Urteil – IV ZR 196/22
Rn. 11 zur Funktion und fehlenden Kapitalisierbarkeit des im Versicherungsrechtsstreit geprüften Basisrentenvertrags. Keine Entscheidung über dessen familienrechtliche Teilung.
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Rn. 11 zur Funktion und fehlenden Kapitalisierbarkeit des im Versicherungsrechtsstreit geprüften Basisrentenvertrags. Keine Entscheidung über dessen familienrechtliche Teilung.
Originalentscheidung öffnen →Rn. 44–46, amtliches PDF S. 22–24. Eine frühere Trennung hätte die weitergehende Kürzung im entschiedenen Fall nicht gerechtfertigt, weil fortgesetzter Trennungsunterhalt als wesentliches Einkommen gegen wirtschaftliche Entflechtung sprach. Die Rn. betreffen den späteren Versorgungsausgleich.
Originalentscheidung öffnen →Leitsatz a und Rn. 18–31: Antrag im Scheidungsverbund möglich, gesichertes Anrecht erforderlich. Die im konkreten Fall maßgebliche Versorgung war der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt.
Originalentscheidung öffnen →Tenor und Rn. 5–9. Die uneingeschränkte Alterssicherung der berechtigten Seite und das dringende Angewiesensein der verpflichteten Seite können in der Gesamtwürdigung erheblich sein; der Senat sah im Streitfall keinen Ausschlussgrund und kündigte die Zurückweisung der Beschwerde an.
Originalentscheidung öffnen →Leitsatz 1, Tenor II und Gründe zum Versorgungsausgleich. Nach § 27 VersAusglG führte die auf gemeinsamer Lebensplanung beruhende Nichteinzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung im Fall nicht zum Ausschluss.
Originalentscheidung öffnen →Leitsatz, Tenor, Rn. 12–18. Historischer Fall zum alten § 1587c BGB. Gemeinsame Entscheidung zur Selbstständigkeit und Rentenanrechte aus Kindererziehung rechtfertigten in der Gesamtschau keinen Ausschluss.
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