Unterhalt wird aus dem unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen ermittelt. Welche Positionen abzugsfähig sind, hängt von der Unterhaltsart, den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts und dem konkreten Fall ab.
Kurzantwort
Ausgangspunkt sind regelmäßig repräsentative Einkünfte: bei Arbeitnehmern oft zwölf Monate, bei Selbstständigen häufig mehrere Jahre. Danach werden anerkannte Abzüge, Bedarf, Kindergeld, Rangfolge und Selbstbehalt geprüft.
Vom Einkommen zum Zahlbetrag
- Einkünfte vollständig erfassen
- Steuern, Sozialabgaben und anerkannte Aufwendungen prüfen
- Bereinigtes Nettoeinkommen bilden
- Bedarf nach Unterhaltsart bestimmen
- Kindergeld oder Eigeneinkommen anrechnen
- Leistungsfähigkeit und Rangfolge prüfen
Beispiel Kindesunterhalt 2026
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Bereinigtes Nettoeinkommen | 3.100,00 € |
| Tabellenbedarf, Gruppe 4, Kind 8 Jahre | 642,00 € |
| Abzug halbes Kindergeld 2026 | −129,50 € |
| Rechnerischer Zahlbetrag | 512,50 € |
Vereinfachtes Beispiel ohne Höher-/Herabstufung, Mehrbedarf, weitere Berechtigte oder Mangelfall.
Was bedeutet das praktisch?
Arbeiten Sie mit vollständigen Belegen statt Einzelmonaten. Firmenwagen, Bonus, Überstunden, Wohnvorteil, Schulden, Altersvorsorge und Umgangskosten können die Rechnung beeinflussen, werden aber nicht automatisch in jeder Höhe anerkannt.
Rechtsgrundlagen
Häufige Fragen
Welcher Zeitraum zählt beim Einkommen?
Bei Arbeitnehmern wird häufig ein Zwölfmonatszeitraum betrachtet. Bei Selbstständigen sind oft mehrere abgeschlossene Jahre nötig, um Schwankungen sachgerecht abzubilden.
Dürfen Kredite abgezogen werden?
Nicht automatisch. Zweck, Zeitpunkt, Notwendigkeit, Höhe und die Interessen der Unterhaltsberechtigten sind zu prüfen.