
Ja, ein in der Ehezeit erworbener Grundrentenzuschlag kann grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Die entsprechenden Entgeltpunkte werden gesondert von den übrigen gesetzlichen Rentenpunkten betrachtet. Nach dem BGH sind sie regelmäßig auch vor Rentenbeginn ausgleichsreif. Eine möglicherweise spätere Einkommensanrechnung ist daher kein pauschaler Grund, die Teilung bis nach der Scheidung aufzuschieben. Ob überhaupt ein ehezeitliches Anrecht vorhanden ist, welcher Ausgleichswert gilt und ob ausnahmsweise etwa wegen Geringfügigkeit nicht geteilt wird, muss dennoch konkret geprüft werden. Aus übertragenen Entgeltpunkten folgt kein garantierter zusätzlicher monatlicher Auszahlungsbetrag.
Kurzantwort
Prüfen Sie die Versorgungsauskunft für das Familiengericht: Ist ein Zuschlag für langjährige Versicherung gesondert ausgewiesen? Welche Ehezeit, welche Entgeltpunkte und welcher korrespondierende Kapitalwert wurden zugrunde gelegt? Verwechseln Sie diese Auskunft nicht mit der üblichen jährlichen Renteninformation. Ein fehlender Zuschlag in deren Monatsprognose beweist nicht ohne Weiteres, dass im Scheidungsverfahren kein entsprechendes Anrecht zu berücksichtigen ist.
Welches Anrecht ist mit „Grundrente“ gemeint?
Der Grundrentenzuschlag ist ein individueller Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Rente. § 76g SGB VI regelt den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Dabei geht es unter anderem um mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten sowie die gesetzlich bestimmte Bewertung der Versicherungsbiografie. Eine niedrige Rentenprognose allein beweist deshalb noch keinen Anspruch auf den Zuschlag.
Für den Versorgungsausgleich kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang ein entsprechendes Anrecht während der gesetzlichen Ehezeit erworben wurde. Nach § 1 VersAusglG werden grundsätzlich die Ehezeitanteile geteilt. Ein bereits als Ausgleichswert ausgewiesener Wert ist regelmäßig schon die Hälfte des Ehezeitanteils und wird nicht nochmals halbiert.
Die Grundrenten-Entgeltpunkte sind von den übrigen Entgeltpunkten der gesetzlichen Rente zu unterscheiden. § 120f Abs. 2 SGB VI behandelt diese Anrechte nicht als gleichartig. Addieren oder verrechnen Sie deshalb normale Rentenpunkte und Grundrenten-Entgeltpunkte nicht ohne Beachtung ihrer unterschiedlichen Art.
Er ist Teil der gesetzlichen Rente und nicht dasselbe wie Grundsicherung im Alter. Eine bestimmte zusätzliche Auszahlung oder ein pauschales Auffüllen auf einen festen Monatsbetrag ist mit seiner Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht zugesagt.
Wird schon vor dem Rentenbeginn geteilt?
Der BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 360/22, bejahte die regelmäßige Ausgleichsreife auch in der Anwartschaftsphase. Der Zuschlag erfüllt die Voraussetzungen eines Versorgungsanrechts nach § 2 VersAusglG. Dass er aus Steuermitteln finanziert wird, nimmt ihm nicht den Zusammenhang mit der Arbeits- und Versicherungsleistung (Rn. 8–14).
In dem Verfahren hatte die Vorinstanz die Grundrenten-Entgeltpunkte dem späteren Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Der BGH hob diese Entscheidung auf und ordnete selbst die interne Teilung an. Er verwies die Beteiligten also nicht darauf, bis zum tatsächlichen Rentenbezug zu warten (Tenor und Rn. 28).
Die Bewertung und die spätere Zahlung sind auseinanderzuhalten. Für den Wertausgleich ist die Berechnung des Anrechts zum maßgeblichen Ehezeitende entscheidend. Die Auskunft an das Familiengericht knüpft nach § 109 Abs. 6 SGB VI an die Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze an. Die spätere Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI verändert nicht schon die Bezugsgröße der zu teilenden Grundrenten-Entgeltpunkte.
| Frage | Was getrennt zu prüfen ist |
|---|---|
| Besteht ein ehezeitliches Anrecht? | Versicherungsverlauf, gesetzliche Voraussetzungen und Ehezeitanteil anhand der gerichtlichen Versorgungsauskunft. |
| Kann es bei der Scheidung geteilt werden? | Regelmäßige Ausgleichsreife; konkrete Ausnahmen nach dem Versorgungsausgleichsrecht. |
| Wie wird geteilt? | Gesonderter Ausgleichswert und grundsätzlich interne Teilung beim Versorgungsträger. |
| Was wird später tatsächlich ausgezahlt? | Rentenrechtliche Leistungsberechnung einschließlich der dann maßgeblichen Einkommensanrechnung. |
Ein Recht kann für die Teilung hinreichend bestimmt sein, obwohl die spätere Auszahlung von weiteren Umständen abhängt.
Was bedeutet die Einkommensanrechnung für beide Ehegatten?
Nach § 97a SGB VI wird auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag Einkommen angerechnet. Die Vorschrift unterscheidet unter anderem steuerlich bestimmtes Einkommen, steuerfreie Rentenanteile und bestimmte Kapitaleinkünfte. Auch die gesetzlich geregelte Berücksichtigung eines Ehegatten kann eine Rolle spielen. Die Berechnung ist deshalb nicht mit einem Blick auf den letzten Nettolohn erledigt.
Der BGH verwarf in XII ZB 360/22 die pauschale Prognose, ein Ausgleich werde wegen erwarteter hoher Einkünfte des Empfängers dauerhaft nichts bringen. Ob und in welcher Höhe Einkommen im Leistungsbezug anzurechnen ist, kann sich ändern. Eine anhand grober künftiger Renteneinkünfte geschätzte fehlende Auszahlung trug dort weder fehlende Verfestigung noch Unwirtschaftlichkeit (Rn. 18–23).
Das bedeutet umgekehrt nicht, dass die übertragenen Punkte später immer vollständig als zusätzlicher Geldbetrag ankommen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert in ihren offiziellen Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag, dass die Einkommensanrechnung die Zahlung mindern oder entfallen lassen kann. Prüfen Sie die spätere Leistungsberechnung anhand der dafür maßgeblichen Unterlagen und des Bescheids.
Dieser Ratgeber setzt keine heutigen oder historischen Einkommensgrenzen in eine langfristige Rentenprognose ein. Für die Teilung sind Anrecht und Ehezeitanteil zu prüfen; für die Auszahlung die dann geltenden rentenrechtlichen Voraussetzungen. Eine mögliche Änderung der späteren Einkommenssituation ist kein automatisch rückwirkender Wegfall der gerichtlichen Teilung.
Warum können Renteninformation und Versorgungsauskunft unterschiedlich aussehen?
Die übliche Renteninformation, eine persönliche Rentenauskunft und die speziell für das Familiengericht erstellte Versorgungsauskunft sind nicht austauschbar. Die offiziellen Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 109 SGB VI weisen darauf hin, dass Grundrentenzuschläge in den Rentenbeträgen der allgemeinen Renteninformation und Rentenauskunft nicht eingerechnet sind. Die gerichtliche Bewertung ist gesondert zu betrachten.
Bitten Sie deshalb bei Unklarheiten um eine konkrete Erläuterung zur Auskunft für den Versorgungsausgleich: Wurde ein Zuschlag geprüft, ist ein Ehezeitanteil vorhanden und wird er getrennt ausgewiesen? Ein Hinweis in der allgemeinen Rentenauskunft, die spätere Leistung werde erst im Rentenantragsverfahren geprüft, ist für sich keine Anweisung, den gerichtlichen Wertausgleich bis dahin aufzuschieben.
| Angabe oder Dokument | Praktischer Prüfpunkt |
|---|---|
| Versicherungsverlauf | Sind relevante Versicherungs- und Erziehungszeiten richtig und vollständig gespeichert? |
| Gesetzliche Ehezeit | Welcher Zeitraum liegt dem Ehezeitanteil zugrunde? Nicht nur das Datum des Auszugs verwenden. |
| Gesonderte Grundrenten-Entgeltpunkte | Sind sie von den übrigen Rentenanrechten unterschieden? |
| Ausgleichswert | Ist dies bereits die Hälfte des Ehezeitanteils? Nicht nochmals halbieren. |
| Korrespondierender Kapitalwert | Hilfsgröße insbesondere für die passende Geringfügigkeitsprüfung. |
| Rentenbescheid beziehungsweise allgemeine Renteninformation | Tatsächliche Leistung oder Prognose von der gerichtlichen Versorgungsauskunft unterscheiden. |
Eine Liste der Unterlagen ersetzt nicht die Berechnung durch den Versorgungsträger, macht fehlende oder vermischte Angaben aber leichter erkennbar.
Wie Auskünfte im Verfahren eingeholt und Lücken geklärt werden, behandelt der Ratgeber Versorgungsausgleich: Auskunft und Fragebogen. Lassen Sie fehlende Angaben im laufenden Verfahren rechtzeitig prüfen, bevor die Entscheidung rechtskräftig wird.
Wann kann eine Teilung wegen Geringfügigkeit ausnahmsweise unterbleiben?
Dass der Zuschlag grundsätzlich ausgleichsfähig und regelmäßig ausgleichsreif ist, beantwortet noch nicht die gesonderte Frage der Geringfügigkeit. Nach § 18 VersAusglG kommen Ausnahmen bei kleinen Wertunterschieden gleichartiger Anrechte oder bei einzelnen kleinen Anrechten in Betracht. Für Grundrenten-Entgeltpunkte sind nicht beliebig die übrigen gesetzlichen Rentenpunkte gegenzurechnen.
Im Beschluss vom 5. Juni 2024 – XII ZB 277/23 bestätigte der BGH im konkreten Fall das Absehen vom Ausgleich eines kleinen Grundrentenzuschlags. Er berücksichtigte den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Einkommensanrechnung, die bereits weitgehend angeglichene Versorgungssituation und die ablehnende Stellungnahme des Versorgungsträgers. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Ausschluss blieb ohne Erfolg (Rn. 18–26).
Daraus folgt kein genereller Ausschluss aller Grundrentenzuschläge. Der BGH verlangt eine Einzelfallabwägung, in die auch die wirtschaftliche Bedeutung des Anrechts und die Versorgungssituation gehören. Ein geringes Anrecht kann für eine Person dringend wichtig sein. Lassen Sie daher nicht allein eine kleine heutige Monatsangabe über die Teilung entscheiden.
Bei Entgeltpunkten als maßgeblicher Bezugsgröße ist für die Grenzprüfung der entsprechende Kapitalwert heranzuziehen. § 47 VersAusglG beschreibt den korrespondierenden Kapitalwert als Hilfsgröße. Maßgebliches Ehezeitende, richtige Bezugsgröße und gerichtliche Abwägung müssen zusammenpassen. Die Einzelheiten erläutert Geringfügigkeit im Versorgungsausgleich.
Ein grob unbilliges Ergebnis nach § 27 VersAusglG ist eine andere Ausnahme mit eigenen strengen Voraussetzungen. Ebenso ist fehlende Ausgleichsreife nach § 19 von der Geringfügigkeit nach § 18 zu unterscheiden. Ein bloßer Hinweis auf mögliche spätere Einkommensanrechnung ersetzt diese Prüfungen nicht.
Was gilt für alte Ehezeiten und die eigenen Grundrentenzeiten?
Die Einführung des Grundrentenzuschlags zum 1. Januar 2021 bedeutet nicht, dass nur spätere Ehezeiten betroffen sein können. Im BGH-Fall XII ZB 360/22 endete die Ehezeit bereits im November 2020. Entscheidend war, dass die rentenrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen am Ehezeitende erfüllt waren und die maßgeblichen Grundrentenzeiten in die Ehezeit fielen (Rn. 15). Eine bloße nachträgliche Hoffnung auf einen Zuschlag genügt daher nicht.
Für die Bewertung sind § 3 VersAusglG und § 5 VersAusglG maßgeblich. Rechtliche oder tatsächliche Änderungen nach Ehezeitende sind zu berücksichtigen, soweit sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Ein bereits rechtskräftig abgeschlossener Versorgungsausgleich wird durch die genannte Entscheidung aber nicht automatisch neu aufgerollt. Prüfen Sie dafür den passenden Rechtsbehelf oder die Voraussetzungen einer Abänderung gesondert.
Außerdem sind Grundrentenzeiten von Wartezeitmonaten aus dem Versorgungsausgleich zu unterscheiden. Die Deutsche Rentenversicherung zählt in ihren offiziellen FAQ Monate aus einem Versorgungsausgleich ausdrücklich nicht zu den Grundrentenzeiten. Eine mögliche Wartezeitwirkung nach § 52 SGB VI füllt deshalb nicht ohne Weiteres die für den eigenen Zuschlag erforderlichen Grundrentenzeiten auf.
Halten Sie also drei Fragen auseinander: Entsteht aus der eigenen Versicherungsbiografie ein Zuschlag, welches ehezeitliche Anrecht wird geteilt und welche Wirkung hat eine Übertragung für die spätere Rente? Das sind keine austauschbaren Berechnungen. Für den Beginn einer Kürzung bei bereits laufender Rente siehe Versorgungsausgleich bei Rentnern.
Checkliste: Grundrentenzuschlag im Scheidungsverfahren prüfen
- Unterlagen unterscheiden: Versicherungsverlauf, allgemeine Renteninformation, gerichtliche Versorgungsauskunft und gegebenenfalls Rentenbescheid getrennt ablegen.
- Ehezeit kontrollieren: Heiratsmonat und Zustellung des Scheidungsantrags anhand der Unterlagen bestimmen; nicht nur vom Trennungsdatum ausgehen.
- Gesonderten Zuschlag suchen: bei der Rentenversicherung beziehungsweise im Verfahren klären, ob Grundrenten-Entgeltpunkte geprüft und als eigenes Anrecht erfasst wurden.
- Werte richtig lesen: Ehezeitanteil, Ausgleichswert und korrespondierenden Kapitalwert auseinanderhalten; einen bereits halbierten Ausgleichswert nicht nochmals halbieren.
- Begründung einer Ausnahme prüfen: fehlende Ausgleichsreife, Geringfügigkeit und grobe Unbilligkeit müssen mit der jeweils passenden Rechtsgrundlage begründet werden.
- Auszahlung gesondert bewerten: eine mögliche Einkommensanrechnung im Leistungsbezug nicht mit dem Bestand des ehezeitlichen Anrechts gleichsetzen.
- Offene Fragen rechtzeitig ansprechen: unvollständige Auskünfte oder Einwände vor der gerichtlichen Entscheidung klären; bei einem bereits zugestellten Beschluss Fristen und Verfahrensstand prüfen lassen.
Angenommen, die Versorgungsauskunft nennt für den gesonderten Zuschlag einen Ehezeitanteil von vier Entgeltpunkten und einen Ausgleichswert von zwei Entgeltpunkten. Dann ist die Halbteilung in diesem Ausgleichswert bereits enthalten. Es geht weder um die Hälfte der gesamten späteren Rente noch darum, die zwei Punkte nochmals auf einen Punkt zu halbieren. Welche spätere Auszahlung aus einem übertragenen Anrecht entsteht, ist eine zusätzliche rentenrechtliche Frage; mögliche Ausnahmen von der Teilung bleiben gesondert zu prüfen.
Eine niedrige aktuelle Rentenprognose ist ein Anlass, die Unterlagen genauer anzusehen. Sie beweist weder das Fehlen eines Grundrentenzuschlags noch die sichere Wirkung einer Übertragung auf spätere Leistungen. Eine getrennte Aufstellung der Anrechte und eine konkrete Rückfrage zur gerichtlichen Versorgungsauskunft sind dafür ein sinnvoller Ausgangspunkt.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
- VersAusglG§ 1 – Halbteilung des Ehezeitanteils
- VersAusglG§ 2 – Auszugleichende Anrechte
- VersAusglG§ 3 – Gesetzliche Ehezeit
- VersAusglG§ 5 – Auskunft und maßgebliche Bewertung
- VersAusglG§ 10 – Interne Teilung
- VersAusglG§ 18 – Geringfügigkeit
- VersAusglG§ 19 – Fehlende Ausgleichsreife
- VersAusglG§ 27 – Grobe Unbilligkeit
- VersAusglG§ 47 – Korrespondierender Kapitalwert
- SGB VI§ 76g – Zuschlag für langjährige Versicherung
- SGB VI§ 97a – Einkommensanrechnung
- SGB VI§ 120f Abs. 2 – Unterschiedliche Arten von Anrechten
- SGB VI§ 109 – Rentenauskunft und Auskunft ans Familiengericht
- SGB VI§ 52 – Wartezeit durch Versorgungsausgleich
Rechtsprechung
Grundrenten-Entgeltpunkte regelmäßig bereits in der Anwartschaftsphase ausgleichsreif. Vorbehalt der Vorinstanz aufgehoben und interne Teilung angeordnet; bloße Prognose späterer Einkommensanrechnung trug den Aufschub nicht (Rn. 8–28).
Entscheidung öffnenBei einem kleinen Grundrentenzuschlag kann der Verwaltungsaufwand für die Einkommensanrechnung in die Einzelfallabwägung nach § 18 einfließen. Konkreter Ausschluss blieb bestehen; kein genereller Ausschluss aller Zuschläge (Rn. 9–26).
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Wird der Grundrentenzuschlag bei der Scheidung grundsätzlich geteilt?
Ein ehezeitlich erworbener Zuschlag kann als eigenes Versorgungsanrecht einbezogen werden. Die Grundrenten-Entgeltpunkte sind gesondert von den übrigen gesetzlichen Rentenpunkten zu betrachten. Ausgleichsreife, richtiger Ausgleichswert und mögliche gesetzliche Ausnahmen sind konkret zu prüfen.
Muss erst der Rentenbeginn abgewartet werden?
Regelmäßig nicht. Nach BGH XII ZB 360/22 sind Grundrenten-Entgeltpunkte auch in der Anwartschaftsphase grundsätzlich ausgleichsreif. Eine spätere mögliche Einkommensanrechnung rechtfertigt keinen pauschalen Vorbehalt bis nach der Scheidung.
Entfällt die Teilung, wenn der andere Ehegatte voraussichtlich zu viel Einkommen hat?
Das lässt sich nicht pauschal so folgern. Der BGH beanstandete eine allein aus grob erwarteten späteren Einkünften abgeleitete dauerhafte Unwirtschaftlichkeit. Die Einkommensanrechnung im tatsächlichen Leistungsbezug kann sich ändern. Sie ist von der Bewertung des zu teilenden Anrechts zu unterscheiden.
Bedeutet ein fehlender Zuschlag in der jährlichen Renteninformation, dass nichts auszugleichen ist?
Nicht ohne Weiteres. Die allgemeinen Rentenbeträge der Renteninformation enthalten nach den offiziellen Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung den Grundrentenzuschlag nicht. Entscheidend ist die besondere Versorgungsauskunft im Scheidungsverfahren und deren rechtliche Prüfung.
Warum kann ein kleiner Zuschlag trotzdem ungeteilt bleiben?
§ 18 VersAusglG ermöglicht bei Geringfügigkeit eine begründete Einzelfallentscheidung. In XII ZB 277/23 bestätigte der BGH einen Ausschluss unter anderem wegen Verwaltungsaufwand und Versorgungssituation. Daraus folgt kein Ausschluss sämtlicher Grundrentenzuschläge.
Können Grundrenten-Entgeltpunkte mit normalen Rentenpunkten einfach verrechnet werden?
Sie gelten nach § 120f Abs. 2 SGB VI nicht als gleichartige Anrechte. Deshalb müssen sie getrennt betrachtet werden. Auch die passende Geringfügigkeitsprüfung lässt sich nicht aus einer pauschalen Differenz der gesamten Renten ableiten.
Kann der Versorgungsausgleich fehlende Grundrentenzeiten bis zu 33 Jahren auffüllen?
Monate aus einem Versorgungsausgleich zählen nach den offiziellen FAQ der Deutschen Rentenversicherung nicht zu den Grundrentenzeiten. Eine mögliche Wirkung auf allgemeine Wartezeiten nach § 52 SGB VI ist davon zu unterscheiden. Übertragene Punkte und eigene Grundrentenzeiten sind verschiedene Größen.
Muss ein alter rechtskräftiger Versorgungsausgleich wegen der Grundrente immer neu berechnet werden?
Nein. Die BGH-Entscheidung begründet keine automatische Wiedereröffnung sämtlicher alter Verfahren. Verfahrensstand, Inhalt der bisherigen Entscheidung und die gesetzlichen Voraussetzungen eines Rechtsbehelfs oder einer Abänderung müssen gesondert geprüft werden.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.