Ehe & Vermögen

Ehevertrag Kosten 2026: Notar, Geschäftswert und Beispiele

Der Preis entsteht aus Vertragsinhalt, Geschäftswert und gesetzlichen Gebühren. Eine Tabellengebühr allein ist noch nicht die vollständige Rechnung.

Hausmodell und geordnete Unterlagen zu Ehe und Vermögen

Für einen Ehevertrag gibt es keinen einheitlichen Pauschalpreis. Bei einem üblichen notariell beurkundeten Vertrag fällt grundsätzlich eine 2,0-Beurkundungsgebühr nach Nummer 21100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG an. Ihre Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert und Tabelle B; Auslagen und regelmäßig 19 Prozent Umsatzsteuer kommen hinzu. Bei einem angenommenen Geschäftswert von 100.000 Euro beträgt die 2,0-Gebühr nach der am 15. Oktober 2026 geprüften Tabelle 546 Euro netto. Das sind 649,74 Euro einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer auf diese Gebühr, jedoch noch ohne Auslagen und weitere mögliche Kosten.

Kurzantwort

Klären Sie zuerst, was der Vertrag regeln soll: den gesamten Güterstand, einzelne Vermögenswerte oder weitere Themen. Für güterrechtliche Vereinbarungen ist § 100 GNotKG zentral. Der dort ermittelte Geschäftswert ist weder der Betrag, den ein Ehegatte erhält, noch bereits die Notarrechnung. Lassen Sie sich vor Beauftragung den voraussichtlichen Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer, Auslagen und etwaiger weiterer Gebühren erläutern.

Wie setzt sich die Notarrechnung zusammen?

BausteinBedeutungWorauf achten?
GeschäftswertGesetzliche Wertgrundlage der betroffenen VereinbarungNicht mit Gebühr, Einkommen oder späterem Zugewinnausgleich verwechseln.
GebührensatzBei der üblichen Vertragsbeurkundung grundsätzlich 2,0 nach KV 211002,0 bedeutet das Doppelte einer Tabellengebühr, nicht zwei Rechnungen pro Ehegatte.
AuslagenZum Beispiel Dokumente und Post- oder TelekommunikationTatsächliche Positionen und gegebenenfalls zulässige Pauschalen prüfen.
UmsatzsteuerRegelmäßig 19 Prozent auf die steuerpflichtigen KostenNettoschätzung und Bruttogesamtbetrag auseinanderhalten.
Weitere LeistungenEtwa zusätzliche Geschäfte, Vollzug oder eigene anwaltliche BeratungNicht jede Position ist in jedem Ehevertrag enthalten oder nötig.

Grundlagen sind §§ 3 und 34 GNotKG, die Anlagen 1 und 2 sowie für den regelmäßigen Steuersatz § 12 Abs. 1 UStG.

Nach § 17 Abs. 1 BNotO muss der Notar die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren erheben. Die Rechnung richtet sich daher nicht frei nach Verhandlungsgeschick oder nach der Zahl der Vertragsseiten. Für die gewöhnliche Beurkundung nach KV 21100 gilt eine Mindestgebühr von 120 Euro; auch diese Angabe ist kein vollständiger Bruttopreis für jeden Vertrag.

Welches Vermögen bestimmt den Geschäftswert?

§ 100 Abs. 1 GNotKG stellt bei den dort erfassten Eheverträgen grundsätzlich auf die Summe der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten ab. Betrifft der Vertrag nur das Vermögen einer Person, ist nur deren Vermögen maßgebend. Nicht einfach das gemeinsame monatliche Einkommen oder einen frei gewählten Wunschbetrag eintragen.

Verbindlichkeiten können nach der gesetzlichen Regel bis zur Hälfte des maßgeblichen Vermögenswerts abgezogen werden. Außerdem dürfen Schulden eines Ehegatten nur von dessen Vermögen abgezogen werden. Die Rechnung „alles zusammenzählen und sämtliche Schulden vollständig abziehen“ kann deshalb falsch sein. Legen Sie Vermögenswerte, Eigentumsanteile und Schulden für beide Personen getrennt vor.

VertragsinhaltWertregelAbgrenzung
Strukturelle Änderung des GüterstandsGrundsätzlich § 100 Abs. 1Etwa der vollständige Wechsel zur Gütertrennung.
Nur bestimmte Vermögenswerte oder güterrechtliche Ansprüche§ 100 Abs. 2: deren Wert, höchstens der Wert nach Abs. 1Eine tatsächlich begrenzte Regelung ist vom umfassenden Güterstandswechsel zu unterscheiden.
Konkret bezeichnete, noch nicht vorhandene Vermögenswerte§ 100 Abs. 3: 30 Prozent ihres WertsNicht pauschal jede unbestimmte Hoffnung auf späteren Vermögenserwerb einsetzen.
Ausschließlich VersorgungsausgleichNicht von der Grundregel des § 100 Abs. 1 erfasstDie passende andere Wertregel für den konkreten Inhalt erläutern lassen.

Die rechtliche Reichweite des Entwurfs bestimmt, welche Wertregel anzuwenden ist.

Wenn Unterhalt, Rentenanrechte, Erbrecht oder eine Grundstücksübertragung hinzukommen, darf ein einfacher Güterstandsrechner nicht ungeprüft auf die ganze Urkunde übertragen werden. Für mehrere Gegenstände und ihre Zusammenfassung gelten weitere Regeln, insbesondere §§ 35, 86, 93 und 109 GNotKG. Ein zusätzliches Thema bedeutet weder automatisch eine zweite volle Vertragsgebühr noch automatisch Kostenfreiheit.

Was kosten typische Geschäftswerte nach der aktuellen Tabelle?

Die folgenden Beispiele setzen einen bereits richtig ermittelten Geschäftswert und eine einzelne gewöhnliche Vertragsbeurkundung mit 2,0-Gebühr voraus. Sie zeigen nur die Beurkundungsgebühr, einmal netto und einmal einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer auf diese Gebühr. Grundlage ist Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG, geprüft am 15.10.2026.

Angenommener Geschäftswert1,0-Gebühr Tabelle B2,0-Gebühr netto2,0-Gebühr mit 19 % Umsatzsteuer, ohne Auslagen
25.000 Euro115,00 Euro230,00 Euro273,70 Euro
100.000 Euro273,00 Euro546,00 Euro649,74 Euro
250.000 Euro535,00 Euro1.070,00 Euro1.273,30 Euro

Keine Gesamtpreisangebote. Dokumenten- und Versandkosten, andere Gebühren und gesonderte Beratung sind nicht enthalten.

Die Tabelle arbeitet mit Wertstufen. Für 100.000 Euro ist die Tabellenstufe „bis 110.000 Euro“ maßgebend, für 250.000 Euro die Stufe „bis 260.000 Euro“. Interpolieren Sie nicht zwischen zwei Tabellenzeilen und verwenden Sie bei Notarkosten nicht versehentlich Tabelle A.

KV 32005 erlaubt anstelle der tatsächlichen Post- und Telekommunikationsauslagen eine Pauschale von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro. Dokumentenpauschalen haben eigene Tatbestände. Die Umsatzsteuer ist nach KV 32014 gesondert zu berücksichtigen. Eine im Internet genannte 1,0-Gebühr lässt sich deshalb nicht unmittelbar als Endpreis übernehmen.

Sind Entwurf und Beratung beim Notar zusätzlich zu bezahlen?

Die Beurkundungsgebühr entsteht nach Vorbemerkung 2.1 des Kostenverzeichnisses für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung einschließlich der Informationsbeschaffung. Ein zum beauftragten Beurkundungsverfahren gehörender Entwurf wird daher nicht ohne Weiteres noch einmal als unabhängiger Entwurfsauftrag abgerechnet.

Davon zu trennen sind eine selbstständige Beratung oder ein eigenständiger Entwurfsauftrag außerhalb eines Beurkundungsverfahrens. Hierfür enthalten KV 24200 beziehungsweise Vorbemerkung 2.4.1 und KV 24100 eigene Regeln. Für eine spätere Beurkundung auf derselben Grundlage können gesetzliche Anrechnungen greifen. Fragen Sie deshalb konkret, welchen Auftrag Sie gerade erteilen und welche Tätigkeit bereits begonnen wurde.

Auch ein mitgebrachter Vertragstext macht die notarielle Tätigkeit nicht zu einer bloßen preisgünstigen Unterschriftsbeglaubigung. Für den Ehevertrag ist die Beurkundung nach § 1410 BGB erforderlich. Der Notar hat nach § 17 BeurkG unter anderem den Willen zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite zu belehren.

Kostet ein nicht unterschriebener Entwurf nichts?

Nicht unbedingt. Wird ein beauftragtes Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet, gelten die besonderen Regeln in Vorbemerkung 2.1.3 und KV 21300 bis 21302. Maßgeblich ist unter anderem, welche Beratung und Entwurfstätigkeit bereits erfolgt ist und ob ein Entwurf übermittelt oder auf seiner Grundlage verhandelt wurde.

Für die dort beschriebenen Fälle einer späteren vorzeitigen Beendigung nach KV 21302 sieht das Verzeichnis einen Rahmen von 0,5 bis 2,0, mindestens 120 Euro, vor. Daraus folgt weder immer die volle Gebühr noch automatisch Kostenfreiheit, nur weil der Termin abgesagt oder der Vertrag nicht unterschrieben wurde. Klären Sie den Verfahrensstand und bitten Sie um Benennung des angewandten Gebührentatbestands.

Was zeigt der BGH zur Höhe des Geschäftswerts?

Im Beschluss vom 19.04.2023 – XII ZB 234/22 hatte ein Ehepaar zunächst Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgenommen und später den alten Vertrag aufgehoben sowie vollständige Gütertrennung vereinbart. Der BGH behandelte den späteren Vertrag als strukturelle Änderung des ganzen Güterstands. Der Geschäftswert richtete sich deshalb nach § 100 Abs. 1 und bezog auch das betroffene Betriebsvermögen ein; es ging nicht nur um eine zusätzliche Ausnahme für Privatvermögen.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung blieb erfolglos. Für die Kostenvorbereitung heißt das: Ein früherer Teilausschluss rechtfertigt nicht automatisch, bei einem späteren vollständigen Wechsel nur noch einen kleinen Restwert anzusetzen. Die konkrete Vertragsgestaltung muss zur beanspruchten Wertregel passen. Die Entscheidung nennt keinen Pauschalpreis für Eheverträge im Jahr 2026.

Die rechtlichen Folgen des Wechsels erläutert Gütertrennung nachträglich vereinbaren. Hier geht es um die eigenständige Kostenfrage von Wertansatz, Gebührensatz, Auslagen und Rechnung.

Wer zahlt und wann kommen Anwaltskosten hinzu?

§§ 29 und 30 GNotKG bestimmen, wer die Notarkosten schuldet, etwa aufgrund eines Auftrags oder einer beurkundeten Erklärung. Mehrere Kostenschuldner haften nach § 32 grundsätzlich als Gesamtschuldner; besondere Mehrkosten können abweichend zuzuordnen sein. Eine interne Absprache „Wir teilen die Rechnung“ ist von der Haftung gegenüber dem Notar zu unterscheiden. Die 2,0-Gebühr wird für dasselbe Verfahren nicht allein wegen zweier Ehegatten nochmals verdoppelt.

Nach § 14 Abs. 1 BNotO betreut der Notar die Beteiligten unabhängig und unparteiisch. Eine zusätzliche eigene anwaltliche Prüfung kann bei unterschiedlichen Interessen sinnvoll sein. Sie ist ein eigener Auftrag mit eigenen Kosten; bei einer eigenständigen Beratung soll der Rechtsanwalt nach § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Verwechseln Sie einen Preis für ein erstes Gespräch nicht mit dem Preis für vollständige Vertragsprüfung, Entwurf und Verhandlung.

Wenn geringe Mittel vorhanden sind, fragen Sie nach den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BNotO für vorläufige Gebührenfreiheit oder Monatsraten. Daraus folgt kein allgemeiner Anspruch jedes Ehepaars auf einen kostenlosen Vertrag. Die inhaltliche Prüfung eines vorhandenen Vertrags behandelt Ehevertrag prüfen.

Wie prüfen Sie eine unerwartet hohe Rechnung?

§ 19 GNotKG verlangt eine Kostenberechnung in Textform. Zu den Pflichtangaben zählen das Geschäft, die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, der Geschäftswert bei Wertgebühren, die einzelnen Gebühren und Auslagen sowie gezahlte Vorschüsse. Eine Abweichung von einer früheren Schätzung ist ein Anlass, die Grundlagen zu vergleichen; sie beweist für sich allein noch keinen falschen Gebührenansatz.

  1. Auftrag und Rechnung vergleichen: War nur eine Beratung, ein Entwurf oder eine vollständige Beurkundung beauftragt? Kamen weitere Themen hinzu?
  2. Wertgrundlage nachvollziehen: Welche Vermögenswerte und Schulden welcher Person wurden angesetzt? Warum gilt § 100 Abs. 1, 2 oder 3?
  3. Gebühren nachrechnen: Richtige Tabelle B, Wertstufe, KV-Nummer, Gebührensatz und Mindestgebühr prüfen.
  4. Nettopreis vervollständigen: Auslagen, Umsatzsteuer, weitere Gebühren und Vorschüsse getrennt kontrollieren.
  5. Unklarheiten konkret ansprechen: Die beanstandete Position und die abweichende eigene Annahme benennen; Kostenrechnung, Entwurf und Korrespondenz aufbewahren.

Gegen die Kostenberechnung kann nach § 127 GNotKG eine Entscheidung des Landgerichts am Amtssitz des Notars beantragt werden. Die Vorschrift enthält auch eine zeitliche Begrenzung für neue Anträge mit Bezug auf die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Lassen Sie den passenden Rechtsbehelf und Fristen anhand der tatsächlichen Unterlagen klären; eine beliebige Beschwerde bei einer anderen Stelle ersetzt diese Prüfung nicht.

Welche Unterlagen helfen bei einer verlässlichen Kostenschätzung?

  • Frühere Eheverträge, geplante Änderungen und eine klare Beschreibung des gewünschten Regelungsumfangs.
  • Vermögensübersichten für jede Person mit Eigentumsanteilen, Immobilien, Konten, Depots und Beteiligungen.
  • Schulden mit Schuldner, Restbetrag und Zuordnung; nicht nur einen unklaren Gesamtsaldo nennen.
  • Angaben zu konkret betroffenen künftigen Vermögenswerten, falls der Entwurf solche Werte ausdrücklich regeln soll.
  • Zusätzliche Themen wie Unterhalt, Versorgungsausgleich, Erbrecht oder Grundstücksübertragung getrennt benennen.
  • Anfrage nach einer Gesamtaufstellung mit Wertannahmen, Gebührensatz, Auslagen, Umsatzsteuer und gesonderten Leistungen.

§ 95 GNotKG verpflichtet zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Mitwirkung bei der Wertermittlung. Fehlende Angaben können zu einer Wertbestimmung nach billigem Ermessen führen. Ein Online-Rechner hilft erst, wenn die richtige Wertgrundlage und der tatsächliche Auftrag feststehen. Für eine umfassende Trennungsregelung bietet die Scheidungsfolgenvereinbarung eine Übersicht der getrennt zu behandelnden Themen.

Rechner, Checks & Urteile

Diese Angebote helfen, die nächsten Schritte zu strukturieren. Rechner liefern nur Orientierungswerte; die verlinkten Entscheidungen müssen immer im Kontext des jeweiligen Sachverhalts gelesen werden.

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 19.04.2023 – XII ZB 234/22

Bei dem späteren vollständigen Güterstandswechsel war § 100 Abs. 1 GNotKG maßgeblich. Bereits früher ausgenommene Betriebsvermögen blieben nicht allein deshalb außerhalb des Werts der neuen umfassenden Vereinbarung. Die Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung wurde zurückgewiesen. Kein allgemeiner Pauschalpreis und kein Urteil über jede Vertragsklausel.

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Häufige Fragen

Was kostet ein Ehevertrag bei 100.000 Euro Geschäftswert?

Bei einer gewöhnlichen Vertragsbeurkundung mit 2,0-Gebühr beträgt die Gebühr nach der am 15.10.2026 geprüften Tabelle B 546 Euro netto. Mit 19 Prozent Umsatzsteuer auf diese Gebühr sind es 649,74 Euro. Auslagen und andere mögliche Kosten sind darin noch nicht enthalten.

Bedeutet eine 2,0-Gebühr, dass jeder Ehegatte doppelt bezahlt?

Nein. Der Satz 2,0 vervielfacht die einfache Tabellengebühr. Er ist keine automatische doppelte Abrechnung je Ehegatte. Wer gegenüber dem Notar haftet und wie die Kosten intern verteilt werden, ist gesondert nach §§ 29 bis 32 GNotKG zu prüfen.

Werden sämtliche Schulden vollständig abgezogen?

Nicht nach der Grundregel des § 100 Abs. 1 GNotKG. Dort gilt ein begrenzter Schuldenabzug bis zur Hälfte des maßgeblichen Werts. Schulden eines Ehegatten dürfen zudem nur von dessen Vermögen abgezogen werden.

Ist bei einer einzelnen Immobilienklausel immer das ganze Vermögen maßgeblich?

§ 100 Abs. 2 enthält eine besondere Regel für bestimmte Vermögenswerte oder güterrechtliche Ansprüche. Ob wirklich nur ein solcher Gegenstand geregelt wird oder der ganze Güterstand strukturell geändert wird, richtet sich nach dem konkreten Vertragsinhalt.

Spare ich die Beurkundungsgebühr durch eine eigene Vorlage?

Ein mitgebrachter Text ersetzt die nach § 1410 BGB erforderliche notarielle Beurkundung nicht. Der Notar muss den Auftrag rechtlich bearbeiten und seine gesetzlichen Pflichten erfüllen. Eine bloße Unterschriftsbeglaubigung ist kein gleichwertiger Ersatz.

Ist ein nicht unterschriebener Ehevertrag automatisch kostenlos?

Nein. Nach einem Auftrag können Beratung, Entwurf oder vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens Gebühren auslösen. Welche Regel greift, hängt vom Auftrag und vom erreichten Bearbeitungsstand ab.

Sind zusätzliche Anwaltskosten schon in der Notarrechnung enthalten?

Eine eigene anwaltliche Beratung oder Vertragsprüfung ist ein gesonderter Auftrag. Der Notar betreut beide Seiten unabhängig und unparteiisch. Klären Sie den Umfang und die Vergütung eigener anwaltlicher Tätigkeit vorab.

Was kann ich gegen eine unklare oder zu hohe Notarrechnung tun?

Verlangen Sie zunächst eine Erläuterung von Geschäftswert, KV-Nummern, Gebühren, Auslagen, Umsatzsteuer und Vorschüssen. § 127 GNotKG ermöglicht eine gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Landgericht. Rechtsbehelf und Fristen sollten anhand der konkreten Unterlagen geprüft werden.

Quellen