Beschluss – 13 WF 2/22
Gründe II.2: Abtrennung ist keine Erledigung des Versorgungsausgleichs. Eine verfrühte endgültige Teilverfahrenswertfestsetzung wurde aufgehoben; keine allgemeine Kostenfreiheit.
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Gründe II.2: Abtrennung ist keine Erledigung des Versorgungsausgleichs. Eine verfrühte endgültige Teilverfahrenswertfestsetzung wurde aufgehoben; keine allgemeine Kostenfreiheit.
Originalentscheidung öffnen →Gründe II: Abtrennung nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 bei außergewöhnlicher Verfahrensdauer und langjährig verweigerter Mitwirkung bestätigt; Beschwerde erfolglos. Keine starre allgemeine Wartefrist.
Originalentscheidung öffnen →Gründe I.1.a: Abtrennung des Versorgungsausgleichs bei erfüllten Voraussetzungen und beiderseitigem Antrag nach § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG. Andere Folgesachen sind gesondert zu prüfen.
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