Ein Scheidungsantrag muss grundsätzlich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Der Antrag bezeichnet Ehegatten, Eheschließung, gemeinsame minderjährige Kinder und die Erklärung zum Scheitern der Ehe.
Kurzantwort
Zuständig ist meist das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsamer minderjähriger Kinder; ohne Kinder greifen die weiteren Zuständigkeitsstufen des § 122 FamFG. Heiratsurkunde, Personendaten und Angaben zum Trennungszeitpunkt werden regelmäßig benötigt.
Welche Angaben gehören in den Antrag?
- Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Ehegatten
- Ort und Datum der Eheschließung
- Angaben zu gemeinsamen minderjährigen Kindern
- Trennungszeitpunkt und Erklärung zum Scheitern der Ehe
- Angaben zu anderen Familiensachen und gewünschten Folgesachen
Welches Gericht ist zuständig?
§ 122 FamFG enthält eine feste Reihenfolge. Vorrangig ist häufig das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit gemeinsamen minderjährigen Kindern gewöhnlich lebt. Erst wenn diese Anknüpfung nicht greift, kommen die weiteren gesetzlichen Zuständigkeiten zum Zug.
Was bedeutet das praktisch?
Sammeln Sie Heiratsurkunde, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder und Daten zur Rentenversicherung. Teilen Sie Ihrer Vertretung früh mit, ob Unterhalt, Zugewinn oder Wohnungsfragen gerichtlich mitgeregelt werden sollen.
Rechtsgrundlagen
Häufige Fragen
Kann ich den Antrag selbst beim Gericht einreichen?
Grundsätzlich nein. In Ehesachen besteht für den antragstellenden Ehegatten Anwaltszwang.
Welche Person sollte den Antrag stellen?
Rechtlich kann jeder Ehegatte den Antrag stellen. Praktische Unterschiede können bei Kosten, Zustellung oder internationalem Bezug bestehen und sollten im Einzelfall geprüft werden.