Beschluss – 7 UF 153/23
Nach erneuter Heirat derselben geschiedenen Personen kann Familienunterhalt eine Anpassung nach § 33 VersAusglG ermöglichen. Im konkreten Beamtenfall wurde die laufende Kürzung ausgesetzt, weil insbesondere der Unterhaltsbeitrag ohne Kürzung höher wäre als der Beitrag der berechtigten Ehefrau. Keine Aufhebung der früheren Teilung und keine allgemeine Erstattung allein aufgrund einer Hochzeit.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtVersorgungsausgleich bei Wiederheirat 2026