Urteil – XII ZR 127/09
Schwangerschaft und anschließende Betreuung können einen späteren Beginn der ersten Berufsausbildung rechtfertigen. Angemessene Übergangszeit und Zumutbarkeit im Einzelfall; längere Verzögerung durch mehrere Kinder ausdrücklich offengelassen. Revision des Vaters zurückgewiesen.
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