Urteil – X R 7/20
Privat veranlasste Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts wurden nicht durch späteres Realsplitting zu vorweggenommenen Werbungskosten. Zur Prüfung der noch offenen §33-Ausnahme erfolgte Zurückverweisung; kein zugesicherter Abzug. Insbesondere Rz. 16–22 und 32–33.
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