Beschluss – 4 UF 35/24
Im Trennungsunterhaltsfall der betreuenden selbstständigen Ehefrau waren Ausweitung und Wechsel in Anstellung wegen der konkreten Kinderbetreuung nicht zumutbar. Individuelle Abwägung, keine feste Stundenregel. Rn. 43–55.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtUnterhalt bei Selbstständigen 2026: Welches Einkommen zählt?