Beschluss – XII ZB 636/13
Betriebliche Berufsunfähigkeitsrente nach Unfall: § 28 nicht unmittelbar oder analog anwendbar; Bewertung und Härteabwägung beanstandet. Aufhebung und Zurückverweisung, keine endgültige Freistellung des gesamten Anrechts.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtUnfallrente bei Scheidung: Fällt sie in den Versorgungsausgleich?