Für den Versorgungsausgleich kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang ein entsprechendes Anrecht während der gesetzlichen Ehezeit erworben wurde. Nach § 1 VersAusglG werden grundsätzlich die Ehezeitanteile geteilt. Ein bereits als Ausgleichswert ausgewiesener Wert ist regelmäßig schon die Hälfte des Ehezeitanteils und wird nicht nochmals halbiert.

Die Grundrenten-Entgeltpunkte sind von den übrigen Entgeltpunkten der gesetzlichen Rente zu unterscheiden. § 120f Abs. 2 SGB VI behandelt diese Anrechte nicht als gleichartig. Addieren oder verrechnen Sie deshalb normale Rentenpunkte und Grundrenten-Entgeltpunkte nicht ohne Beachtung ihrer unterschiedlichen Art.

Wird schon vor dem Rentenbeginn geteilt?

Der BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 360/22, bejahte die regelmäßige Ausgleichsreife auch in der Anwartschaftsphase. Der Zuschlag erfüllt die Voraussetzungen eines Versorgungsanrechts nach § 2 VersAusglG. Dass er aus Steuermitteln finanziert wird, nimmt ihm nicht den Zusammenhang mit der Arbeits- und Versicherungsleistung (Rn. 8–14).

In dem Verfahren hatte die Vorinstanz die Grundrenten-Entgeltpunkte dem späteren Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Der BGH hob diese Entscheidung auf und ordnete selbst die interne Teilung an. Er verwies die Beteiligten also nicht darauf, bis zum tatsächlichen Rentenbezug zu warten (Tenor und Rn. 28).

Die Bewertung und die spätere Zahlung sind auseinanderzuhalten. Für den Wertausgleich ist die Berechnung des Anrechts zum maßgeblichen Ehezeitende entscheidend. Die Auskunft an das Familiengericht knüpft nach § 109 Abs. 6 SGB VI an die Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze an. Die spätere Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI verändert nicht schon die Bezugsgröße der zu teilenden Grundrenten-Entgeltpunkte.

FrageWas getrennt zu prüfen ist
Besteht ein ehezeitliches Anrecht?Versicherungsverlauf, gesetzliche Voraussetzungen und Ehezeitanteil anhand der gerichtlichen Versorgungsauskunft.
Kann es bei der Scheidung geteilt werden?Regelmäßige Ausgleichsreife; konkrete Ausnahmen nach dem Versorgungsausgleichsrecht.
Wie wird geteilt?Gesonderter Ausgleichswert und grundsätzlich interne Teilung beim Versorgungsträger.
Was wird später tatsächlich ausgezahlt?Rentenrechtliche Leistungsberechnung einschließlich der dann maßgeblichen Einkommensanrechnung.

Ein Recht kann für die Teilung hinreichend bestimmt sein, obwohl die spätere Auszahlung von weiteren Umständen abhängt.

Was bedeutet die Einkommensanrechnung für beide Ehegatten?

Nach § 97a SGB VI wird auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag Einkommen angerechnet. Die Vorschrift unterscheidet unter anderem steuerlich bestimmtes Einkommen, steuerfreie Rentenanteile und bestimmte Kapitaleinkünfte. Auch die gesetzlich geregelte Berücksichtigung eines Ehegatten kann eine Rolle spielen. Die Berechnung ist deshalb nicht mit einem Blick auf den letzten Nettolohn erledigt.

Der BGH verwarf in XII ZB 360/22 die pauschale Prognose, ein Ausgleich werde wegen erwarteter hoher Einkünfte des Empfängers dauerhaft nichts bringen. Ob und in welcher Höhe Einkommen im Leistungsbezug anzurechnen ist, kann sich ändern. Eine anhand grober künftiger Renteneinkünfte geschätzte fehlende Auszahlung trug dort weder fehlende Verfestigung noch Unwirtschaftlichkeit (Rn. 18–23).

Das bedeutet umgekehrt nicht, dass die übertragenen Punkte später immer vollständig als zusätzlicher Geldbetrag ankommen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert in ihren offiziellen Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag, dass die Einkommensanrechnung die Zahlung mindern oder entfallen lassen kann. Prüfen Sie die spätere Leistungsberechnung anhand der dafür maßgeblichen Unterlagen und des Bescheids.

Warum können Renteninformation und Versorgungsauskunft unterschiedlich aussehen?

Die übliche Renteninformation, eine persönliche Rentenauskunft und die speziell für das Familiengericht erstellte Versorgungsauskunft sind nicht austauschbar. Die offiziellen Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 109 SGB VI weisen darauf hin, dass Grundrentenzuschläge in den Rentenbeträgen der allgemeinen Renteninformation und Rentenauskunft nicht eingerechnet sind. Die gerichtliche Bewertung ist gesondert zu betrachten.

Bitten Sie deshalb bei Unklarheiten um eine konkrete Erläuterung zur Auskunft für den Versorgungsausgleich: Wurde ein Zuschlag geprüft, ist ein Ehezeitanteil vorhanden und wird er getrennt ausgewiesen? Ein Hinweis in der allgemeinen Rentenauskunft, die spätere Leistung werde erst im Rentenantragsverfahren geprüft, ist für sich keine Anweisung, den gerichtlichen Wertausgleich bis dahin aufzuschieben.

Angabe oder DokumentPraktischer Prüfpunkt
VersicherungsverlaufSind relevante Versicherungs- und Erziehungszeiten richtig und vollständig gespeichert?
Gesetzliche EhezeitWelcher Zeitraum liegt dem Ehezeitanteil zugrunde? Nicht nur das Datum des Auszugs verwenden.
Gesonderte Grundrenten-EntgeltpunkteSind sie von den übrigen Rentenanrechten unterschieden?
AusgleichswertIst dies bereits die Hälfte des Ehezeitanteils? Nicht nochmals halbieren.
Korrespondierender KapitalwertHilfsgröße insbesondere für die passende Geringfügigkeitsprüfung.
Rentenbescheid beziehungsweise allgemeine RenteninformationTatsächliche Leistung oder Prognose von der gerichtlichen Versorgungsauskunft unterscheiden.

Eine Liste der Unterlagen ersetzt nicht die Berechnung durch den Versorgungsträger, macht fehlende oder vermischte Angaben aber leichter erkennbar.

Wie Auskünfte im Verfahren eingeholt und Lücken geklärt werden, behandelt der Ratgeber Versorgungsausgleich: Auskunft und Fragebogen. Lassen Sie fehlende Angaben im laufenden Verfahren rechtzeitig prüfen, bevor die Entscheidung rechtskräftig wird.

Wann kann eine Teilung wegen Geringfügigkeit ausnahmsweise unterbleiben?

Dass der Zuschlag grundsätzlich ausgleichsfähig und regelmäßig ausgleichsreif ist, beantwortet noch nicht die gesonderte Frage der Geringfügigkeit. Nach § 18 VersAusglG kommen Ausnahmen bei kleinen Wertunterschieden gleichartiger Anrechte oder bei einzelnen kleinen Anrechten in Betracht. Für Grundrenten-Entgeltpunkte sind nicht beliebig die übrigen gesetzlichen Rentenpunkte gegenzurechnen.

Im Beschluss vom 5. Juni 2024 – XII ZB 277/23 bestätigte der BGH im konkreten Fall das Absehen vom Ausgleich eines kleinen Grundrentenzuschlags. Er berücksichtigte den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Einkommensanrechnung, die bereits weitgehend angeglichene Versorgungssituation und die ablehnende Stellungnahme des Versorgungsträgers. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Ausschluss blieb ohne Erfolg (Rn. 18–26).

Daraus folgt kein genereller Ausschluss aller Grundrentenzuschläge. Der BGH verlangt eine Einzelfallabwägung, in die auch die wirtschaftliche Bedeutung des Anrechts und die Versorgungssituation gehören. Ein geringes Anrecht kann für eine Person dringend wichtig sein. Lassen Sie daher nicht allein eine kleine heutige Monatsangabe über die Teilung entscheiden.

Bei Entgeltpunkten als maßgeblicher Bezugsgröße ist für die Grenzprüfung der entsprechende Kapitalwert heranzuziehen. § 47 VersAusglG beschreibt den korrespondierenden Kapitalwert als Hilfsgröße. Maßgebliches Ehezeitende, richtige Bezugsgröße und gerichtliche Abwägung müssen zusammenpassen. Die Einzelheiten erläutert Geringfügigkeit im Versorgungsausgleich.

Was gilt für alte Ehezeiten und die eigenen Grundrentenzeiten?

Die Einführung des Grundrentenzuschlags zum 1. Januar 2021 bedeutet nicht, dass nur spätere Ehezeiten betroffen sein können. Im BGH-Fall XII ZB 360/22 endete die Ehezeit bereits im November 2020. Entscheidend war, dass die rentenrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen am Ehezeitende erfüllt waren und die maßgeblichen Grundrentenzeiten in die Ehezeit fielen (Rn. 15). Eine bloße nachträgliche Hoffnung auf einen Zuschlag genügt daher nicht.

Für die Bewertung sind § 3 VersAusglG und § 5 VersAusglG maßgeblich. Rechtliche oder tatsächliche Änderungen nach Ehezeitende sind zu berücksichtigen, soweit sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Ein bereits rechtskräftig abgeschlossener Versorgungsausgleich wird durch die genannte Entscheidung aber nicht automatisch neu aufgerollt. Prüfen Sie dafür den passenden Rechtsbehelf oder die Voraussetzungen einer Abänderung gesondert.

Außerdem sind Grundrentenzeiten von Wartezeitmonaten aus dem Versorgungsausgleich zu unterscheiden. Die Deutsche Rentenversicherung zählt in ihren offiziellen FAQ Monate aus einem Versorgungsausgleich ausdrücklich nicht zu den Grundrentenzeiten. Eine mögliche Wartezeitwirkung nach § 52 SGB VI füllt deshalb nicht ohne Weiteres die für den eigenen Zuschlag erforderlichen Grundrentenzeiten auf.

Halten Sie also drei Fragen auseinander: Entsteht aus der eigenen Versicherungsbiografie ein Zuschlag, welches ehezeitliche Anrecht wird geteilt und welche Wirkung hat eine Übertragung für die spätere Rente? Das sind keine austauschbaren Berechnungen. Für den Beginn einer Kürzung bei bereits laufender Rente siehe Versorgungsausgleich bei Rentnern.

Checkliste: Grundrentenzuschlag im Scheidungsverfahren prüfen

  1. Unterlagen unterscheiden: Versicherungsverlauf, allgemeine Renteninformation, gerichtliche Versorgungsauskunft und gegebenenfalls Rentenbescheid getrennt ablegen.
  2. Ehezeit kontrollieren: Heiratsmonat und Zustellung des Scheidungsantrags anhand der Unterlagen bestimmen; nicht nur vom Trennungsdatum ausgehen.
  3. Gesonderten Zuschlag suchen: bei der Rentenversicherung beziehungsweise im Verfahren klären, ob Grundrenten-Entgeltpunkte geprüft und als eigenes Anrecht erfasst wurden.
  4. Werte richtig lesen: Ehezeitanteil, Ausgleichswert und korrespondierenden Kapitalwert auseinanderhalten; einen bereits halbierten Ausgleichswert nicht nochmals halbieren.
  5. Begründung einer Ausnahme prüfen: fehlende Ausgleichsreife, Geringfügigkeit und grobe Unbilligkeit müssen mit der jeweils passenden Rechtsgrundlage begründet werden.
  6. Auszahlung gesondert bewerten: eine mögliche Einkommensanrechnung im Leistungsbezug nicht mit dem Bestand des ehezeitlichen Anrechts gleichsetzen.
  7. Offene Fragen rechtzeitig ansprechen: unvollständige Auskünfte oder Einwände vor der gerichtlichen Entscheidung klären; bei einem bereits zugestellten Beschluss Fristen und Verfahrensstand prüfen lassen.

Eine niedrige aktuelle Rentenprognose ist ein Anlass, die Unterlagen genauer anzusehen. Sie beweist weder das Fehlen eines Grundrentenzuschlags noch die sichere Wirkung einer Übertragung auf spätere Leistungen. Eine getrennte Aufstellung der Anrechte und eine konkrete Rückfrage zur gerichtlichen Versorgungsauskunft sind dafür ein sinnvoller Ausgangspunkt.

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Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 01.03.2023 – XII ZB 360/22

Grundrenten-Entgeltpunkte regelmäßig bereits in der Anwartschaftsphase ausgleichsreif. Vorbehalt der Vorinstanz aufgehoben und interne Teilung angeordnet; bloße Prognose späterer Einkommensanrechnung trug den Aufschub nicht (Rn. 8–28).

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BGH, Beschluss vom 05.06.2024 – XII ZB 277/23

Bei einem kleinen Grundrentenzuschlag kann der Verwaltungsaufwand für die Einkommensanrechnung in die Einzelfallabwägung nach § 18 einfließen. Konkreter Ausschluss blieb bestehen; kein genereller Ausschluss aller Zuschläge (Rn. 9–26).

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Häufige Fragen

Wird der Grundrentenzuschlag bei der Scheidung grundsätzlich geteilt?

Ein ehezeitlich erworbener Zuschlag kann als eigenes Versorgungsanrecht einbezogen werden. Die Grundrenten-Entgeltpunkte sind gesondert von den übrigen gesetzlichen Rentenpunkten zu betrachten. Ausgleichsreife, richtiger Ausgleichswert und mögliche gesetzliche Ausnahmen sind konkret zu prüfen.

Muss erst der Rentenbeginn abgewartet werden?

Regelmäßig nicht. Nach BGH XII ZB 360/22 sind Grundrenten-Entgeltpunkte auch in der Anwartschaftsphase grundsätzlich ausgleichsreif. Eine spätere mögliche Einkommensanrechnung rechtfertigt keinen pauschalen Vorbehalt bis nach der Scheidung.

Entfällt die Teilung, wenn der andere Ehegatte voraussichtlich zu viel Einkommen hat?

Das lässt sich nicht pauschal so folgern. Der BGH beanstandete eine allein aus grob erwarteten späteren Einkünften abgeleitete dauerhafte Unwirtschaftlichkeit. Die Einkommensanrechnung im tatsächlichen Leistungsbezug kann sich ändern. Sie ist von der Bewertung des zu teilenden Anrechts zu unterscheiden.

Bedeutet ein fehlender Zuschlag in der jährlichen Renteninformation, dass nichts auszugleichen ist?

Nicht ohne Weiteres. Die allgemeinen Rentenbeträge der Renteninformation enthalten nach den offiziellen Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung den Grundrentenzuschlag nicht. Entscheidend ist die besondere Versorgungsauskunft im Scheidungsverfahren und deren rechtliche Prüfung.

Warum kann ein kleiner Zuschlag trotzdem ungeteilt bleiben?

§ 18 VersAusglG ermöglicht bei Geringfügigkeit eine begründete Einzelfallentscheidung. In XII ZB 277/23 bestätigte der BGH einen Ausschluss unter anderem wegen Verwaltungsaufwand und Versorgungssituation. Daraus folgt kein Ausschluss sämtlicher Grundrentenzuschläge.

Können Grundrenten-Entgeltpunkte mit normalen Rentenpunkten einfach verrechnet werden?

Sie gelten nach § 120f Abs. 2 SGB VI nicht als gleichartige Anrechte. Deshalb müssen sie getrennt betrachtet werden. Auch die passende Geringfügigkeitsprüfung lässt sich nicht aus einer pauschalen Differenz der gesamten Renten ableiten.

Kann der Versorgungsausgleich fehlende Grundrentenzeiten bis zu 33 Jahren auffüllen?

Monate aus einem Versorgungsausgleich zählen nach den offiziellen FAQ der Deutschen Rentenversicherung nicht zu den Grundrentenzeiten. Eine mögliche Wirkung auf allgemeine Wartezeiten nach § 52 SGB VI ist davon zu unterscheiden. Übertragene Punkte und eigene Grundrentenzeiten sind verschiedene Größen.

Muss ein alter rechtskräftiger Versorgungsausgleich wegen der Grundrente immer neu berechnet werden?

Nein. Die BGH-Entscheidung begründet keine automatische Wiedereröffnung sämtlicher alter Verfahren. Verfahrensstand, Inhalt der bisherigen Entscheidung und die gesetzlichen Voraussetzungen eines Rechtsbehelfs oder einer Abänderung müssen gesondert geprüft werden.

Quellen