Beschluss – 2 WF 177/14
Rn. 19–23, 28–30, 36–45: Erforderliche Angaben waren trotz bestrittener Billigkeit einzuholen. Genau bezeichnete Handlung und Hinweis mit Höchstsumme genügten im Fall; Beschwerde zurückgewiesen. Historischer internationaler Sachverhalt, keine aktuelle Kollisionsregel oder automatische Pflicht zu unnötiger Auskunft.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtVersorgungsausgleich: Auskunft, Fragebogen und Zwangsgeld