Eine Trennung ändert weder das Grundbuch noch den Darlehensvertrag. Wer Eigentümer ist, wer den Kredit schuldet, wer vorläufig im Haus wohnen darf und wie ein Zugewinnausgleich wirkt, muss jeweils getrennt geprüft werden.
Kurzantwort
Gemeinsames Eigentum bleibt gemeinsames Eigentum, bis es übertragen oder verwertet wird. Gegenüber der Bank haften die Personen weiter, die den Kreditvertrag unterschrieben haben. Eine interne Absprache entlässt niemanden ohne Zustimmung der Bank aus dem Darlehen.
Vier Fragen, die nicht vermischt werden sollten
| Thema | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Eigentum | Eintragung im Grundbuch |
| Kredit | Darlehensvertrag und Haftung gegenüber der Bank |
| Nutzung | Vereinbarung oder Zuweisung der Ehewohnung |
| Vermögensausgleich | Güterstand, Anfangs- und Endvermögen sowie Verbindlichkeiten |
Welche Lösungen sind möglich?
- Ein Ehegatte übernimmt Haus und Finanzierung; Zustimmung der Bank ist nötig
- Verkauf und Ablösung des Kredits
- Vorläufige Weiternutzung durch einen Ehegatten
- Gemeinsames Eigentum bleibt zunächst bestehen
- Als letztes Mittel kann eine Teilungsversteigerung in Betracht kommen
Was bedeutet das praktisch?
Besorgen Sie Grundbuchauszug, Darlehensverträge, aktuelle Restschuld und eine belastbare Wertindikation. Zahlen Sie nicht einfach dauerhaft allein weiter, ohne Ausgleich und Haftung schriftlich zu regeln.
Rechtsgrundlagen
Häufige Fragen
Wer muss nach dem Auszug den Kredit zahlen?
Gegenüber der Bank haften die vertraglichen Darlehensnehmer. Wie die Belastung intern zwischen den Ehegatten auszugleichen ist, hängt unter anderem von Eigentum, Nutzung und Absprachen ab.
Kann ein Ehegatte den anderen aus dem Haus werfen?
Nicht allein aufgrund der Trennung. Eine Wohnungszuweisung kann bei unbilliger Härte gerichtlich angeordnet werden; Gewalt oder Kindeswohlbelange können besonders gewichtig sein.