Die gesetzlichen Scheidungskosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Für die Scheidung wird in der Regel das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten zugrunde gelegt; Vermögen und Versorgungsausgleich können den Wert verändern.
Kurzantwort
Aus dem Verfahrenswert werden Gerichts- und Anwaltsgebühren nach gesetzlichen Tabellen berechnet. Das Gericht setzt den endgültigen Wert fest. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Welche Werte fließen ein?
- Dreifaches gemeinsames Monatsnettoeinkommen als gesetzlicher Ausgangspunkt
- Abschläge oder Zuschläge nach Umfang und Bedeutung der Sache
- Versorgungsausgleich: grundsätzlich eigener Wert je Anrecht
- Weitere Folgesachen erhöhen den Gesamtverfahrenswert
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel
Was bedeutet das praktisch?
Lassen Sie sich nicht nur einen Gesamtbetrag nennen, sondern fragen Sie nach Verfahrenswert, enthaltenen Folgesachen und möglichen Zusatzkosten. Bei knappem Einkommen sollte Verfahrenskostenhilfe früh geprüft werden.
Rechtsgrundlagen
Häufige Fragen
Wer zahlt die Kosten?
Im Scheidungsverbund werden die Gerichtskosten häufig gegeneinander aufgehoben; die Beteiligten tragen dann regelmäßig ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Das Gericht kann im Einzelfall anders entscheiden.
Ist eine Scheidung mit nur einem Anwalt möglich?
Nur der antragstellende Ehegatte benötigt zwingend anwaltliche Vertretung, wenn die andere Seite lediglich zustimmt und keine eigenen Anträge stellt. Der Anwalt vertritt jedoch nicht beide Ehegatten.