Beschluss – XII ZB 575/12
Arbeitsvertraglich zugesagte Versorgung nach beamtenrechtlichen Regeln grundsätzlich intern zu teilen. § 16 Abs. 1 VersAusglG setzt ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis voraus; dieselbe Bewertung nach § 44 bedeutet nicht dieselbe Teilungsform. Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtVersorgungsausgleich bei Beamten: Bund, Land und Teilungsform