Beschluss – XII ZB 190/18
Rn. 44–46, amtliches PDF S. 22–24. Eine frühere Trennung hätte die weitergehende Kürzung im entschiedenen Fall nicht gerechtfertigt, weil fortgesetzter Trennungsunterhalt als wesentliches Einkommen gegen wirtschaftliche Entflechtung sprach. Die Rn. betreffen den späteren Versorgungsausgleich.
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