Beschluss – 15 UF 139/25
Zugewinnentscheidung nach oben korrigiert; Immobilien- und Zahlungsschwierigkeiten rechtfertigten die Herabsetzung nach § 1381 nicht. Eine Stundung wurde mangels Antrags nicht geprüft.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtZugewinnausgleich nicht zahlbar: Stundung oder Raten?