Beschluss – XII ZB 310/13
Gesamtbilanz nach § 31 VersAusglG bei Tod nach Scheidungsrechtskraft und noch offenem Wertausgleich. Geringwertige Anrechte können Rechnungsposten sein; keine fiktiven Teilungskosten bei nicht tatsächlich geteilten Anrechten. Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtTod im Scheidungsverfahren: Was gilt für die Rententeilung?