Beschluss – 16 UF 333/25 e
Tenor und Rn. 1–3, 9–10 und 15–23. Beschwerde betraf die Kosten eines eigenen Umgangsantrags nach Ende der Pflege. Die Kostentragung richtet sich nach § 81 FamFG und den Umständen des Einzelfalls.
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