Beschluss – XII ZB 25/18
Zweckgebundener Wechsel zwischen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen kann ein einheitliches Anrecht fortführen. Auf vorehelich gebildetem Kapital beruhende Wertanteile sind beim Ehezeitanteil außer Betracht zu lassen. Teilweise Aufhebung und Zurückverweisung; kein endgültiger vollständiger Ausschluss des Vertrags.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtRiester-Rente bei Scheidung: Ehezeitanteil und Anbieterwechsel