Beschluss – XII ZB 381/20
Ausländische Anrechte lösen keine allgemeine Teilungssperre aus. Für § 19 Abs. 3 sind Ausgleichsformen und Risiken zu vergleichen. Eine Abfindung nach § 23 setzt ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht voraus. Im Fall blieb die Abfindung versagt; die sofortige Teilung des Anrechts der Ehefrau wurde dagegen aufgehoben und dieses einem späteren Ausgleich vorbehalten.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtAusländische Rente im Versorgungsausgleich 2026