Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Das kann auch innerhalb derselben Wohnung möglich sein.
Kurzantwort
Für den Beginn der Trennung zählt die tatsächliche Lebensführung. Getrennte Schlafzimmer allein genügen nicht immer; Haushaltsführung, Versorgung und gemeinsame Lebensgestaltung müssen grundsätzlich getrennt sein. Das Trennungsdatum sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Trennung in derselben Wohnung
§ 1567 BGB lässt das Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung ausdrücklich zu. In der Praxis sollte die Trennung nach außen und im Alltag erkennbar sein.
- Getrennte Schlaf- und persönliche Bereiche
- Getrennte Haushaltsführung und Einkäufe
- Keine wechselseitige Versorgung wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft
- Klare Mitteilung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft beendet ist
Welche Punkte sollten früh geklärt werden?
- Wohnung und laufende Kosten
- Betreuung und Umgang der Kinder
- Kindes- und Trennungsunterhalt
- Konten, Darlehen und Versicherungen
- Steuerliche und sozialrechtliche Folgen
Was bedeutet das praktisch?
Halten Sie das Trennungsdatum schriftlich fest, sichern Sie Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten und vermeiden Sie eigenmächtige Maßnahmen bei gemeinsamen Konten oder der Wohnung.
Rechtsgrundlagen
Häufige Fragen
Muss ein Ehegatte ausziehen?
Nein. Eine Trennung ist grundsätzlich auch innerhalb derselben Wohnung möglich. Bei Gewalt oder unbilliger Härte kann eine gerichtliche Wohnungszuweisung in Betracht kommen.
Darf man während der Trennung kurz zusammenleben?
Ein kurzfristiges Zusammenleben zur Versöhnung unterbricht oder hemmt die gesetzlichen Trennungsfristen nicht zwingend. Entscheidend bleiben Dauer und Ziel des Zusammenlebens.