
Ja, auch eine bereits laufende Rente kann durch den Versorgungsausgleich gekürzt werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird eine nach Rentenbeginn wirksam gewordene Teilung grundsätzlich ab dem Monat berücksichtigt, zu dessen Beginn sie wirksam ist. Die Kürzung wartet nach heutigem Recht grundsätzlich nicht darauf, dass auch der frühere Ehepartner Rente erhält. Für bestimmte Altfälle kann das frühere Rentnerprivileg fortgelten. Außerdem sind besondere Anpassungen auf Antrag möglich; dafür genügt ein Altersunterschied allein nicht.
Kurzantwort
Legen Sie den vollständigen gerichtlichen Beschluss mit Rechtskraftnachweis neben den Rentenbescheid. Klären Sie für jedes Anrecht: Was wurde abgegeben, was erworben, ab wann wirkt die Entscheidung und ab wann ist eine Leistung tatsächlich möglich? Vor einer Änderung eines alten Ausgleichs sollten Sie auch den möglichen Verlust eines bisher geltenden Rentnerprivilegs berechnen lassen.
Gilt der Versorgungsausgleich auch, wenn einer oder beide schon Rentner sind?
§ 2 VersAusglG erfasst sowohl Anwartschaften als auch laufende Versorgungen. Der Ruhestand nimmt ein Anrecht deshalb nicht automatisch aus der Teilung heraus. Nach § 1 wird grundsätzlich der während der gesetzlichen Ehezeit erworbene Anteil jedes erfassten Anrechts hälftig geteilt. Nicht automatisch halbiert wird Ihre gesamte heutige Netto-Rente. Die Ehezeit grenzt § 3 VersAusglG ab.
| Situation bei wirksamem Ausgleich | Was bedeutet das für die laufende Zahlung? |
|---|---|
| Nur Sie beziehen gesetzliche Rente | Ein Abschlag kann Ihre laufende Rente verändern, auch wenn die andere Person noch keine eigene Rente erhält. Altfall- und Anpassungsregeln gesondert prüfen. |
| Nur die andere Person bezieht Rente | Deren Zahlung und Ihre erworbenen Ansprüche sind getrennt zu betrachten. Ein übertragenes Anrecht verschafft Ihnen nicht ohne Weiteres eine sofortige Auszahlung. |
| Beide beziehen bereits Rente | Die jeweiligen Zuschläge und Abschläge werden umgesetzt. Eine geschützte Übergangszeit bei schon laufenden Zahlungen kann den tatsächlichen Zahlungsablauf beeinflussen. |
Die Übersicht betrifft vor allem die gesetzliche Rentenversicherung. Andere Versorgungssysteme benötigen eine eigene Prüfung.
Bei der internen Teilung entsteht nach § 10 VersAusglG ein eigenes Anrecht beim betreffenden Träger; bei der externen Teilung nach § 14 bei einem anderen Träger. Sie überweisen deshalb beim normalen Wertausgleich nicht einfach monatlich einen Teil Ihrer Rente an den Ex-Partner. Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente aus noch nicht ausgeglichenen Anrechten nach § 20 ist ein anderer Anspruch.
Ab welchem Monat wird eine laufende gesetzliche Rente verändert?
Nach § 224 Abs. 1 FamFG wird die Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erst mit Rechtskraft wirksam. Für eine nach Rentenbeginn durchgeführte Teilung bestimmt § 101 Abs. 3 SGB VI den Änderungsbeginn: maßgeblich ist der Kalendermonat, zu dessen Beginn der Ausgleich durchgeführt ist. Der Termin der persönlichen Anhörung und das Datum auf dem Beschluss reichen als Zeitangabe daher nicht immer aus.
Ein erstmaliger Versorgungsausgleich wird am 15. Oktober 2026 rechtskräftig, während Ihre gesetzliche Rente bereits läuft. Ohne einschlägige Sonderregel ist der 1. November 2026 der Ausgangspunkt für die Änderung. Das Beispiel setzt voraus, dass keine Abänderungswirkung, Übergangsregel oder Anpassung einen anderen Zahlungsablauf bestimmt.
Die gesetzliche Rente berücksichtigt den Ausgleich über Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten (§ 76 SGB VI). Sind beiderseitige Anrechte gleicher Art beim selben Träger auszugleichen, sieht § 10 Abs. 2 VersAusglG eine Verrechnung vor. Vergleichen Sie deshalb die vollständigen Berechnungsanlagen und nicht nur einen isolierten Übertragungswert.
Beziehen beide schon Rente, beschreibt die Deutsche Rentenversicherung im Abschnitt „Auswirkungen auf die Rentenhöhe“ einen zeitlich versetzten technischen Vollzug. § 30 VersAusglG schützt unter seinen Voraussetzungen den Träger, wenn er innerhalb der bisherigen Leistungspflicht weitergezahlt hat: Die Übergangszeit reicht bis zum letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er von der Rechtskraft erfahren hat. Das ist keine allgemeine Befreiung vom Ausgleich. Lassen Sie prüfen, ob zwischen den früheren Ehegatten ein gesonderter Bereicherungsausgleich für die Übergangszeit in Betracht kommt.
Muss die andere Person zuerst selbst Rente bekommen?
Für die Kürzung nach heutigem Recht besteht diese allgemeine Wartepflicht nicht. Das frühere Rentnerprivileg schob unter bestimmten Voraussetzungen den Abschlag hinaus, solange bei der Rente der berechtigten Person noch kein entsprechender Zuschlag berücksichtigt wurde. Es wurde mit der Reform zum 1. September 2009 grundsätzlich abgeschafft; für Altfälle enthält § 268a Abs. 2 SGB VI eine Übergangsvorschrift.
Die Vorschrift verlangt, dass vor dem 1. September 2009 sowohl das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet war als auch die zu kürzende Rente begonnen hatte. Nur ein altes Heiratsdatum, eine frühe Trennung oder ein früher Rentenbeginn genügt nicht. Die tatsächliche Verfahrensgeschichte und das angewandte Recht sind anhand der Akte zu prüfen. § 48 VersAusglG enthält weitere Übergangsregeln, unter anderem für abgetrennte oder ausgesetzte Altverfahren.
§ 268a SGB VI ist eine Regel der gesetzlichen Rentenversicherung. Aussagen über ein Pensionistenprivileg bei Beamten dürfen Sie daraus nicht pauschal ableiten. Maßgeblich sind das konkrete Versorgungssystem, gegebenenfalls Bundes- oder Landesrecht und dessen Übergangsbestimmungen. Auch für Betriebsrenten gilt diese SGB-VI-Regel nicht automatisch.
Warum kann die Änderung eines alten Ausgleichs die Auszahlung verschlechtern?
Das zeigt das BSG-Urteil vom 22. Februar 2024 – B 5 R 12/22 R. Ein Bezieher einer Erwerbsminderungsrente hatte zunächst von dem alten Rentnerprivileg profitiert. Später beantragte er erfolgreich die Abänderung des früheren Versorgungsausgleichs. Dabei wurde nach neuem Recht erneut geteilt. Trotz des bislang geschützten Rentenbezugs berücksichtigte die Rentenversicherung nun den Abschlag und verlangte für einen zurückliegenden Zeitraum überzahlte Rente zurück.
Das BSG wies seine Revision zurück. Das spätere Abänderungsverfahren war ein eigenständiges Verfahren und keine bloße Fortsetzung des vor der Reform eingeleiteten Ausgangsverfahrens. Für § 268a Abs. 2 kam es deshalb auf die Einleitung des Änderungsverfahrens an (insbesondere Rn. 15–28). Das bisherige Privileg garantierte keine dauerhaft unveränderte Rentenhöhe.
Für die Änderung einer Altentscheidung regeln §§ 51 und 52 VersAusglG den Weg zum neuen Ausgleich; § 226 Abs. 4 FamFG bestimmt die Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung. § 101 Abs. 3 SGB VI greift diesen Zeitpunkt bei einer rechtskräftigen Abänderung auf. Der spätere Bescheid kann dadurch einen bereits vergangenen Zahlungszeitraum betreffen. Im BSG-Fall war auch die Erstattung rechtmäßig (Rn. 13 und 32; § 50 SGB X).
Ein rechnerisch günstigerer Teilungswert kann mit dem Verlust einer bisherigen Auszahlungsvergünstigung zusammentreffen. Lassen Sie vor dem Antrag die gesamten Folgen einschließlich möglicher Nachberechnung prüfen. Das Urteil macht nicht jeden Änderungsantrag nachteilig und betrifft nicht automatisch jedes andere Versorgungssystem. Die Voraussetzungen einer Abänderung des Versorgungsausgleichs erläutert der gesonderte Ratgeber.
Welche besonderen Anpassungen können helfen?
Eine Anpassung nach Rechtskraft ist von einer neuen Bewertung und Teilung zu unterscheiden. Sie kann unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Kürzung aussetzen oder beenden. Die §§ 32 bis 38 VersAusglG gelten nur für die dort genannten Regelsicherungssysteme, nicht pauschal für jede private oder betriebliche Rente.
| Möglicher Grund | Worauf es zusätzlich ankommt | Zuständig für den Antrag |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Ex-Partners, §§ 33, 34 | Die berechtigte Person kann aus dem erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung erhalten; gesetzliche Unterhaltsgrundlage, Grenzen und Mindestwert sind zu prüfen. | Familiengericht |
| Eigene Invaliditätsversorgung oder besondere Altersgrenze, §§ 35, 36 | Sie können aus eigenen im Ausgleich erworbenen Gegenanrechten noch keine Leistung beziehen; weitere Voraussetzungen und Begrenzungen gelten. | Träger des gekürzten Anrechts |
| Tod der ausgleichsberechtigten Person, §§ 37, 38 | Insbesondere deren Leistungsbezug aus dem erworbenen Anrecht, erfasste Systeme und Folgen für eigene erhaltene Rechte prüfen. | Träger des gekürzten Anrechts |
Jede Zeile verlangt eine gesonderte Prüfung und einen Antrag. Ein niedriger Rentenbetrag allein erfüllt keinen dieser Tatbestände.
Die Einzelheiten und Grenzen finden Sie bei Anpassung wegen Unterhalts, Invalidität und besonderer Altersgrenze sowie Tod des Ex-Partners. Diese Wege setzen nicht voraus, dass die ursprüngliche Entscheidung falsch war. Sie ersetzen auch keinen rechtzeitigen Rechtsbehelf gegen einen fehlerhaften Beschluss oder Bescheid.
Kann ich als berechtigte Person sofort über das neue Anrecht verfügen?
Ein im Versorgungsausgleich erworbenes Anrecht ist von seiner Auszahlung zu unterscheiden. Sind Sie selbst noch nicht im Leistungsbezug, gelten die Voraussetzungen des jeweiligen Versorgungssystems. Dass die andere Person bereits Rente bekommt, verschafft Ihnen allein weder eine sofortige Monatszahlung noch das Recht, den übertragenen Wert als frei verfügbares Kapital auszahlen zu lassen.
Bei einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht kann stattdessen § 20 VersAusglG einschlägig sein. Die verpflichtete Person muss daraus eine laufende Versorgung beziehen. Auf berechtigter Seite nennt das Gesetz alternativ eine eigene laufende Versorgung, das Erreichen der Regelaltersgrenze oder die gesundheitlichen Voraussetzungen einer Invaliditätsversorgung. „Beide müssen schon Rentner sein“ ist deshalb auch dafür zu pauschal. Prüfen Sie im Beschluss, ob noch ein solches Anrecht benannt ist.
Unterhalt nach der Scheidung bleibt eine eigene Anspruchsfrage. Unterschiedlich hohe Renten begründen für sich genommen keine beliebige zusätzliche Ausgleichszahlung. Zur Abgrenzung hilft Altersunterhalt bei niedriger Rente.
Checkliste: Was sollte ich vor dem nächsten Antrag klären?
- Ausgangsbeschluss vollständig lesen: Tenor, Begründung, benannte offene Anrechte und Rechtskraftnachweis zusammenstellen.
- Jedes Anrecht erfassen: Träger, System, abgegebene und erworbene Rechte sowie laufende Leistungen getrennt auflisten.
- Zeitpunkte nachweisen: Verfahrensbeginn, eigener Rentenbeginn, Rechtskraft, Mitteilung an den Träger und Beginn der Änderung aus den Unterlagen entnehmen.
- Altfall prüfen: Bei bisher ungekürzter Rente ausdrücklich nach § 268a Abs. 2 SGB VI und der konkreten Verfahrensgeschichte fragen.
- Vorher-Nachher-Rechnung verlangen: Bei einer beabsichtigten Abänderung auch Wegfall des Privilegs, neue Zuschläge, Abschläge und mögliche Rückforderungen berücksichtigen.
- Richtigen Weg wählen: Teilungsbeschluss, Umsetzung im Rentenbescheid, spezielle Anpassung und private Übergangsansprüche nicht mit demselben Antrag verwechseln.
- Zugang und Fristen sichern: Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Schriftstücks sofort prüfen, Eingänge dokumentieren und einen streitigen Bescheid nicht nur telefonisch beanstanden.
Fordern Sie fehlende Berechnungsanlagen beim Träger an. Fragen Sie konkret, welche Entgeltpunkte oder sonstigen Bezugsgrößen verändert wurden, welchen Wirkungszeitpunkt er zugrunde legt und ob er Übergangs- oder Anpassungsregeln geprüft hat. Für den allgemeinen Ablauf führt der Überblick zum Versorgungsausgleich bei Scheidung weiter.
Rechner, Checks & Urteile
Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsprechung
Ein späteres Abänderungsverfahren nach neuem Recht ist für das Rentnerprivileg ein eigenständiges Verfahren. Im entschiedenen Altfall waren Rentenkürzung und Erstattung nach der Abänderung rechtmäßig.
Entscheidung öffnenHäufige Fragen
Wird meine gesamte Rente bei einer Scheidung halbiert?
Nein. Grundsätzlich werden die in der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anteile der erfassten Anrechte hälftig geteilt. Ihre vollständige heutige Netto-Rente ist nicht automatisch die Berechnungsgrundlage.
Darf gekürzt werden, obwohl mein Ex-Partner noch arbeitet?
Bei einer nach heutigem Recht durchgeführten Teilung grundsätzlich ja. Dass die andere Person noch keine Rente bezieht, begründet keine allgemeine Wartepflicht. Ein einschlägiger Altfall oder eine besondere Anpassung muss gesondert geprüft werden.
Was gilt, wenn beide schon Rentner sind?
Auch dann werden die Anrechte ausgeglichen. Für laufende Zahlungen können die technische Umsetzung und die Übergangsregel des § 30 VersAusglG wichtig sein. Prüfen Sie beide Bescheide und mögliche Ausgleichsansprüche für die Übergangszeit.
Reicht ein Rentenbeginn vor September 2009 für das Rentnerprivileg?
Nein. § 268a Abs. 2 SGB VI verlangt auch die Einleitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009. Hinzu kommt die Prüfung des tatsächlich angewandten Rechts und der Verfahrensgeschichte.
Kann eine Neuberechnung trotz günstigerer Werte schaden?
Ja, eine Abänderung kann insbesondere ein bisher geltendes Rentnerprivileg beenden. Das BSG hat dies für die Änderung eines alten Ausgleichs nach neuem Recht bestätigt. Lassen Sie die gesamte künftige Auszahlung und mögliche Rückforderungen vor dem Antrag berechnen.
Bekomme ich den übertragenen Anteil sofort ausgezahlt?
Ein übertragenes Anrecht ist nicht automatisch eine sofortige Geldzahlung. Ihre Leistung hängt von den Voraussetzungen des jeweiligen Systems ab. Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente aus noch offenen Anrechten folgt eigenen Voraussetzungen nach § 20 VersAusglG.
Kann eine niedrige Rente die Kürzung automatisch stoppen?
Nein. Für besondere Anpassungen müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein und der Antrag muss zur zuständigen Stelle gelangen. Unterhalt, eigene noch nicht nutzbare Gegenanrechte und der Tod der berechtigten Person sind unterschiedliche Prüfungswege.
Gilt das für Beamtenpensionen und Betriebsrenten genauso?
Nicht pauschal. Die dargestellte Beginnregel und § 268a SGB VI betreffen die gesetzliche Rentenversicherung. Bei Pensionen sind das konkrete Bundes- oder Landesrecht und bei anderen Versorgungen die jeweiligen Regeln zu prüfen. Auch die Anpassungen nach §§ 33 bis 38 gelten nur für die Systeme des § 32 VersAusglG.
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Titel und gerichtliche Verfahren sollten im Einzelfall geprüft werden.
