Beschluss – 13 UF 109/22
Gründe II: Teilweiser Ausschluss nach langer Trennung und vollständiger wirtschaftlicher Entflechtung; ergänzende Versorgungsauskünfte für die verbleibenden Anrechte. Individuelle Begrenzung, kein allgemeiner Ausschluss nach einem Trennungsjahr.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtVersorgungsausgleich nach langer Trennung: Was zählt noch?