Unterhalt

Kindesunterhalt als Rentner: Rente und Nebenverdienst

Der Rentenbeginn beendet den Kindesunterhalt nicht. Entscheidend sind die verfügbaren Mittel, die Stellung des Kindes und bei zusätzlicher Arbeit die erreichte Altersgrenze.

Rechner, zwei Stapel von Rechensteinen und ein Holzhaus mit Kindersymbol auf kariertem Papier

Auch als Rentner können Sie Kindesunterhalt schulden. Die Altersrente zählt grundsätzlich zum unterhaltsrechtlichen Einkommen; eine geringere Rente kann aber eine neue Berechnung erforderlich machen. Für einen nicht erwerbstätigen Elternteil nennt die Düsseldorfer Tabelle 2026 gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern grundsätzlich 1.200 Euro notwendigen Selbstbehalt. Gegenüber anderen volljährigen Kindern ist regelmäßig der angemessene Selbstbehalt von 1.750 Euro maßgeblich. Zusätzlicher Verdienst nach Erreichen der Regelaltersgrenze darf nicht schematisch behandelt werden. Ein vorhandener Unterhaltstitel ändert sich durch den Rentenbescheid nicht von selbst.

Kurzantwort

Prüfen Sie Rentenart, tatsächlichen Rentenbeginn, weitere Einkünfte, Alter und Ausbildung des Kindes sowie den bestehenden Titel. Legen Sie Bescheide und nachvollziehbare Abzüge offen. Bei einem Nebenjob nach der Regelaltersgrenze ist zwischen der Anrechnung tatsächlich verdienten Geldes und einer Pflicht zu weiterer Arbeit zu unterscheiden.

Welche Rente ist gemeint?

Die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern folgt aus § 1601 BGB. Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit des Elternteils bleiben nach § 1602 und § 1603 BGB zu prüfen. Das Etikett „Rentner“ ersetzt diese Prüfung nicht. Insbesondere bedeutet ein Rentenbezug nicht automatisch, dass jede Erwerbstätigkeit unterhaltsrechtlich unzumutbar ist.

SituationWorauf es ankommtKeine automatische Folge
Altersrente nach der RegelaltersgrenzeRentenhöhe und weitere Mittel; besondere Prüfung zusätzlichen ErwerbseinkommensDie Unterhaltspflicht endet nicht mit dem letzten Arbeitstag
Vorgezogene AltersrenteRentenbeginn und Gründe; mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit gesondert prüfenNicht allein wegen des Rentenbescheids dieselbe Bewertung wie nach der Regelaltersgrenze
ErwerbsminderungsrenteGesundheitliche Erwerbsgrenzen und konkrete LeistungsfähigkeitNicht mit der altersbedingten Grenze der Erwerbsobliegenheit gleichsetzen

Dieser Ratgeber behandelt vor allem den Übergang in die Altersrente und einen Verdienst nach der Regelaltersgrenze.

Die Regelaltersgrenze richtet sich nach § 35 SGB VI und für ältere Geburtsjahrgänge nach den Übergangsvorschriften des § 235 SGB VI. Die im Urteil von 2011 genannte Altersgrenze von 65 Jahren ist deshalb kein einheitlicher Grenzwert für alle heutigen Fälle. Bei krankheitsbedingtem Rentenbezug hilft die gesonderte Darstellung zu Krankheit, Krankengeld und Erwerbsminderungsrente.

Wie wird aus der Rente ein unterhaltsrechtliches Einkommen?

Stellen Sie zunächst sämtliche Einkünfte zusammen. Dazu gehören die gesetzliche Altersrente und gegebenenfalls weitere Renten, Pensionen, Betriebsrenten sowie andere anrechenbare Einkünfte. Ein Nebenverdienst ist offenzulegen, auch wenn seine unterhaltsrechtliche Anrechnung noch umstritten ist. Die Leitlinien NRW 2026, Nr. 1.1 und 10.1, erfassen Renten und Pensionen und verlangen die Bereinigung um berücksichtigungsfähige Abgaben.

Rentenbescheid, Auszahlungsbetrag und bereinigtes Einkommen sind nicht zwingend dieselbe Größe. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie tatsächlich zu berücksichtigende Steuern müssen nachvollziehbar zugeordnet werden. Was bereits vom Auszahlungsbetrag abgezogen ist, darf nicht nochmals abgesetzt werden. Umgekehrt sind frühere Fahrtkosten zur Arbeit nach deren Wegfall nicht einfach weiterzurechnen. Nr. 10.1.2 und 10.2 der Leitlinien verlangen tatsächlich vorhandene beziehungsweise notwendige Aufwendungen.

Die Verringerung vom früheren Nettolohn auf die Rente lässt sich nicht eins zu eins vom bisherigen Kindesunterhalt abziehen. Erst aus dem neu bereinigten Einkommen werden Bedarf, Kindergeldanrechnung, Rang und Leistungsfähigkeit ermittelt. Weitere Mittel wie Mieteinnahmen dürfen dabei nicht fehlen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, erläutert die Auskunft beim Kindesunterhalt.

Welcher Selbstbehalt gilt 2026 für Rentner?

Die Düsseldorfer Tabelle 2026, Anmerkung A VII, und die Leitlinien NRW, Nr. 21.2–21.3.1, unterscheiden nach Erwerbstätigkeit und Unterhaltsverhältnis. Bei ausschließlichem Altersrentenbezug ohne Erwerbstätigkeit ist gegenüber minderjährigen beziehungsweise privilegierten volljährigen Kindern grundsätzlich der Wert für nicht Erwerbstätige der Ausgangspunkt.

UnterhaltsverhältnisRichtwert monatlich 2026Einordnung
Minderjähriges oder privilegiertes volljähriges Kind; Elternteil nicht erwerbstätig1.200 €Notwendiger Selbstbehalt
Minderjähriges oder privilegiertes volljähriges Kind; Elternteil erwerbstätig1.450 €Notwendiger Selbstbehalt; Einordnung bei Rente plus Nebenjob gesondert prüfen
Nicht privilegiertes volljähriges Kind1.750 €Angemessener Selbstbehalt

Orientierungswerte ab 1. Januar 2026. Tabelle und Leitlinien sind keine Gesetze und ersetzen die Prüfung des Einzelfalls nicht.

Bei privilegierten volljährigen Kindern ist auch die Berechnung der Haftungsanteile beider Eltern zu beachten: Nach Nr. 13.3 der Leitlinien NRW wird vom angemessenen Sockelbetrag erst bis zum notwendigen Selbstbehalt herabgegangen, wenn der Bedarf nach der ersten Einkommensgruppe sonst nicht gedeckt werden kann. Die bloße Bezeichnung „Schüler unter 21“ rechtfertigt daher nicht jede einstufige Quotenrechnung. Auch die Ausnahme des § 1603 Absatz 2 Satz 3 BGB, etwa bei einem anderen leistungsfähigen unterhaltspflichtigen Verwandten, ist zu beachten.

Im notwendigen Selbstbehalt sind 520 Euro, im angemessenen Selbstbehalt 650 Euro Warmmiete enthalten. Angemessene höhere Wohnkosten können eine Erhöhung begründen. Allein eine niedrigere Miete rechtfertigt nach Nr. 21.5 der Leitlinien NRW keine Kürzung. Haushaltsersparnisse mit einem leistungsfähigen Partner oder ein eigener Familienunterhaltsanspruch sind dagegen eigenständig zu prüfen. Es gibt deshalb keinen für alle Rentner unveränderlichen Freibetrag.

Der Selbstbehalt ist außerdem nicht der Zahlbetrag und nicht der Bedarfskontrollbetrag einer Einkommensgruppe. Erst wenn Einkommen, Bedarf und weitere Verpflichtungen feststehen, lässt sich ein Zahlungsbetrag bestimmen. Bei mehreren gleichrangigen Kindern und unzureichenden Mitteln kann eine Mangelfallberechnung nötig sein.

Zählt ein Nebenverdienst nach der Regelaltersgrenze vollständig?

Das BGH-Urteil vom 12. Januar 2011 – XII ZR 83/08 betrifft gerade diese Frage. Ein selbständig tätiger Vater bezog Altersrente und arbeitete nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze weiter. Das Berufungsgericht hatte den Verdienst vollständig angesetzt. Der BGH beanstandete eine solche pauschale Behandlung und hob die Entscheidung für den betroffenen Zeitraum teilweise auf. Die Sache musste neu beurteilt werden; der BGH setzte keinen allgemein gültigen Anrechnungsprozentsatz fest.

Nach Rn. 18–24 ist eine Erwerbstätigkeit nach der Regelaltersgrenze grundsätzlich überobligatorisch, geht also über die gewöhnlich erwartete Tätigkeit hinaus. Das gilt unabhängig davon, ob jemand angestellt oder selbständig arbeitet. Ob und in welchem Umfang tatsächlich erzieltes Einkommen berücksichtigt wird, verlangt eine Würdigung der Umstände nach § 242 BGB. Die Freiwilligkeit der Mehrleistung muss dabei angemessen berücksichtigt werden. Eine berufstypische Weiterarbeit allein genügt nicht für die pauschale volle Anrechnung.

Für den Kindesunterhalt wendet der BGH diese Überlegungen in Rn. 52–56 ausdrücklich an. Dabei kommt es darauf an, ob es um eine höhere Einkommensgruppe oder um die Sicherung des Mindestunterhalts geht. Greift die gesteigerte Pflicht nach § 1603 Absatz 2 BGB ein und wäre sonst der Mindestunterhalt gefährdet, ist im Mangelfall regelmäßig auch ein nach dem gewöhnlichen Maßstab überobligatorisch erzieltes Einkommen einzusetzen (Rn. 54). Eine notwendige Prüfung weiterer zumutbarer Erwerbsmöglichkeiten ist damit nicht erledigt.

Weder „jeder Euro zählt immer voll“ noch „ein Rentner-Nebenjob bleibt immer frei“ gibt das Urteil richtig wieder. Auch eine pauschale Halbierung des Nebenverdienstes lässt sich daraus nicht ableiten. Dokumentieren Sie Alter, tatsächliche Arbeitsbelastung, Umfang der Tätigkeit, Versorgungssituation und die konkreten Unterhaltsverhältnisse. Die Anrechnung erhaltenen Geldes und die Frage, ob künftig eine Tätigkeit verlangt werden darf, müssen auseinandergehalten werden. Zu Mehrarbeit während des Erwerbslebens gibt es den gesonderten Ratgeber Bonus und Überstunden.

Welche Unterlagen braucht die Neuberechnung?

Eine aussagekräftige Gegenüberstellung trennt die Zeit vor und nach dem Rentenbeginn. Vermischen Sie nicht das frühere Gehalt, bereits beendete Arbeitskosten und den neuen Rentenauszahlungsbetrag. Nach § 1605 BGB können relevante Einkommens- und Vermögensangaben sowie Einkommensbelege verlangt werden.

UnterlageWas daraus hervorgehen sollte
Vollständiger Rentenbescheid und aktuelle ZahlungsmitteilungRentenart, Beginn, Brutto-/Auszahlungsbetrag und bereits einbehaltene Beiträge
Bescheide weiterer VersorgungsträgerBetriebsrente, Pension oder sonstige Renten ohne Auslassungen
Steuer- und VersicherungsunterlagenTatsächlich relevante Belastungen und Zuordnung ohne doppelten Abzug
Abrechnungen oder Gewinnunterlagen des NebenjobsErzielter Betrag, Zeitraum und tatsächlicher Arbeitsumfang
Nachweise zu weiteren Einkünften und WohnkostenZum Beispiel Vermietung sowie gegebenenfalls angemessene höhere Unterkunftskosten
Titel, frühere Berechnung und Angaben zum KindTitelart, bisheriger Ansatz, Ausbildung, Haushalt, eigenes Einkommen und weiterer Elternteil

Der notwendige Umfang richtet sich nach dem Fall. Gesundheitsunterlagen sind bei geltend gemachten gesundheitlichen Erwerbsgrenzen gezielt zu prüfen.

Ein Rentenbescheid ist ein wichtiger Beleg, aber keine vollständige Unterhaltsberechnung. Wer wegen vorzeitigen Ruhestands oder gesundheitlicher Grenzen weniger leisten kann, muss gerade die dafür maßgeblichen Umstände nachvollziehbar darstellen. Eine bloße Mitteilung „Ich bin jetzt Rentner“ klärt weder mögliche weitere Mittel noch die Änderung eines bestehenden Titels.

Was ändert sich bei volljährigen Kindern?

Volljährigkeit beendet den Unterhalt nicht automatisch. Bedürftigkeit und eine angemessene Ausbildung sind nach §§ 1602, 1610 BGB zu prüfen. Bei volljährigen Kindern haften grundsätzlich beide Eltern nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen anteilig (§ 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB). Die Rente nur eines Elternteils bestimmt deshalb nicht ohne Weiteres den gesamten Anspruch.

Privilegiert sind unverheiratete volljährige Kinder unter 21 Jahren, die bei einem Elternteil leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Ein Studium allein erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Bei nicht privilegierten volljährigen Kindern sind der angemessene Selbstbehalt und der nach § 1609 BGB zu prüfende Rang besonders wichtig. Mit dem Ende der Privilegierung kann sich die Berechnung ändern, ohne dass damit jede Unterhaltspflicht endet.

Kindergeld wird nach § 1612b BGB bedarfsdeckend angerechnet: bei minderjährigen Kindern im üblichen Betreuungsfall zur Hälfte, in den übrigen gesetzlichen Fällen vollständig. Eigenes Einkommen des Kindes kann ebenfalls relevant sein. Eine ausführliche Berechnung und die Bedingungen der Privilegierung erläutert Kindesunterhalt ab 18.

Darf ich einen bestehenden Titel wegen der Rente selbst kürzen?

Ein Unterhaltstitel verliert seine Wirkung nicht schon durch den Rentenbeginn oder eine neue eigene Berechnung. Wer ohne tragfähige Regelung weniger zahlt, riskiert Rückstände und Vollstreckung aus dem fortbestehenden Titel. Lassen Sie deshalb frühzeitig prüfen, ob und wie die neue Einkommenslage eine Herabsetzung rechtfertigt.

Für gerichtliche Entscheidungen regelt § 238 FamFG die Abänderung bei einer wesentlichen Änderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Voraussetzungen und zeitliche Wirkung sind gesondert zu prüfen; eine Rückwirkung auf den Rentenbeginn ist nicht automatisch gegeben. Bei Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden ist § 239 FamFG zu beachten. Die bisherige Vereinbarung und die Art des Titels können für das weitere Vorgehen entscheidend sein.

Auch ein Abänderungsantrag stoppt die Vollstreckung nicht von selbst. Eine einstweilige Einstellung ist eine eigene gerichtliche Frage nach § 242 FamFG. Klären Sie konkret, ob eine einvernehmliche verbindliche Regelung möglich ist oder gerichtliche Schritte nötig sind. Die Übersicht zum Unterhaltstitel hilft, Beschluss, Vergleich und Jugendamtsurkunde auseinanderzuhalten.

Checkliste für den Übergang in die Altersrente

Ziel ist eine nachvollziehbare neue Berechnung ab dem rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt. Der Rentenbescheid allein entscheidet weder über einen bestimmten Zahlbetrag noch über die Entlassung aus einer titulierten Verpflichtung.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 12.01.2011 – XII ZR 83/08

Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze grundsätzlich überobligatorisch; Anrechnung nach den Umständen, beim Kindesunterhalt insbesondere Mindestunterhalt und gesteigerte Pflicht beachten. Teilweise Aufhebung und Zurückverweisung. Keine allgemeine volle Freistellung, Halbierungsquote oder heutige Altersgrenze von 65 Jahren.

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Häufige Fragen

Muss ich aus meiner Altersrente Kindesunterhalt zahlen?

Grundsätzlich kann auch die Altersrente für Kindesunterhalt heranzuziehen sein. Entscheidend sind Bedürftigkeit des Kindes, sämtliche anrechenbaren Mittel, zulässige Abzüge und Ihre Leistungsfähigkeit. Der Rentenbeginn beendet die Pflicht nicht automatisch.

Wie hoch ist der Selbstbehalt eines Rentners 2026?

Bei ausschließlichem Rentenbezug ohne Erwerbstätigkeit nennt die Düsseldorfer Tabelle gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern grundsätzlich 1.200 Euro notwendigen Selbstbehalt. Gegenüber nicht privilegierten Volljährigen sind regelmäßig 1.750 Euro angemessener Selbstbehalt maßgeblich. Anpassungen und bei privilegierten Volljährigen die Quotenberechnung bleiben zu prüfen.

Bleibt ein Nebenjob nach der Regelaltersgrenze unterhaltsfrei?

Nicht automatisch. BGH XII ZR 83/08 verlangt eine Würdigung der überobligatorischen Tätigkeit. Bei gefährdetem Mindestunterhalt und gesteigerter Pflicht ist im Mangelfall regelmäßig auch dieser Verdienst einzusetzen. Eine allgemeine Freigrenze oder Halbierungsregel folgt aus dem Urteil nicht.

Reicht der Bezug einer vorgezogenen Altersrente, um nicht mehr arbeiten zu müssen?

Der Rentenbescheid allein beantwortet das nicht. Eine vorgezogene Altersrente ist von dem Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze zu unterscheiden. Gründe des Rentenbeginns sowie konkrete mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeiten müssen geprüft werden.

Gilt dasselbe bei Erwerbsminderungsrente?

Die Fragen sind zu unterscheiden: Bei Erwerbsminderungsrente geht es um konkret nachgewiesene gesundheitliche Erwerbsgrenzen. Der Bezug ist nicht mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze gleichzusetzen. Die Unterhaltspflicht endet auch hier nicht allein aufgrund der Bezeichnung der Leistung.

Müssen bei einem volljährigen Kind beide Eltern Einkommen offenlegen?

Grundsätzlich kommt es wegen der anteiligen Barunterhaltspflicht auf die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse beider Eltern an. Welche Auskünfte und Belege im konkreten Verhältnis verlangt werden können, ist nach § 1605 BGB zu prüfen. Bedarf, Kindeseinkommen und Rang gehören ebenfalls in die Berechnung.

Endet Kindesunterhalt, wenn das Kind 21 wird?

Nicht automatisch. Spätestens dann endet die Privilegierung nach § 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB. Ein Ausbildungsunterhaltsanspruch kann bei weiter bestehender Bedürftigkeit trotzdem bestehen; Selbstbehalt, Rang und Haftungsanteile sind neu einzuordnen.

Darf ich den Unterhalt ab dem ersten Rentenmonat selbst herabsetzen?

Ein bestehender Titel ändert sich nicht von selbst. Die neue Höhe, die erforderliche Änderung des Titels und der rechtlich mögliche Beginn einer Herabsetzung sind getrennt zu prüfen. Auch ein Abänderungsantrag hemmt die Vollstreckung nicht automatisch.

Quellen