Beschluss – XII ZB 234/22
Bei dem späteren vollständigen Güterstandswechsel war § 100 Abs. 1 GNotKG maßgeblich. Bereits früher ausgenommene Betriebsvermögen blieben nicht allein deshalb außerhalb des Werts der neuen umfassenden Vereinbarung. Die Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung wurde zurückgewiesen. Kein allgemeiner Pauschalpreis und kein Urteil über jede Vertragsklausel.
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