Scheidung & Trennung

Versorgungsausgleich nach Tod: 36 Monate und Antrag 2026

Der Tod des früheren Ehepartners hebt eine rechtskräftige Rententeilung nicht automatisch auf. Eine Anpassung kann möglich sein, hat aber Voraussetzungen und Folgen für beide Seiten der Rechnung.

Zwei Tassen, getrennt durch einen geschwungenen Weg mit einem Schlüssel

Nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person kann die Kürzung eines eigenen Versorgungsanrechts nach § 37 VersAusglG auf Antrag entfallen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die verstorbene Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Versorgung bezogen hat. Die Anpassung gilt nur für die in § 32 VersAusglG genannten Versorgungssysteme. Zuständig ist nach § 38 der Träger des gekürzten Anrechts. Bei einer laufenden Versorgung wirkt die Anpassung grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung. Zugleich können Anrechte erlöschen, die Sie selbst aus den erfassten Regelsicherungssystemen des verstorbenen Ex-Partners erhalten hatten (§ 37 Absatz 3). Lassen Sie deshalb die gesamte Vorher-Nachher-Rechnung prüfen, statt nur den bisherigen Kürzungsbetrag als Mehrbetrag anzusetzen.

Kurzantwort

Sammeln Sie den rechtskräftigen Versorgungsausgleichsbeschluss, die betroffenen Versicherungsnummern und Ihre aktuellen Renten- oder Versorgungsbescheide. Klären Sie Todesnachweis, relevante Bezugsmonate und die Auswirkungen auf eigene erworbene Anrechte. Stellen Sie einen gewünschten Anpassungsantrag beim zuständigen Träger und sichern Sie den Eingangsnachweis. Andere Träger, bei denen Sie entsprechende Anrechte des Verstorbenen erworben haben, sind unverzüglich über die Antragstellung zu informieren.

Was ändert sich nach dem Tod des Ex-Partners?

Dieser Beitrag betrifft einen bereits durchgeführten Versorgungsausgleich und den Tod der Person, die aus Ihrem Anrecht einen Ausgleich erhalten hat. Die Teilung bei der Scheidung ist damit nicht automatisch rückgängig. § 37 VersAusglG eröffnet eine besondere Anpassung für die ausgleichspflichtige Person. Sie müssen Voraussetzungen, betroffenes Anrecht und Antrag gesondert prüfen.

Verwechseln Sie diesen Fall nicht mit dem Tod vor einer rechtskräftigen Teilungsentscheidung oder mit der Frage nach einer Hinterbliebenenrente. Ebenso ist maßgeblich, wer bei dem jeweiligen Anrecht ausgleichspflichtig war: Bei einem beiderseitigen Ausgleich können Sie Rechte abgegeben und zugleich andere Rechte erhalten haben.

Wie funktioniert die Grenze von 36 Monaten?

§ 37 Absatz 2 VersAusglG stellt auf den Bezug der Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht ab. Es geht um dessen Leistungsbezug, nicht um Ihre Ehedauer und nicht allein um die Frage, wie lange der Verstorbene irgendwann irgendeine Rente erhalten hat.

Festgestellter Bezug aus dem erworbenen AnrechtBedeutung für § 37 Absatz 2Weitere Prüfung
Kein LeistungsbezugDie zeitliche Voraussetzung steht einer Anpassung nicht entgegen.Anrecht, Versorgungssystem und Antrag bleiben zu prüfen.
Genau 36 MonateNicht länger als 36 Monate: Die zeitliche Grenze ist eingehalten.Andere Voraussetzungen und die Gesamtwirkung prüfen.
Mehr als 36 MonateDie zeitliche Voraussetzung für diese Anpassung ist nicht erfüllt.Eine andere Verfahrensgrundlage folgt daraus nicht automatisch.

Zeitliche Voraussetzung nach § 37 Absatz 2 VersAusglG, geprüft am 12. Oktober 2026.

Lassen Sie die maßgeblichen Bezugsmonate vom Versorgungsträger ermitteln. Nach den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 37 können auch rückwirkend bewilligte und ausgezahlte Rentenleistungen für den Zeitraum zählen. Ruhenszeiten und unterschiedliche Anrechtsarten können eine genaue Prüfung erforderlich machen. Eine grobe Zählung ab dem ersten allgemeinen Rentenbescheid kann daher unzutreffend sein.

Gilt die Anpassung für jede Rentenversicherung?

Nein. § 32 VersAusglG bestimmt, für welche Anrechte die Anpassungsregeln gelten. Dass eine Versorgung bei der Scheidung geteilt werden konnte, beantwortet diese zweite Frage noch nicht.

VersorgungEinordnung für §§ 37 und 38
Gesetzliche Rentenversicherung einschließlich HöherversicherungIn § 32 Nummer 1 genannt.
Beamtenversorgung oder andere Versorgung nach § 32 Nummer 2Erfasst, wenn die gesetzlich beschriebene Versicherungsfreiheit vorliegt.
Berufsständische oder andere Versorgung nach § 32 Nummer 3Die dort vorausgesetzte Möglichkeit einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist zu prüfen.
Alterssicherung der Landwirte; genannte Systeme für Abgeordnete und RegierungsmitgliederIn § 32 Nummern 4 und 5 genannt.
Betriebliche und private ergänzende AltersvorsorgeNicht allein deshalb erfasst, weil das Anrecht im Versorgungsausgleich geteilt wurde.

Den gesetzlichen Katalog und die konkrete Art des Anrechts prüfen, nicht nur den Namen des Anbieters.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte im Beschluss vom 31. Mai 2012, 8 B 6.12, die entsprechende Anwendung auf die damalige berufsständische Zusatzversorgung eines Bezirksschornsteinfegermeisters ab. Diese ergänzte die gesetzliche Rentenversicherung, statt sie zu ersetzen. Auch eine verpflichtende Mitgliedschaft machte sie nicht zu einem System des § 32 (Rn. 5–9). Die Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung; sie ist keine pauschale Aussage über jede heutige Berufsversorgung.

Wo stellen Sie den Antrag und wer ist antragsberechtigt?

Nach § 38 Absatz 1 VersAusglG entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. Bei einer gekürzten gesetzlichen Rente sprechen Sie den zuständigen Rentenversicherungsträger an; bei einem anderen erfassten System dessen zuständige Versorgungsstelle.

Benennen Sie das Ziel ausdrücklich als Anpassung wegen Todes nach § 37 VersAusglG. Eine bloße Nachfrage nach einer Vergleichsberechnung sollte nicht ungeprüft als bereits gestellter Anpassungsantrag behandelt werden. Klären Sie mit dem Träger, ob Ihre Erklärung als Antrag erfasst wurde und welches Eingangsdatum zugrunde gelegt wird.

Ab wann entfällt die Kürzung und gibt es Geld rückwirkend?

Über § 38 Absatz 2 gilt § 34 Absatz 3 VersAusglG: Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Bei einer laufenden Rente ist damit der rechtzeitige Antrag wichtig. Der Todestag allein ersetzt ihn nicht.

Im Urteil vom 19. November 2015, 2 C 48.13, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Beamtenfall, dass die aktuelle Anpassungsregel keine Rückabwicklung der laufenden Kürzung für frühere Zeiträume vorsieht. Auch die verspätete Kenntnis vom Tod ohne eigenes Verschulden führte nicht zum begehrten rückwirkenden Wegfall (insbesondere Rn. 12–16 und 29). Das Urteil betrifft diesen Beginn und die fehlende Rückabwicklung, nicht Ihre konkrete Rentenhöhe.

Davon zu unterscheiden sind Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung eines Anrechts gezahlt wurden. Für solche Beiträge enthält § 37 Absatz 1 Satz 2 eine eigene Rückzahlungsregel unter Anrechnung gewährter Leistungen. Sie ist kein allgemeiner Erstattungsanspruch für sämtliche früheren monatlichen Rentenkürzungen.

Warum sollten Sie auch Ihre erhaltenen Anrechte prüfen?

Nach § 37 Absatz 3 können mit der Anpassung die von der verstorbenen Person erworbenen Anrechte aus den erfassten Regelsicherungssystemen erlöschen. Es reicht deshalb nicht, nur auf den Betrag der bisherigen Kürzung zu schauen. Stellen Sie abgegebene und erhaltene Anrechte einschließlich ihres Ursprungs nebeneinander.

Vereinfachtes Beispiel mit derselben EntgeltpunkteartVorherNach erfüllter Anpassung
Aus Ihren Anrechten abgegebene Punkte6 Punkte werden als Abschlag berücksichtigt.Dieser Abschlag entfällt.
Vom Ex-Partner erhaltene Punkte aus einem erfassten Regelsicherungssystem2 Punkte werden als Zuschlag berücksichtigt.Dieser Zuschlag entfällt ebenfalls.
Unterschied gegenüber dem bisherigen StandInsgesamt 4 Punkte weniger als ohne diese Teilung.Rechnerische Verbesserung um 4 Punkte, nicht um 6.

Frei gebildetes Beispiel zur beiderseitigen Wirkung des § 37 Absatz 3. Keine Zusage einer bestimmten Rente oder eines Eurobetrags.

Die DRV-Arbeitsanweisungen zu § 37 Absatz 3 unterscheiden nach dem Ursprung der erworbenen Anrechte. Aus einer externen Teilung stammende Rechte werden nicht allein deshalb zu erlöschenden Rechten, weil sie heute bei einem Regelsicherungsträger geführt werden; bei einem Ursprung außerhalb der Systeme des § 32 gelten andere Folgen. Lassen Sie die Einordnung jedes betroffenen Anrechts erläutern.

Was gilt, wenn Sie selbst noch keine Rente beziehen?

Für die gesetzliche Rentenversicherung beschreiben die DRV-Arbeitsanweisungen auch eine Entscheidung vor dem eigenen Rentenbezug. Die Anpassung kann für die spätere Rente vorgemerkt werden und sich in Renteninformationen oder Rentenauskünften widerspiegeln. Eine sofortige monatliche Mehrzahlung entsteht dadurch noch nicht, wenn Sie noch keine Rente erhalten.

Teilen Sie dem Träger deshalb Ihren Leistungsstatus mit und fragen Sie nach Vormerkung, betroffenen Anrechten und Auswirkungen auf die künftige Berechnung. Für andere Versorgungssysteme sollten Sie die Umsetzung mit der jeweils zuständigen Stelle klären.

Welche Unterlagen und Fragen gehören auf Ihre Checkliste?

  1. Entscheidung beschaffen: Rechtskräftigen Versorgungsausgleichsbeschluss einschließlich der einzelnen Anrechte und Träger zusammentragen.
  2. Identität und Zuordnung sichern: Eigene Versicherungsnummer und bekannte Daten zum früheren Ehepartner bereithalten.
  3. Tod nachweisen: Vorhandenen Todesnachweis beifügen oder mit dem Träger klären, wie der Nachweis und erforderliche Auskünfte beschafft werden können.
  4. Leistungsbezug prüfen: Maßgebliche Bezugsmonate aus dem übertragenen Anrecht feststellen lassen; nicht die Ehedauer oder nur allgemeine Rentenjahre zählen.
  5. Systeme zuordnen: Für jedes gekürzte und erhaltene Anrecht den Katalog des § 32 und den Ursprung prüfen.
  6. Gesamtwirkung vergleichen: Mögliche Vorteile und den Wegfall eigener erworbener Rechte zusammen berechnen lassen.
  7. Antrag eindeutig stellen: Ziel, betroffenes Anrecht und Eingang dokumentieren; Rückfragen und Antragstellung auseinanderhalten.
  8. Weitere Träger informieren: Gesetzliche Mitteilungspflicht nach § 38 Absatz 3 erfüllen und die Mitteilungen aufbewahren.
  9. Bescheid kontrollieren: Wirkungsbeginn, Bezugsmonate, Abschläge, Zuschläge und Hinweise zu Rechtsbehelfen prüfen.

Der zuständige Träger kann erforderliche Auskünfte bei anderen beteiligten Trägern einholen; die DRV-Arbeitsanweisungen zu § 38 erläutern diese Zusammenarbeit. Bei mehreren Versorgungssystemen, sehr alten Entscheidungen oder streitigen Bezugszeiten sollte die konkrete Akte individuell geprüft werden.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 – 2 C 48.13

Im Beamtenfall wurde eine rückwirkende Rückabwicklung laufender Kürzungen abgelehnt. Verspätete Kenntnis vom Tod ersetzte die erforderliche Antragstellung nicht.

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BVerwG, Beschluss vom 31.05.2012 – 8 B 6.12

Die damalige berufsständische Zusatzversorgung fiel nicht unter § 32. Auch eine verpflichtende Mitgliedschaft begründete keine entsprechende Anwendung der Anpassungsvorschriften.

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Häufige Fragen

Endet der Versorgungsausgleich automatisch mit dem Tod des Ex-Partners?

Nein. Bei einer bereits durchgeführten Teilung sind die Voraussetzungen der Anpassung nach §§ 32, 37 und 38 VersAusglG und der erforderliche Antrag zu prüfen.

Reichen genau 36 Monate Leistungsbezug noch aus?

Ja, die zeitliche Voraussetzung verlangt nicht länger als 36 Monate. Maßgeblich sind die relevanten Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht; weitere Voraussetzungen bleiben bestehen.

Geht es um 36 Monate Ehezeit?

Nein. Hier geht es um Leistungsbezugsmonate. Die Antragsregel bei einer kurzen Ehe betrifft dagegen die gesetzliche Ehezeit und ein anderes Stadium des Versorgungsausgleichs.

Muss ich den Antrag beim Familiengericht stellen?

Über die Anpassung wegen Todes nach § 38 entscheidet der Träger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht. Ein gesondertes gerichtliches Verfahren hat andere Voraussetzungen und ist davon zu unterscheiden.

Bekomme ich alle seit dem Tod einbehaltenen Rentenbeträge zurück?

Aus dieser Anpassung folgt keine pauschale Rückabwicklung früherer laufender Kürzungen. Der Wirkungsbeginn richtet sich grundsätzlich nach dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung. Die eigene Beitragsrückzahlungsregel in § 37 Absatz 1 Satz 2 ist gesondert zu prüfen.

Kann ich meine vom Ex-Partner erhaltenen Rentenpunkte behalten?

Nicht ohne weitere Prüfung. Nach § 37 Absatz 3 können die von der verstorbenen Person erworbenen Rechte aus den erfassten Regelsicherungssystemen erlöschen. Vergleichen Sie beide Seiten und den Ursprung der Rechte.

Kann ich schon vor meinem eigenen Rentenbeginn tätig werden?

In der gesetzlichen Rentenversicherung beschreiben die DRV-Arbeitsanweisungen eine Vormerkung vor dem eigenen Rentenbezug. Fragen Sie den zuständigen Träger nach Voraussetzungen und Auswirkungen; eine laufende Mehrzahlung ohne Rentenbezug ergibt sich daraus nicht.

Muss ich weitere Versorgungsträger benachrichtigen?

Ja. § 38 Absatz 3 verpflichtet zur unverzüglichen Unterrichtung der anderen Träger, bei denen Sie entsprechende Anrechte des Verstorbenen erworben haben, über die Antragstellung.

Quellen