Beschluss – XII ZB 503/24
Für Schutzbegehren im Anwendungsbereich des § 1 GewSchG besteht kein Wahlrecht zwischen Familiengericht und allgemeinem Zivilgericht. Der konkrete Kleingartenfall betraf zuletzt einen vertraglichen Unterlassungsanspruch; das bindend angerufene Familiengericht musste ihn prüfen. Teilweise Aufhebung und Zurückverweisung, kein endgültiger Schutzausspruch des BGH.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtGewaltschutz nach Trennung: Schutzanordnung beantragen