Ein getrennt lebender Ehegatte kann Trennungsunterhalt verlangen, wenn ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen geprägter Bedarf besteht, die eigenen Mittel nicht reichen und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.
Kurzantwort
Der Anspruch beginnt nicht automatisch mit einer Zahlung. Für rückständigen Unterhalt ist frühe schriftliche Geltendmachung wichtig. Mit Rechtskraft der Scheidung endet Trennungsunterhalt; danach muss ein eigener nachehelicher Anspruch bestehen.
Welche Voraussetzungen werden geprüft?
- Wirksames Getrenntleben
- Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen
- Bedürftigkeit der berechtigten Person
- Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person
- Rang anderer Unterhaltsansprüche
Muss sofort gearbeitet werden?
§ 1361 Abs. 2 BGB schützt den nicht erwerbstätigen Ehegatten in der Trennungsphase stärker als nach der Scheidung. Ob eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, hängt unter anderem von früherer Tätigkeit, Ehedauer, Betreuung und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Was bedeutet das praktisch?
Fordern Sie Auskunft und Unterhalt nachweisbar an. Trennen Sie Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und gemeinsame Haushaltskosten rechnerisch voneinander.
Rechtsgrundlagen
Häufige Fragen
Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt?
Grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung, solange die Voraussetzungen bestehen. Danach kommt nur nachehelicher Unterhalt nach eigenen Regeln in Betracht.
Kann Trennungsunterhalt rückwirkend verlangt werden?
Nur unter gesetzlichen Voraussetzungen. Eine nachweisbare Aufforderung zur Auskunft oder Zahlung kann den maßgeblichen Zeitpunkt sichern.