Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Vollstreckungsabwehr nur für bestimmte Zeiträume erfolgreich und spätere Abänderung auf null; Herausgabebegehren blieb erfolglos. Nicht jede Teilentlastung rechtfertigt die vollständige Titelrückgabe.
Ausdrücklich bis zur Volljährigkeit begrenzter Titel; Befristung blieb trotz späterer Betragsänderung bestehen. Bei erfüllten erfassten Ansprüchen Vollstreckung für die Zeit danach unzulässig und Herausgabe angeordnet; neuer Unterhaltsanspruch gesondert.
Gründe B.II: Einen etwaigen Herausgabeanspruch hatte die im früheren Titel verpflichtete Mutter, nicht das Kind. Anspruchsinhaber und von Vollstreckung betroffene Person müssen richtig bestimmt sein.