Beschluss – XII ZB 234/22
Für den vollständigen Wechsel zur Gütertrennung wurde der Geschäftswert nach § 100 Absatz 1 GNotKG bestimmt. Eine frühere Ausnahme für Betriebsvermögen änderte diese Einordnung des späteren Vertrags nicht.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtGütertrennung nachträglich 2026: Form und Zugewinn