Nach der Scheidung muss grundsätzlich jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ein Anspruch besteht nur, wenn ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand erfüllt ist, Bedarf besteht und die andere Person leistungsfähig ist.
Kurzantwort
Mögliche Gründe sind Betreuung eines Kindes, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockung oder Ausbildung. Der Anspruch kann befristet oder herabgesetzt werden. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind rechtlich unterschiedliche Ansprüche.
Welche Anspruchsgründe gibt es?
- Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB)
- Alter (§ 1571 BGB)
- Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
- Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB)
- Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)
Wie werden Bedarf und Dauer bestimmt?
Der Bedarf orientiert sich grundsätzlich an den ehelichen Lebensverhältnissen. Einkommen, Erwerbsobliegenheit, ehebedingte Nachteile, Ehedauer und Betreuungssituation wirken sich auf Höhe und Dauer aus.
Was bedeutet das praktisch?
Ein Anspruch sollte zeitnah und getrennt vom Kindesunterhalt geprüft werden. Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt können formbedürftig sein und langfristige Folgen haben.
Rechtsgrundlagen
Häufige Fragen
Gibt es automatisch Unterhalt nach der Scheidung?
Nein. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein gesetzlicher Anspruchsgrund, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit müssen vorliegen.
Kann nachehelicher Unterhalt befristet werden?
Ja. § 1578b BGB ermöglicht je nach Billigkeit eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung. Ehebedingte Nachteile sind dabei besonders wichtig.