Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Auch beim Kindesunterhalt grundsätzlich Zins und Tilgung bis zum Wohnwert. Bei gefährdetem Mindestunterhalt kann ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zumutbar sein, nicht pauschal eine vollständige Aussetzung. Überschießende Tilgung gesondert prüfen. Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Zins und Tilgung können bis zum Wohnwert berücksichtigt werden. Finanzierung bei Vermietung objektbezogen prüfen; dieselbe Fläche nicht zugleich vollständig als Eigennutzung und Mietertrag erfassen. Unter anderem wegen Berechnungsfehlern teilweise aufgehoben und zurückverwiesen.
Zur angemessenen ersparten Miete und zum Übergang zum vollen Wohnwert beim Trennungsunterhalt, insbesondere Rn. 12–16. Frühere Tilgungsaussagen nicht isoliert übernehmen; hierzu spätere Entscheidungen von 2021 und 2022 beachten. Teilweise Aufhebung und Zurückverweisung.