Beschluss – XII ZB 158/18
Die Heimatstaatsausnahme greift nicht bei zusätzlicher deutscher Staatsangehörigkeit eines Ehegatten. Der konkrete Fall einer privaten ausländischen Scheidung erforderte außerdem eine Prüfung des anwendbaren Rechts.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtScheidung im Ausland: Wann ist eine Anerkennung nötig?