Das Kindergeld beträgt seit 1. Januar 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat. Ausgezahlt wird es in der Regel durch die Familienkasse an eine kindergeldberechtigte Person.
Kurzantwort
Für minderjährige Kinder besteht der Anspruch grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Bei Ausbildung oder Studium kann er regelmäßig bis 25 fortbestehen; für arbeitsuchend gemeldete Kinder gelten bis 21 eigene Regeln. Beim Kindesunterhalt wird Kindergeld bedarfsmindernd angerechnet.
Wie lange kann Kindergeld gezahlt werden?
| Situation | Regelmäßige Altersgrenze |
|---|---|
| Minderjähriges Kind | bis 18 |
| Arbeitsuchend gemeldetes Kind | bis 21 |
| Ausbildung, Studium oder anerkannte Übergangszeit | bis 25 |
| Behinderung mit Unfähigkeit zum Selbstunterhalt | unter besonderen Voraussetzungen ohne allgemeine Höchstgrenze, wenn die Behinderung rechtzeitig eingetreten ist |
Welche Rolle spielt Kindergeld beim Unterhalt?
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld im Regelfall zur Hälfte auf den Barbedarf angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird es grundsätzlich vollständig bedarfsmindernd berücksichtigt. Die Auszahlung an einen Elternteil ändert den Anspruch des Kindes auf Unterhalt nicht zu einem eigenen Elternanspruch.
Was bedeutet das praktisch?
- Ausbildungs- und Studiennachweise rechtzeitig einreichen
- Änderungen wie Ausbildungsabbruch oder Ende der Suche mitteilen
- Bei getrennten Eltern Auszahlung und Unterhaltsanrechnung unterscheiden
- Rückforderungsbescheide innerhalb der Rechtsbehelfsfrist prüfen
Rechtsgrundlagen
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Kindergeld für das zweite oder dritte Kind?
Auch für das zweite, dritte und jedes weitere Kind beträgt es 2026 jeweils 259 Euro monatlich.
Wird Kindergeld automatisch bis 25 gezahlt?
Nein. Bei volljährigen Kindern müssen die jeweiligen Voraussetzungen, etwa Ausbildung, Studium oder anerkannte Übergangszeit, nachgewiesen werden.
Kann ein volljähriges Kind die Auszahlung an sich verlangen?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Abzweigungsantrag bei der Familienkasse in Betracht kommen, etwa wenn die berechtigte Person keinen oder zu wenig Unterhalt leistet.