Scheidung & Trennung

Erwerbsminderungsrente und Versorgungsausgleich: Kürzung aussetzen?

Wer schon eine Erwerbsminderungsrente erhält, kann durch die Rententeilung belastet werden. Eine Anpassung setzt mehr voraus als Krankheit oder einen Ex-Partner, der selbst noch nicht in Rente ist.

Symbolbild für Scheidung und getrennte Lebenswege

Die Kürzung einer Erwerbsminderungsrente durch den Versorgungsausgleich kann nach §§ 35 und 36 VersAusglG auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Entscheidend ist insbesondere, dass Sie selbst aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistung beziehen können und die betroffenen Anrechte unter § 32 VersAusglG fallen. Hinzu kommt die gesetzliche Mindestgrenze. Die Aussetzung ist auf den Wert der erfassten noch nicht nutzbaren erworbenen Rechte begrenzt. Dass Ihr Ex-Partner noch keine Rente erhält, genügt für diese Anpassung nicht. Zuständig ist der Träger Ihres gekürzten Anrechts; die Wirkung beginnt grundsätzlich im Folgemonat der Antragstellung, sobald die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Kurzantwort

Legen Sie abgegebene und erhaltene Anrechte nebeneinander. Fragen Sie bei jedem erhaltenen Recht nach, ob Sie daraus schon eine Leistung beanspruchen können. Reichen Sie den Antrag ausdrücklich beim Träger der gekürzten Versorgung ein und sichern Sie den Eingangsnachweis. Ein verspäteter Antrag lässt sich nicht allein mit dem früheren Beginn der Erwerbsminderungsrente auf einen früheren Anpassungsbeginn zurückdatieren.

Warum kann auch eine laufende Erwerbsminderungsrente gekürzt werden?

§ 2 VersAusglG erfasst neben Anwartschaften auch laufende Versorgungen. Eine bereits bewilligte Erwerbsminderungsrente ist deshalb nicht allein wegen ihres laufenden Bezugs vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Geteilt werden grundsätzlich die ehezeitlichen Anteile der erfassten Anrechte; nicht pauschal die Hälfte jeder heutigen Nettozahlung. Den Ablauf erklärt Versorgungsausgleich bei Scheidung.

Für eine nach Rentenbeginn durchgeführte Teilung sieht § 101 Abs. 3 SGB VI eine Änderung der gesetzlichen Rente durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten vor. Zeitpunkt, Rechtskraft, mögliche Übergangsregeln und die konkrete Umsetzung müssen anhand des Beschlusses und des Rentenbescheids geprüft werden. Aus der Aussage „Die andere Person geht erst später in Rente“ folgt keine allgemeine Wartepflicht für die Kürzung.

Die Anpassung nach § 35 ist ein eigener Schritt nach der Teilung. Sie hebt den Versorgungsausgleich nicht insgesamt auf und überträgt die abgegebenen Rechte nicht einfach zurück. Ob die ursprüngliche Bewertung falsch war, ist eine andere Frage als die zeitweise Aussetzung einer an sich durchgeführten Kürzung.

Welche Voraussetzungen muss die Anpassung nach § 35 erfüllen?

§ 35 VersAusglG soll bestimmte Nachteile auffangen, wenn Sie bereits eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhalten, aus den im Gegenzug erworbenen Rechten aber noch keine Leistung beziehen können. Es kommt auf Ihre eigenen erhaltenen Anrechte an. Eine Diagnose oder ein Schwerbehindertenausweis ersetzt die erforderliche laufende Versorgung nicht.

PrüfpunktWas ist konkret zu klären?
Laufende VersorgungErhalten Sie eine Versorgung wegen Invalidität oder einer erfassten besonderen Altersgrenze?
Kürzung durch VersorgungsausgleichWelches Anrecht wird gekürzt und wie ergibt sich der Abschlag?
Selbst erworbenes GegenanrechtWelches Recht haben Sie aus der Versorgung des früheren Ehepartners erhalten?
Noch keine Leistung möglichWarum können Sie aus diesem Recht derzeit keine Leistung beanspruchen?
Erfasste VersorgungssystemeFallen Kürzung und maßgebliche erworbene Rechte unter § 32?
Mindestgrenze und AntragSind die gesetzliche Wertgrenze und der Antrag beim zuständigen Träger nachgewiesen?

Die Voraussetzungen müssen zusammen geprüft werden. Nur ein niedriges Einkommen oder der ausbleibende Rentenbezug der anderen Person ersetzt sie nicht.

Haben Sie ausschließlich Anrechte abgegeben und selbst kein entsprechendes Recht erhalten, fehlt ein wesentlicher Ansatzpunkt dieser Anpassung. Ebenso reicht es nicht, eine bereits mögliche Leistung freiwillig nicht zu beantragen. Lassen Sie Leistungsbeginn und mögliche Anspruchshindernisse vom Träger des erworbenen Rechts erläutern.

Über § 35 Abs. 2 gilt die Mindestgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG: Die Kürzung muss am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, sonst als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße betragen haben.

Nur bei Ehezeitende 2026Gesetzliche Mindestgrenze für diese Anpassung
Monatlicher Rentenbetrag als maßgebliche BezugsgrößeMindestens 79,10 Euro
In allen anderen Fällen als KapitalwertMindestens 9.492 Euro

Geprüft anhand der offiziellen DRV-Rechengrößen 2026: 2 % beziehungsweise 240 % von 3.955 Euro. Es geht um den maßgeblichen Wert am Ehezeitende, nicht automatisch um den heutigen Zahlbetrag.

Das gesetzliche Ehezeitende liegt grundsätzlich am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Bei einem früheren Ehezeitende sind dessen Werte zu verwenden. Die passende Bezugsgröße bestimmt das Versorgungssystem; Sie können nicht die günstigere Spalte wählen. Diese Mindestgrenze ist von der Geringfügigkeitsprüfung bei der Teilung zu unterscheiden.

Welche Versorgungssysteme sind erfasst?

Der Katalog in § 32 VersAusglG ist enger als der Kreis sämtlicher bei der Scheidung teilbarer Versorgungen. Er erfasst insbesondere gesetzliche Rentenversicherung, die dort beschriebene Beamtenversorgung, bestimmte berufsständische Regelsicherungen, Alterssicherung der Landwirte sowie die genannten Systeme für Abgeordnete und Regierungsmitglieder.

Eine gewöhnliche ergänzende Betriebsrente oder private Rentenversicherung fällt nicht schon deshalb unter diese Anpassung, weil sie bei der Scheidung geteilt wurde. Auch der heutige Name des Anbieters genügt nicht: Nach den DRV-Arbeitsanweisungen zu § 36, Abschnitt 6.2 sind etwa aus einer externen Teilung außerhalb der Regelsicherungssysteme stammende erworbene Rechte gesondert abzugrenzen.

Bitten Sie deshalb um eine Zuordnung jedes Rechts nach Ursprung und System. Für die andere Frage, wie eine Betriebsrente bei der Scheidung extern geteilt wird, siehe externe Teilung der Betriebsrente. Eine solche Teilung allein begründet noch keinen Anspruch auf die hier besprochene Aussetzung.

Wie viel der Kürzung kann ausgesetzt werden?

Die Grenze folgt aus § 35 Abs. 3: Ausgesetzt wird höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus den erfassten erworbenen Anrechten, aus denen Sie noch keine Leistung beziehen. Damit kann nur ein Teil des bisherigen Abschlags entfallen. Lassen Sie den Wert für den konkreten Anpassungszeitpunkt ermitteln; ein alter Eurobetrag aus einer ersten Auskunft ist kein verlässlicher heutiger Zahlbetrag.

Bei mehreren gekürzten Versorgungen verteilt sich die Aussetzung nach § 35 Abs. 4 im Verhältnis ihrer Ausgleichswerte. Sie können den gesamten Vorteil nicht ohne Prüfung bei einem beliebigen Träger ansetzen. Nach den DRV-Hinweisen zu § 36 muss jeder betroffene Träger gesondert über die Anpassung seines gekürzten Anrechts entscheiden.

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der festgesetzte Anpassungsbetrag nach den DRV-Hinweisen der gekürzten Bruttorente zugerechnet. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie andere Anrechnungen können den tatsächlichen Auszahlungsbetrag beeinflussen. Ein um 150 Euro günstigerer Bruttobetrag bedeutet daher nicht automatisch 150 Euro zusätzlich auf dem Konto.

Wo stellen Sie den Antrag und ab wann wirkt er?

Nach § 36 Abs. 1 und 2 VersAusglG entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht. Bei Ihrer gekürzten gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist das der zuständige Rentenversicherungsträger. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. Eine neue Teilungsentscheidung des Familiengerichts ist für diesen Antrag nicht der gesetzliche Ausgangspunkt.

Über § 36 Abs. 3 gilt § 34 Abs. 3 VersAusglG: Die Anpassung wirkt grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung. Auch die übrigen Voraussetzungen müssen vorliegen. Ein früherer Rentenbeginn ersetzt diesen Antrag nicht. Die offiziellen DRV-Hinweise erläutern, dass Rentenbeginn und Anpassungsbeginn auseinanderfallen können.

Benennen Sie das Ziel klar als Aussetzung der Kürzung nach §§ 35, 36 VersAusglG. Sichern Sie den Eingang und lassen Sie sich bestätigen, welches Antragsdatum erfasst wurde. Nach den DRV-Hinweisen gilt ein Antrag bei einem anderen Versorgungsträger nicht zugleich als Antrag beim Rentenversicherungsträger. Bei mehreren gekürzten Versorgungen muss deshalb der richtige Empfänger für jedes Anrecht geklärt werden.

Die Anpassung wegen Unterhalt nach §§ 33, 34 ist ein anderes Verfahren mit eigenen Voraussetzungen und Zuständigkeit des Familiengerichts. Sie sollten diese beiden Antragswege nicht verwechseln. Für die Trägerangaben und Unterlagen hilft die Übersicht zu Auskünften im Versorgungsausgleich.

Was zeigt die Rechtsprechung zur noch nicht erfüllten Wartezeit?

Das VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2015 – 13 K 28/15 befasste sich mit einem Berufssoldaten, dessen Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze gekürzt wurde. Er hatte im Gegenzug gesetzliche Rentenanrechte erworben, konnte daraus aber noch keine Altersrente beziehen. Der Träger wollte die Aussetzung unter anderem von der Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit abhängig machen.

Das Gericht sprach die Anpassung bereits ab Beginn der Versorgungskürzung zu. Der Antrag war zuvor gestellt worden. Nach Rn. 28–36 und 38–44 musste die Mindestversicherungszeit des erworbenen Rechts für die Aussetzung in dieser Konstellation nicht schon erfüllt sein. Damit wurde keine Altersrente ohne Wartezeit zugesprochen: Es ging um die zeitweise Begrenzung der Kürzung der anderen Versorgung.

Das OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2016 – 1 A 1563/15 lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab; das Urteil wurde rechtskräftig. Das OVG betonte in Rn. 8–11 und 16, dass der Gegenanspruch jedenfalls auch wegen der noch nicht erreichten allgemeinen Altersgrenze nicht nutzbar war. Ob die Aussetzung später allein wegen einer fehlenden Wartezeit fortgesetzt werden könnte, entschied es nicht.

Beide Entscheidungen betrafen einen Versorgungsempfänger mit besonderer Altersgrenze, keine konkrete Erwerbsminderungsrente. Sie zeigen für die Prüfung, warum die Leistungsvoraussetzungen des gekürzten und des erhaltenen Anrechts getrennt zu klären sind. Daraus folgt keine allgemeine Zusage, dass jede selbst gewählte Frühverrentung oder dauerhaft fehlende Anspruchsvoraussetzung eine Aussetzung ermöglicht.

Welche Unterlagen gehören zur praktischen Prüfung?

  1. Teilungsentscheidung beifügen: Rechtskräftigen Beschluss mit allen zu Ihren Lasten und zu Ihren Gunsten geregelten Anrechten bereithalten.
  2. Kürzung nachvollziehen: Aktuellen Renten- oder Versorgungsbescheid sowie den ausgewiesenen Abschlag dem richtigen Anrecht zuordnen.
  3. Leistungsgrund benennen: Beginn und Art Ihrer laufenden Versorgung einschließlich des Bewilligungsbescheids dokumentieren.
  4. Erhaltene Rechte prüfen: Für jedes Gegenanrecht Träger, Ursprung, Bezugsgröße und vorgeschlagenen Ausgleichswert auflisten.
  5. Nutzbarkeit erläutern lassen: Schriftlich klären, ob und ab wann Leistungen möglich sind und welches Hindernis derzeit besteht.
  6. Antrag und Betrag klären: Antrag an den Träger der gekürzten Versorgung richten; Mindestgrenze, Wirkungsbeginn und Begrenzung nachvollziehbar berechnen lassen.
  7. Bescheid und Änderungen verfolgen: Entscheidung mit den Unterlagen vergleichen und eine spätere Leistungsberechtigung aus Gegenanrechten unverzüglich mitteilen.

Bei Unklarheiten hilft eine kurze Gegenüberstellung: „Dieses Anrecht wird gekürzt; dieses Gegenanrecht habe ich erhalten; daraus kann ich derzeit aus diesem Grund noch keine Leistung beziehen.“ Eine allgemein gehaltene Bitte, wegen Krankheit die Scheidung rückgängig zu machen, beschreibt den gesetzlichen Antrag nicht ausreichend präzise.

Fällt die Antwort ablehnend aus oder wird nur ein Teil anerkannt, sollten Sie den Bescheid einschließlich Begründung, Berechnungsanlage und Rechtsbehelfsbelehrung zeitnah fachlich prüfen lassen. Fehlende Belege, eine falsche Zuordnung des Systems und eine abweichende rechtliche Bewertung sind unterschiedliche Probleme. Ein bestimmter Erfolg oder eine pauschale Bearbeitungsdauer lässt sich daraus nicht versprechen.

Wann wird die Aussetzung geändert oder beendet?

Nach § 36 Abs. 4 müssen Sie den Träger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich informieren, sobald Sie aus einem maßgeblichen erworbenen Anrecht eine Leistung beziehen können. Es kommt damit nicht erst auf einen zufälligen Zahlungseingang an. Über Änderung und Aufhebung entscheidet ebenfalls der zuständige Versorgungsträger.

Bei mehreren bisher nicht nutzbaren Gegenanrechten kann der Beginn einer Leistung aus einem Recht zunächst zu einer geringeren Anpassung führen. Sind die Voraussetzungen vollständig entfallen, kommt eine Beendigung in Betracht. Die DRV-Hinweise zu § 36, Abschnitte 8 und 9 erläutern diese Unterscheidung. § 101 Abs. 3b SGB VI regelt für die gesetzliche Rente die Umsetzung beim Beginn einer Leistung aus einem erworbenen Anrecht. Überzahlungen können dann zurückgefordert werden.

Die Anpassung ist deshalb kein dauerhafter Zuschlag ohne weitere Prüfung. Bewahren Sie neue Leistungsbescheide, Mitteilungen an die Träger und deren Eingangsbestätigungen auf. Ändert sich die Höhe des noch nicht nutzbaren Rechts oder kommen weitere gekürzte Versorgungen hinzu, sollten Sie die Auswirkung auf den Anpassungsbetrag klären.

Der Tod des früheren Ehepartners ist ein anderer Anpassungsgrund. Dazu gelten eigene Voraussetzungen, erläutert unter Versorgungsausgleich nach Tod. Eine allgemeine Neubewertung der ursprünglichen Teilung wird durch den Antrag nach § 35 ebenfalls nicht automatisch ausgelöst.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

VG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2015 – 13 K 28/15

Rn. 28–44: Bei der besonderen Altersgrenze des Berufssoldaten wurde die Aussetzung nicht von einer bereits erfüllten Wartezeit des erworbenen Rentenrechts abhängig gemacht. Keine Altersrente ohne Wartezeit und kein allgemeiner Erwerbsminderungsfall.

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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2016 – 1 A 1563/15

Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, VG-Urteil rechtskräftig. Rn. 8–11 und 16: Der Gegenanspruch war auch durch die noch nicht erreichte allgemeine Altersgrenze gesperrt. Eine spätere Fortsetzung allein wegen fehlender Wartezeit blieb offen.

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Häufige Fragen

Kann meine laufende Erwerbsminderungsrente durch den Versorgungsausgleich gekürzt werden?

Ja. Auch laufende Versorgungen können vom Versorgungsausgleich erfasst sein. Die konkrete Änderung ist anhand der Teilungsentscheidung und des Rentenbescheids zu prüfen. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente schützt nicht automatisch vor jedem Abschlag.

Reicht es, dass mein Ex-Partner noch nicht in Rente ist?

Für die Anpassung nach § 35 nicht. Entscheidend ist unter anderem, dass Sie selbst ein noch nicht nutzbares Anrecht im Versorgungsausgleich erworben haben. Erfasste Systeme, laufende Versorgung, Mindestgrenze und Antrag sind zusätzlich zu prüfen.

Welche Mindestgrenze gilt bei einem Ehezeitende 2026?

Die Kürzung muss bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 79,10 Euro betragen haben, sonst als Kapitalwert mindestens 9.492 Euro. Das folgt aus 2 Prozent beziehungsweise 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße 2026. Bei früherem Ehezeitende gelten die damaligen Werte.

Wird dann immer die gesamte Rentenkürzung aufgehoben?

Nein. Die Aussetzung ist auf den maßgeblichen Wert der erfassten erworbenen Rechte begrenzt, aus denen Sie noch keine Leistung beziehen. Ein Teil der Kürzung kann bestehen bleiben; bei mehreren gekürzten Versorgungen wird nach den gesetzlichen Anteilen verteilt.

Wer entscheidet über meinen Antrag nach §§ 35 und 36?

Der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht. Bei einer gekürzten gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist das der zuständige Rentenversicherungsträger. Ein Antrag bei einem anderen Träger gilt nach den DRV-Hinweisen nicht automatisch auch dort.

Ab wann wirkt eine bewilligte Anpassung?

Grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung, sobald die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ein früherer Beginn der Erwerbsminderungsrente allein ersetzt den Anpassungsantrag nicht. Entscheidend sind Antragseingang und konkrete Anspruchsvoraussetzungen.

Gilt § 35 auch für jede private Rentenversicherung oder Betriebsrente?

Nein. Der Katalog des § 32 VersAusglG begrenzt die Anpassung auf die dort genannten Versorgungssysteme. Dass ein Recht bei der Scheidung geteilt wurde, genügt nicht. Bei extern übertragenen Rechten muss auch der Ursprung geklärt werden.

Was muss ich melden, wenn aus meinem erhaltenen Anrecht später eine Rente möglich ist?

Informieren Sie den Träger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich. Die Anpassung kann geändert oder beendet werden. Sie sollten nicht warten, bis irgendwann Geld auf dem Konto eingeht; eine bereits mögliche Leistung ist für die Prüfung relevant.

Quellen