Beschluss – XII ZB 123/21
Nachweislich leistungsfähige Großeltern können die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern ausschließen. Der in Anspruch genommene Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für die hierfür nötigen Voraussetzungen. Elternvorrang und gesonderte Prüfung einer tatsächlichen Forderung gegen Großeltern bleiben bestehen. Entscheidung über einen Regressanspruch des Landes gegen den Vater; keine pauschale Vollhaftung aller Großeltern.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtMüssen Großeltern Unterhalt für ihre Enkel zahlen?