Beschluss – XII ZB 50/25
Die Beistandschaft und gesetzliche Vertretungsmacht entstehen nur durch Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt. Ein unzuständiges Amt kann ohne wirksame Beistandschaft die daran anknüpfende Ausnahme vom Anwaltszwang nicht nutzen. Im entschiedenen Fall wurde die Rechtsbeschwerde verworfen; Amtshilfe wurde nicht generell ausgeschlossen.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtBeistandschaft beim Jugendamt: Antrag, Unterhalt und Vaterschaft