Beschluss – XII ZB 544/18
In den Gründen zur Versagung von Verfahrenskostenhilfe: Nach mindestens drei Jahren Trennung ist für die vorzeitige Aufhebung kein zusätzliches berechtigtes Interesse erforderlich, auch bei einer güterrechtlichen Folgesache im Scheidungsverfahren und für den möglichen Ausgleichsschuldner.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtGütertrennung beantragen 2026: Drei Jahre getrennt